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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_150/2012 
 
Urteil vom 30. August 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1981 geborene K.________, Mutter eines im November 2006 geborenen Sohnes, meldete sich im August 2009 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, nachdem die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 14. Februar 2005 ein erstes Leistungsgesuch abgewiesen hatte. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 16 % ausging. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde der K.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Januar 2012 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit folgenden Rechtsbegehren: 
"1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2012 sei vollumfänglich aufzuheben. 
 
2. a) Es seien der Versicherten spätestens mit Wirkung ab 1. Februar 2010 resp. ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens ab wann rechtens zuzusprechen. 
 
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei an die Vorinstanz und die IV-Stelle Bern zurückzuweisen mit der Anweisung an das Vordergericht, dass eine externe psychiatrische, neurologische und neuropsychologische Begutachtung der Versicherten durchzuführen sei, worin dann zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb und im Haushalt separat Stellung zu nehmen sei und auch zur Frage der Frühinvalidität und der Anweisung an die IV-Stelle Bern, dass diese - bei einem vorläufig zugestandenen Invaliditätsgrad von 19 % - berufliche Eingliederungsmassnahmen und daran vorgehend Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG umgehend einzuleiten habe." 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. Daraufhin lässt K.________ eine weitere Eingabe einreichen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Gegenstand der Verfügung vom 22. April 2011 und des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens war einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Auf die Begehren betreffend berufliche Massnahmen und Integrationsmassnahmen ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.). 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Versicherte als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig qualifiziert; folglich hat es den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode ermittelt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie nach der Geburt ihres Kindes zu 80 % erwerbstätig gewesen. Bei dessen Erreichen des Kindergartenalters resp. bei Erlass der Verfügung hätte sie ihr Arbeitspensum auf 100 % gesteigert, weshalb die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen sei. 
3.2 
3.2.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; Urteil 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.1). 
3.2.2 Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG). Bei Teilerwerbstätigkeit ergibt sich die Invalidität unter Anwendung der gemischten Methode aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; Urteil 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.2). 
3.2.3 Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage läge nur vor, wenn die Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt wäre (Urteile I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.2; 9C_686/2008 vom 4. November 2008 E. 4.1; 9C_709/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2), was hier nicht zutrifft. 
 
3.3 Die Vorinstanz legte plausibel dar, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht zu 80 %, sondern zu 50 % erwerbstätig wäre. So war sie von der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern in der Rahmenfrist vom 20. Januar 2006 bis 19. Januar 2008 als zu 50 % vermittlungsfähig betrachtet worden. Dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in diesem Umfang erwerbstätig wäre. Die Angaben der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern wurden von der IV-Stelle eingeholt und die Frage nach dem Erwerbsstatus, insbesondere nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit, wurde bereits anlässlich der Haushaltsabklärung und im Vorbescheidverfahren diskutiert. Es ist daher nicht einsichtig, inwiefern diesbezüglich die konkrete Begründung der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellen sollte. Zudem ist es - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - keineswegs so, dass damit die Statusfrage für ihren ganzen weiteren Lebensweg feststeht. Vielmehr ist sie für den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses, mithin für die Verhältnisse im April 2011, zu beurteilen. Die Betreuungsbedürfnisse des zu diesem Zeitpunkt knapp viereinhalbjährigen Sohnes haben sich seit der für Januar 2008 durch die Arbeitslosenkasse festgelegten Vermittlungsfähigkeit nicht derart geändert, dass allein deswegen eine erheblich höhere Erwerbstätigkeit angenommen werden könnte. Vielmehr wies der die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 17. November 2010 explizit darauf hin, dass sich der Betreuungsaufwand für das Kind im Verlaufe der Zeit sogar noch intensiviert habe. 
 
3.4 In Bezug auf die Statusfrage macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes von Art. 8 Abs. 3 BV sowie Art. 14 in Verbindung mit Art. 6 EMRK geltend und beruft sich dabei auf das Urteil des EGMR Schuler-Zgraggen gegen Schweiz vom 24. Juni 1993, in: EuGRZ 1996 S. 604 Ziff. 61 ff. (= Pra 1994 Nr. 24 S. 86). Zutreffend ist, dass eine erwerbstätig gewesene Versicherte nach der Geburt ihres ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden kann mit der einzigen Begründung, nach der allgemeinen Lebenserfahrung würden zahlreiche Frauen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder noch umfassende Pflege und Erziehung benötigen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 52, 289 und 376; vgl. auch Urteile I 554/05 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.2 und I 15/99 vom 17. Januar 2001 E. 3c). Bei ihrem Einwand verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass bei ihr - anders als beim Fall Schuler-Zgraggen - keine 100%ige Tätigkeit im Aufgabenbereich aufgrund des Argumentes, wonach Mütter gewordene Frauen ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, angenommen wurde. Denn bei ihr wurde lediglich von einer 50%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgegangen und dies auch sachlich begründet. Im Übrigen ist bezüglich EMRK-Konformität der gemischten Methode auf das Urteil BGE 137 V 334 E. 6 S. 346 ff. zu verweisen (Urteil 8C_843/2011 29. Mai 2012 E. 4.6). Das kantonale Gericht wendete diese somit zutreffend und richtig an. Daran ändert nichts, dass die Versicherte laut Eingabe vom 16. Mai 2012 "willens und in der Lage" ist, an mittlerweile eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen im Umfang eines Vollzeitpensums teilzunehmen. 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat dem Gutachten des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2010 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf für den erwerblichen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % festgestellt. Im Aufgabenbereich sei die Versicherte in medizinisch-theoretischer Hinsicht in der Lage, den Haushalt zu erledigen und sich insgesamt angemessen um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft des Gutachtens in Abrede. 
4.2 
4.2.1 Für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). 
4.2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. med. M.________ habe Hirnleistungsdefizite nicht oder nicht hinlänglich berücksichtigt. Der Experte konnte jedoch auf den Bericht des Spitals Y.________, Universitätsklinik für Neurologie, vom 24. Juni 2009 abstellen. Darin wurde in umfassender Beurteilung des kognitiven Leistungsvermögens und unter Berücksichtigung der Einschätzung des lic. phil. U.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 4. Mai 2009 nachvollziehbar festgehalten, dass nicht von Teilleistungsstörungen auszugehen sei, die über die Folgen der kongenitalen Entwicklungsstörung und damit Störung schulischer Fertigkeiten hinausgingen. Weiter wurde in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass sich für ein ADHD keine Hinweise ergaben. Bei gleichzeitigem langjährigem Vorliegen eines massiven psychischen Störungsbildes wurde die Zuschreibung zu neuroanatomischen Korrelaten und damit die Annahme einer rein hirnorganischen Ursache für gewagt erachtet. Weshalb sich aus diesen neurologischen Erkenntnissen eine grössere als die durch Dr. med. M.________ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Es steht nicht im Widerspruch zum neurologischen Bericht, wenn der Experte in der Stellungnahme vom 14. Februar 2011 festhielt, die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin liessen erhebliche mental oder cerebral bedingte funktionelle Beeinträchtigungen bezüglich alltagspraktischer Belange ausschliessen. Im Übrigen nahm auch der behandelnde Psychiater Dr. med. B.________ im Bericht vom 24. Juli 2009 lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40-50 % ab 13. Januar 2009 an, womit er nicht in wesentlichem Umfang von der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Gutachters abwich. 
 
4.4 Die Beschwerdeführerin verlangt eine erneute Begutachtung, weil sich ihr Gesundheitszustand nach der Untersuchung durch Dr. med. M.________ verschlechtert habe. Dr. med. B.________ stellte zwar im Bericht vom 17. November 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest und attestierte neu eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70%. Diese wurde indessen weder darin noch in seinem Bericht vom 29. April 2011 nachvollziehbar begründet. Die Vorinstanz legte überzeugend dar, dass die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht auf die angeblich neue Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden könne, da dazu bereits viel früher Anlass bestanden hätte. Überdies hielt Dr. med. B.________ die Lebenssituation der Beschwerdeführerin "in den letzten Monaten" - mithin im Zeitraum, für welchen er die negative Entwicklung feststellte - für "sehr belastet", was er auf ihre "Unsicherheit in Bezug auf die durchgeführten IV-Abklärungen" und ihre "zunehmende Belastung in der Betreuung ihres nun vierjährigen Sohnes" zurückführte. Wie der Gutachter Dr. med. M.________ jedoch zu Recht erkannte, können solche psychosoziale Aspekte bei Ermittlung der rechtlich relevanten Invalidität nicht berücksichtigt werden (vgl. SVR 2012 IV Nr. 22 S. 95, 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.1), und Anhaltspunkte für eine andere Ursache der geltend gemachten Verschlechterung fehlen. Weiter geht es unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht an, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten divergierenden Auffassungen festhalten (Urteile 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2; 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5). 
 
4.5 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_682/2011 E. 3.2.4) auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf gestützten Sachverhaltsfeststellungen (E. 4.1) sind weder offensichtlich unrichtig, noch beruhen sie auf einer Rechtsverletzung. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). 
 
5. 
5.1 Für die Invaliditätsbemessung in erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz gestützt auf Tabellenwerte ein Valideneinkommen von Fr. 32'276.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 23'728.- ermittelt, woraus ein Invaliditätsgrad von 26,5 % resultiert. In Bezug auf den Aufgabenbereich hat sie unter Verweis auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Oktober 2010 eine Einschränkung von 11,5 % festgestellt. Daraus ergibt sich insgesamt ein nicht rentenbegründender (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von 19 %. 
 
5.2 
5.2.1 Die Versicherte macht erstmals im Rahmen der Beschwerde vor Bundesgericht eine Frühinvalidität (vgl. Art. 8 Abs. 2 ATSG) geltend. Soweit diese Argumentation überhaupt zulässig ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), lässt sie sich nicht halten: Einerseits wurde im genannten Bericht des Spitals Y.________ (E. 4.3) keine über die Störung schulischer Fertigkeiten hinausgehende Teilleistungsstörung attestiert. Anderseits konnte die Beschwerdeführerin trotz gewisser Schwierigkeiten normal die Volksschule absolvieren, wie sich namentlich aus den Schulzeugnissen des achten und neunten Schuljahres ergibt. Weiter wurde von Frau Dr. phil. N.________, Fachpsychologin FSP, die die Beschwerdeführerin aus ihrer Schulzeit kannte und auch danach behandelte, eine normale Intelligenz bei einer komplexen Perzeptionsstörung, die sich als Legasthenie und Dyskalkulie manifestierte, festgestellt. Frau Dr. phil. N.________ betrachtete indessen die Kriterien für die Diagnose "Legasthenie im Sinne der IV" nicht als erfüllt. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte für die Annahme eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21), zumal eine entsprechende Diagnose und Behandlung vor dem neunten Lebensjahr der Versicherten nicht aktenkundig ist. Schliesslich war die Versicherte mehrere Jahre als kaufmännische Sachbearbeiterin tätig; laut Arbeitszeugnis des Arbeitgebers, der sie von August 1999 bis 31. Januar 2003 beschäftigte, galt sie als gewissenhafte Mitarbeiterin, die ihr Aufgabengebiet nach internen Vorgaben weitgehend selbstständig bearbeiten konnte. Lediglich der Umstand, dass sie keinen Diplomabschluss im kaufmännischen Bereich erlangen konnte, genügt indessen nicht für die Annahme einer Frühinvalidität. Für die verlangte Festsetzung des Valideneinkommens in Anwendung von Art. 26 IVV (SR 831.201) besteht keine Veranlassung. 
5.2.2 Bei diesem Ergebnis werden die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich nicht angefochten. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53). 
5.3 
5.3.1 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil 9C_121/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Stimmen die Ergebnisse der Haushaltsabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen über psychisch bedingte Behinderungen überein, so haben letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (SVR 2008 IV Nr. 17 S. 49, I 677/05 E. 5.1.1; Urteil 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7.1). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.3.2). 
5.3.2 Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil 9C_90/2010 vom 22. April 2010 E. 4.1.1.1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in BGE 129 V 67, aber in AHI 2003 S. 215). 
5.3.3 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Oktober 2010 finden sich Angaben über die Wohnverhältnisse, den Garten und die technische Einrichtung der Wohnung, und die Fähigkeiten und Einschränkungen der Versicherten in den verschiedenen Aufgabenbereichen wurden nachvollziehbar dargelegt. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnung der Versicherten anlässlich des Hausbesuchs nicht besichtigt oder andere ausschlaggebende Aspekte ungenügend berücksichtigt worden sein sollen. Warum aus angeblich "unerledigten Waschbergen in der Waschküche" objektiv auf eine Einschränkung im Haushaltbereich zu schliessen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, lässt sich doch daraus nur ableiten, dass die entsprechenden Arbeiten noch nicht verrichtet wurden. Zudem wurde die Mitarbeit des Ehemannes lediglich beim Erledigen der Zahlungen, beim Einkaufen, beim Giessen der Zimmerpflanzen, beim Rasenmähen und Schneiden der Sträucher berücksichtigt. Inwiefern ihm diese Arbeiten trotz eigener gesundheitlicher Schwierigkeiten unzumutbar sein sollen, ist unerfindlich, gibt doch die Beschwerdeführerin selber an, dass diese vom Ehemann wahrgenommenen Tätigkeiten nicht eigentlich ins Gewicht fielen. Im Übrigen vernachlässigt die Beschwerdeführerin in ihrer weitgehend appellatorischen Kritik an der Haushaltabklärung, dass der Gutachter Dr. med. M.________ laut Stellungnahme vom 14. Februar 2011 anlässlich der Untersuchung keine Einbussen bezüglich komplexer mentaler und kognitiver Alltagsanforderungen feststellen konnte. Die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin liessen erhebliche mental oder cerebral bedingte funktionelle Beeinträchtigungen bezüglich alltagspraktischer Belange ausschliessen. Entgegen dieser Einschätzung des psychiatrischen Experten bezifferte die Abklärungsperson zu Gunsten der Versicherten die Einschränkung im Haushalt auf 11,5 %. Nach dem Gesagten genügt der Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Oktober 2010 den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft. Die darauf gestützte vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist rechtens. 
 
5.4 Resultiert - wie hier - weder im Erwerbsbereich noch insgesamt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad, zielt die Beschwerdeführerin ohnehin ins Leere, wenn sie rügt, es sei keine vorgängige Prüfung der Eingliederungsfrage erfolgt, mithin der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt. Daran ändert nichts, dass allenfalls ein Anspruch aus (weitergehender) beruflicher Vorsorge besteht, bildet ein solcher doch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
6. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. August 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann