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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_63/2021  
 
 
Urteil vom 11. November 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau 1, 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres 
des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 4. Januar 2021 
(WBE.2020.264). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 21. Mai 2018 fuhr A.________ (geb. 1941) mit dem Personenwagen "..." in der Gemeinde Rothenfluh auf der Ormalingerstrasse in Richtung Ormalingen. Dabei überholte er unter Abzug einer Sicherheitsmarge von 3 km/h mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h zwei Fahrradfahrer. Das Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Art. 22 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; Anhang 2 Ziff. 2.53.1 SSV) befand sich rund 220 m nach der Messstelle in Fahrtrichtung Ormalingen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG
Aufgrund des Vorfalls vom 21. Mai 2018 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft am 26. Juli 2018 einen Strafbefehl, mit dem sie A.________ wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG (SR 741.01) sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) für schuldig befand. 
Auf Einsprache von A.________ hin kam es zu einer gerichtlichen Beurteilung der Angelegenheit durch das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft. Dieses verurteilte A.________ mit Urteil vom 19. Juni 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 VRV) und sprach eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- sowie eine Busse von Fr. 800.-- aus. Dieses Strafurteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (SVA) entzog A.________ mit Verfügung vom 26. September 2019 wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c SVG den Führerausweis für drei Monate ab dem 22. November 2019 bis und mit dem 21. Februar 2020. 
 
B.  
A.________ gelangte gegen die Verfügung des SVA vom 26. September 2019 an das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI), das seine Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2020 abwies. 
Den Entscheid des DVI focht A.________ mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau an. Dabei verlangte er neben einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Löschung seines Strafregistereintrags. Das Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde mit Urteil vom 4. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat, und wies das SVA an, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des Urteils neu festzusetzen. 
 
C.  
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Januar 2021 erhebt A.________ am 1. Februar 2021 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Entfernung seines Strafregistereintrags. Zudem verlangt er "klar und vorbehaltlos, dass eine allfällige Anhörung oder ein Gerichtstermin in Ormalingen mit [ihm] zusammen" am Dorfplatz in Ormalingen beginnt. Mit Eingaben vom 22. Februar 2021 und vom 12. März 2021 reicht der Beschwerdeführer dem Bundesgericht unaufgefordert Ergänzungen zu seiner Beschwerde vom 1. Februar 2021 ein. 
Während das Verwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen das SVA und das DVI die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls auf Abweisung schliesst das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA). 
A.________ lässt sich zu den eingeholten Stellungnahmen mit Eingabe vom 8. Juni 2021 vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, verfahrensabschliessender Entscheid eines oberen Gerichts über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG), zumal kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 BGG gegeben ist. Als unmittelbar vom Entscheid Betroffener ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Im Laufe eines Verwaltungsrechtspflegeverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E. 2). Für das bundesgerichtliche Verfahren ergibt sich dies unter anderem aus Art. 99 Abs. 2 BGG, wonach neue Begehren unzulässig sind. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war die Verfügung vom 26. September 2019, mit der das SVA dem Beschwerdeführer den Führerausweis für drei Monate entzog. Nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem SVA bildete hingegen die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls vom 21. Mai 2018 und der damit einhergehende Strafregistereintrag. Diese strafrechtliche Beurteilung lag in der Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft. Sie wurde bereits mit Urteil vom 19. Juni 2019 abgeschlossen. Die Frage des Strafregistereintrags war somit nicht Teil des vom Kanton Aargau geführten Verfahrens. Entsprechend ist sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsgangs. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, "den Eintrag in das Strafregister [...] aufzuheben", kann daher nicht eingetreten werden.  
 
1.3. Im Übrigen geben die Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt des soeben Ausgeführten (vgl. E. 1.2) ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; Urteile 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 143 II 187]; 1C_786/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 140 II 509]). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht ausserdem nur insofern nach, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]) korrigiert das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Eine Richtigstellung des Sachverhalts erfolgt, sofern sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
In formeller Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer "klar und vorbehaltlos, dass eine allfällige Anhörung oder ein Gerichtstermin in Ormalingen" mit ihm zusammen am Dorfplatz in Ormalingen beginne, "sofern [s]einer Beschwerde nach Aufhebung der Verfügung" nicht entsprochen werden könne. Ob er damit um eine öffentliche Parteiverhandlung oder bloss um Durchführung eines Augenscheins ersucht, bleibt unklar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sein Anliegen mit Eingabe vom 22. Februar 2021 relativiert. 
 
3.1. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einen bundesgerichtlichen Augenschein in Ormalingen verlangt (vgl. Art. 55 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 55 ff. BZP [SR 273]), kann dem nicht stattgegeben werden. Er legt nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, inwieweit ein Augenschein notwendig sein könnte, um eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu korrigieren (vgl. E. 1.2 hiervor). Von einem Augenschein sind keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten, die sich nicht bereits aus dem vorinstanzlichen Urteil oder den Akten ergeben, zumal der Beschwerdeführer selber geltend macht, die Strassensituation vor Ort habe sich seit dem Vorfall vom 21. Mai 2018 aufgrund von Bautätigkeiten verändert (vgl. Art. 55 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 BZP).  
 
3.2. Auf einen Augenschein in Ormalingen verzichtet hatte auch die Vorinstanz. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV), dessen Verletzung der Beschwerdeführer bloss in knapp genügender Weise rügt, verleiht den betroffenen Personen zwar das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1; 134 I 140 E. 5.3; Urteil 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.3.1 [nicht publ. in: BGE 144 II 386]). Falls ein Gericht jedoch aufgrund der bereits abgenommenen Beweise und ohne in Willkür zu verfallen annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, kann es auf die Abnahme zusätzlicher Beweise verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).  
Im vorliegenden Fall ging die Verkehrssituation hinreichend aus den Akten des Straf- und Administrativverfahrens hervor. Der Beschwerdeführer hatte ausserdem die Gelegenheit, sich im Strafverfahren mündlich zu äussern. Weiter reichte er den kantonalen Behörden umfangreiches Bildmaterial ein und erläuterte dieses ausführlich. Bei dieser Ausgangslage bestand für die Vorinstanz unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV keine Veranlassung, einen Augenschein durchzuführen. Sie konnte den Sachverhalt willkürfrei bereits gestützt auf die ihr vorliegenden Akten ermitteln. 
 
3.3. Was die Durchführung einer Gerichtsverhandlung durch das Bundesgericht anbelangt, sieht Art. 57 BGG vor, dass der Abteilungspräsident eine mündliche und gemäss Art. 59 Abs. 1 BGG öffentliche Parteiverhandlung anordnen kann.  
 
3.3.1. Gestützt auf das Bundesgerichtsgesetz besteht indes kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Urteile 1C_211/2016 vom 20. September 2018 E. 1.5 [nicht publ. in: BGE 144 I 281]; 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3.1 [nicht publ. in: BGE 139 II 185]; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3 [nicht publ. in: BGE 137 II 40]). Ein solcher Anspruch kann sich zwar allenfalls aus Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (vgl. Urteil 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4.2; Stefan Heimgartner/ Hans Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 f. zu Art. 57 BGG; Nicolas von Werdt, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 57 BGG; Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 53 zu Art. 30 BV). Neben einer entsprechenden Begründung würde dies jedoch unter anderem voraussetzen, dass der Beschwerdeführer vergeblich bereits im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Antrag um Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gestellt hatte (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; 134 I 229 E. 4.4; Urteile 1C_415/2012 vom 1. November 2013 E. 2; 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.2.1).  
 
3.3.2. In Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren begründet der Beschwerdeführer seinen ohnehin undeutlichen Antrag nicht näher. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich zudem, dass seine Eingaben im kantonalen Verfahren ein Begehren um Durchführung eines Augenscheins zu Beweiszwecken enthielten. Nach Treu und Glauben waren diese Äusserungen jedoch nicht so zu verstehen, dass er zugleich eine öffentliche Gerichtsverhandlung verlangte (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2). Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer jedenfalls nicht rechtsgenüglich geltend, dass er im kantonalen Verfahren anstelle einer Beweisabnahme eine öffentliche Parteiverhandlung verlangt habe und die Vorinstanz seine Eingaben in diesem Sinne hätte verstehen müssen. Indem er sich vor Bundesgericht darüber beschwert, "die Justiz [sei] nicht bereit, mit [ihm] die 450m Omster abzulaufen", gesteht er im bundesgerichtlichen Verfahren denn auch ein, dass er bereits im kantonalen Verfahren bloss einen Augenschein und keine Parteiverhandlung durchgeführt haben wollte. Somit ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine öffentliche Gerichtsverhandlung beantragte. Aufgrund dieses stillschweigenden Verzichts auf eine gerichtliche Verhandlung im kantonalen Verfahren kann der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 57 BGG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch im bundesgerichtlichen Verfahren keinen entsprechenden Anspruch geltend machen.  
 
4.  
In der Sache umstritten ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert hat. 
 
4.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 1C_341/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 2.1; 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.2).  
 
4.1.1. In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG liegt demnach vor, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE 132 II 234 E. 3; Urteile 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3).  
Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde jedoch nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteile 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). 
 
4.1.2. Nach einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 143 II 699 E. 2.3; 135 II 334 E. 2.2).  
 
4.2. Im Hinblick auf den Sachverhalt muss sich die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Feststellungen des Strafgerichts halten. Sie darf davon abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; Urteil 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2). In Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber nicht an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteile 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.2). Die Verwaltungsbehörde hat jedoch auch im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung die Einheit der Rechtsordnung zu beachten und widersprüchliche Urteile soweit vertretbar zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteile 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.2; 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1).  
 
4.3. Die kantonalen Behörden qualifizierten den Vorfall vom 21. Mai 2018 im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit und zum Hergang des Geschehens stellt der Beschwerdeführer dabei nicht grundsätzlich in Frage. Hingegen wendet er ein, der betreffende Strassenabschnitt habe optisch eindeutig Ausserortscharakter. Die Voraussetzungen der Signalisationsverordnung für den Bereich "innerorts" erfülle die Ormalingerstrasse im betreffenden Abschnitt "nie, auch nicht teilweise". Namentlich liege keine dichte Besiedlung vor.  
 
4.3.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen weitgehend an der Sache vorbei. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Weiter ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, wobei der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen beschränkt (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 SVG). In Ausführung von Art. 32 Abs. 2 SVG setzt Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften auf 50 km/h fest. Nach Art. 4a Abs. 2 VRV gilt diese allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Abs. 1 lit. a im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft. Sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell».  
 
4.3.2. Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV wird mit dem entsprechenden Signal dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird signalisiert, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist (vgl. Art. 22 Abs. 3 SSV). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt (vgl. Art. 4a Abs. 2 VRV).  
 
4.3.3. Gestützt auf das vorinstanzliche Urteil und die Akten des kantonalen Verfahrens (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Ortschaft Rothenfluh zunächst durch dicht bebautes Gebiet fuhr, in dem gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Gemäss Art. 4a Abs. 2 VRV endet dieses Gebiet erst beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell». Dieses Signal hatte der Beschwerdeführer noch nicht hinter sich gelassen, als er mit einer (toleranzbedingt korrigierten) Geschwindigkeit von 76 km/h zwei Fahrradfahrer überholte. Er macht indes geltend, dass er sich beim Überholmanöver bereits nicht mehr in dicht bebauten Gebiet im Sinne von Art. 4a Abs. 2 VRV bzw. Art. 22 Abs. 3 SSV befunden habe. Mit dieser Argumentation verkennt er, dass die Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung besteht (vgl. BGE 128 IV 184 E. 2 f.; 126 II 196 E. 2b; Urteile 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.1; 1C_522/2008 vom 29. September 2009 E. 3.1.2.1). Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind demnach in der Regel zu beachten.  
 
4.3.4. Dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsbeschränkung im betreffenden Perimeter für unangemessen hält, weil dieser im hier interessierenden Zeitpunkt angeblich (noch) nicht dicht überbaut war, ändert daran nichts. Die Verbindlichkeit von Verkehrszeichen findet ihre Grenze grundsätzlich bloss bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und die offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (vgl. BGE 128 IV 184 E. 4.2; Urteile 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.1; 1C_522/2008 vom 29. September 2009 E. 3.1.2.1). Hier liegt kein solcher Fall vor. Dabei fällt vorab ins Gewicht, dass der Begriff des dichtbebauten Gebiets gemäss Art. 4a Abs. 2 VRV unbestimmter Natur ist. Bei der Positionierung der Signalisation steht der mit den örtlichen Verhältnissen betrauten Behörde ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, zumal der Übergang zwischen dichtbebautem und übrigem Gebiet häufig fliessend verläuft (vgl. Urteile 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.3; 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5). Hinzu kommt, dass sich der hier interessierende Strassenabschnitt unweit des Dorfkerns von Rotenfluh befindet. Auf beiden Seiten des betreffenden Strassenabschnitts befanden sich bereits im Mai 2018 teilweise Gebäude, was im Übrigen auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumentation hervorgeht. Zwischen dem Dorfkern und der Messstelle waren demnach weiterhin gewisse Bauten und Anlagen (unter anderem ein Sportplatz) vorhanden. Noch auf der Höhe der Messstelle stand sodann auf beiden Strassenseiten je ein Gebäude. Dass die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 2 VRV zwingend schon auf der Höhe der Messstelle hätte greifen müssen, ist damit unzutreffend. Bis zum Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» wäre der Beschwerdeführer mithin verpflichtet gewesen, sich an die signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung zu halten. Somit ging die Vorinstanz zu Recht von einer Überschreitung der massgeblichen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h und einer objektiv schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus.  
 
4.4. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG mindestens grobfahrlässiges Handeln, wobei die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig ist (vgl. vorne, E. 4.1.1).  
 
4.4.1. In Bezug auf das Verschulden erwog die Vorinstanz, das Strafgericht habe ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer dabei persönlich einvernommen. Das Strafgericht sei zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Weil diese rechtliche Würdigung zum subjektiven Tatbestand stark von Tatsachen abhänge, die das Strafgericht durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers besser kenne, sah sich die Vorinstanz an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden.  
 
4.4.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (vgl. vorne, E. 4.2). Soweit er sich in seiner Beschwerde überhaupt zu den subjektiven Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG äussert, bringt der Beschwerdeführer jedenfalls keine stichhaltigen Einwände vor. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die kantonalen Instanzen liegt auch nicht auf der Hand (vgl. vorne, E. 2.1). Die Würdigung der Vorinstanz, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei in objektiver und subjektiver Hinsicht als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren, hält daher vor Bundesrecht stand.  
 
4.5. Eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG führt zwingend zum Entzug des Führerausweises für eine Dauer von drei Monaten (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; E. 4.1.2 hiervor). Das angefochtene Urteil ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.  
 
5.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur