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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_185/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juli 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1957 geborene A.________ meldete sich im Juli 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Sie litt an einem lumbospondylogenen Syndrom bei Status nach Diskushernienoperation mit mikroskopischer Sequesterektomie L4/5 rechts bei grosser rechts paramedianer Diskushernie L/4/5 mit Kompression der Wurzel L5, rechts, mehrsegmentalen Spinalkanalstenosen und einer linksbetonten Beinschwäche (Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals B.________ vom 14. Juli 2004). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihr bei einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ab 1. Dezember 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 1. November 2005). Anlässlich eines im Jahr 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens wies die Versicherte auf zwei Rückenoperationen hin und machte eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend. Im Dezember 2009 berichtete die Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals B.________, dass 18 Monate nach den Operationen eine deutliche postoperative Verbesserung des Zustands vorliege. Am 14. Januar 2010 führte Dr. med. C.________, Oberarzt am Spital B.________, ergänzend aus, objektivierbare Einschränkungen lägen keine mehr vor, die limitierte Arbeitsfähigkeit finde in der subjektiven Schmerzhaftigkeit der Versicherten ihre Begründung, wobei sie selbst ebenfalls eine Zustandsverbesserung berichte. Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) hielt in seiner (undatierten) Stellungnahme ebenfalls eine deutliche Beschwerdeverbesserung gestützt auf die Berichte des Spitals B.________ fest, erachtete die Versicherte aber weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig und verneinte weiteren Abklärungsbedarf. Am 22. Januar 2010 teilte die IV-Stelle A.________ mit, es bestünde weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.  
 
A.b. Im September 2012 meldete A.________ erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Gemäss Bericht des Dr. med. D.________, Zentrum E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2012 leide sie an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode sowie an einer Persönlichkeitsveränderung bei einem chronischen Schmerzsyndrom. Dr. med. D.________ erachtete eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft als ungeeignet, längerfristig sei eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % gegeben (Bericht vom 8. März 2013. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern, vom 25. November 2013, wonach spätestens seit der Verlaufskontrolle im Juni 2009 beim Spital B.________ eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe, hob die IV-Stelle die Invalidenrente revisionsweise mit Verfügung vom 14. April 2014 auf Ende Mai 2014 auf.  
 
B.   
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen gut und hob die Verfügung vom 14. April 2014 auf (Entscheid vom 15. Februar 2017). 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des Entscheids vom 15. Februar 2017 sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese bei der Prüfung der Revisionsvoraussetzungen den Sacherhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im November 2005 mit demjenigen im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im April 2014 vergleiche. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde und auch des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
 
1.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb sie einen Antrag in der Sache (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten muss; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis; Urteil 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 1). Dass die IV-Stelle vorliegend ein rein kassatorisches Rechtsbegehren stellt, schadet daher nicht, da das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entschieden hätte (MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2a und 7 zu Art. 107 BGG; BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135). Der Rückweisungsantrag ist zulässig. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente auf Ende Mai 2014 verneinte. Dabei ist namentlich der hier relevante Referenzzeitraum für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegen, strittig. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht erwog, es bestünden keine Zweifel an der Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 25. November 2013. Nur die Angabe zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit erscheine als teilweise widersprüchlich, da die Experten einerseits festhielten, dass sie gestützt auf die Aktenlage von einer verbesserten Gesundheitslage seit 2009 ausgehen würden, zumal auch Dr. med. C.________ eine verbesserte objektive Befundlage nach den zwei Operationen im Jahr 2008 festgestellt habe, andererseits jedoch ihre Ausführungen den Schluss nahelegen würden, dass sie keine relevante Veränderung im Vergleich zum Bericht der Klinik F.________ vom 13. Juli 2004 feststellen konnten. Dies sei aber insoweit irrelevant, als hier nicht der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Rentenzusprache im November 2005 massgebend sei, sondern derjenige, wie er anlässlich des mit Mitteilung im Januar 2010 abgeschlossenen Revisonsverfahrens vorgelegen habe. Da sich gestützt auf die Expertise der MEDAS die gesundheitliche Situation aber seit der Referenzpunkt bildenden Mitteilung vom Januar 2010 nicht verändert habe, liege kein Revisionsgrund vor, weshalb die halbe Invalidenrente rechtswidrig aufgehoben worden sei.  
 
4.2. Die IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Mitteilung vom 22. Januar 2010 fusse auf keiner Beurteilung, die sich auf eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung im rechtsprechungsgemäss erforderlichen Sinne gestützt habe. Dannzumal sei bloss der aktuelle gesundheitliche Zustand festgestellt worden. Die anlässlich der im August 2008 eingeleiteten Rentenrevision eingeholten Berichte des Spitals B.________ würden lediglich die Entwicklung des Gesundheitszustands nach den zwei operativen Eingriffen festhalten. Zu einem seit der Rentenzusprache im November 2005 möglicherweise erheblich veränderten Zustand würden sich keine ärztlichen Angaben finden. Es seien insgesamt keine Berichte vorgelegen, denen unter besonderer Berücksichtigung des Beweisthemas im Rahmen von Rentenrevisionen habe Beweiskraft zukommen können. Die Bestätigung einer gleich gebliebenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % durch den RAD sei fälschlicherweise nicht hinterfragt worden. Diese rudimentär begründete Stellungnahme des RAD (genüge den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht klarerweise nicht. Überdies ginge aus der undatierten und nicht mit einem Namen versehenen Stellungnahme auch nicht hervor, ob der RAD-Arzt zu einer den Rücken betreffenden Einschätzung der gesundheitlichen Situation fachlich hinreichend qualifiziert gewesen sei.  
 
5.  
 
5.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88bis IVV [SR 831.201]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen; 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 3.1.2. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. 54 S. 167, 9C_899/2009 E. 2.1). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen).  
 
5.2. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG die letzte anspruchsändernde (BGE 133 V 108 E. 4.1 S. 109) oder auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung basierende rechtskräftige Verfügung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.). Eine Mitteilung nach Art. 74ter lit. f und Art. 74 quater Abs. 1 IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteile 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 am Ende und 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2 mit Hinweisen, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, die IV-Stelle habe zu Recht beim Spital B.________ aufgrund der durchgeführten Rückenoperationen im Jahr 2008 einen Verlaufsbericht (vom 15. Dezember 2009) eingefordert, welcher eine deutliche postoperative Verbesserung des Gesundheitszustands aus chirurgisch-orthopädischer Sicht festgehalten habe. Dennoch schätzte PD Dr. med. C.________, Oberarzt am Spital B.________, die Arbeitsfähigkeit nicht höher ein und hielt fest, ca. drei Stunden pro Tag sei eine wechselweise sitzende und stehende Tätigkeit zumutbar. Er gab eine in diesem zeitlichen Rahmen verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 70 % an, was er nicht begründete. Auf Nachfrage hin (Schreiben der IV-Stelle vom 7. Januar 2010) präzisierte er seine Angaben dahingehend, dass objektiv keine Leistungsminderung bestehe, die festgehaltene Limitierung beziehe sich auf die subjektive Schmerzhaftigkeit der Versicherten (Bericht vom 14. Januar 2010), wie sich aus den Feststellungen des kantonalen Gerichts ergibt. Mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ist ferner die hierzu eingeholte (undatierte) Stellungnahme des RAD nicht schlüssig, nachdem darin die deutlich gebesserte gesundheitliche Situation und eine nicht mehr objektivierbare wesentliche Behinderung erwähnt wurden, dieser aber dennoch die Arbeitsfähigkeit weiterhin in einer leidensadaptierten Tätigkeit lediglich auf 50 % schätzte  
 
5.3.2. Die anlässlich des im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingereichten Berichte des Spitals B.________ und die nicht schlüssigen Angaben im soeben erwähnten RAD-Bericht bilden keine hinreichend zuverlässige Grundlage, um die Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 rechtsgenüglich zu beantworten. Die IV-Stelle wäre in Ermangelung diesbezüglicher schlüssiger medizinischer Akten vielmehr gehalten gewesen, zusätzliche Abklärungen in die Wege zu leiten und nachzufragen, welche medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit - ungeachtet der subjektiv geklagten Beschwerden - postoperativ anzunehmen sei. Indem die Beschwerdeführerin trotz des Umstands, dass nur eine auf die subjektive Schmerzschilderung der Versicherten abstellende orthopädische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und eine nicht nachvollziehbare Stellungnahme des RAD hierzu vorlagen, auf weitere medizinische Erhebungen verzichtete, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz, was zur zweifellosen Unrichtigkeit der Mitteilung vom 22. Januar 2010 führte (Urteil 9C_143/2017 vom 22. Januar 2015 E. 3.1 f. mit Hinweis). Zudem ist der bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (wechselweise sitzend und stehend gemäss RAD und Spital B.________) ermittelte Invaliditätsgrad von 50 % insoweit nicht korrekt, als die Beschwerdeführerin sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft ausging. Damit fehlt es insgesamt an einer überzeugenden, rechtskonformen Invaliditätsbemessung. Die Mitteilung vom 22. Januar 2010 basierte zusammenfassend auf keiner materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung, sodass darauf nicht im Sinne einer revisionsrechtlich massgeblichen Referenzgrösse abgestellt werden kann. Indem die Vorinstanz dies dennoch tat und somit einen falschen zeitlichen Referenzpunkt für die Revision heranzog, verletzte sie Bundesrecht.  
 
5.4. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, hat sie durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 1. November 2005) bestand, mit demjenigen zur Zeit der Verfügung vom 14. April 2014 vorzunehmen.  
 
6.  
 
6.1. Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.  
 
6.2. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 6). Daher sind die Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2017 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde neu entscheide. 
 
2.   
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juli 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla