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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_8/2024  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ GmbH, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
handelnd durch die Justizleitung, Nordring 8, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. Dezember 2023 (100.2023.301U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ GmbH und B.________ gelangten am 8. November 2023 mit einer Schadenersatzklage aus Staatshaftung an die Finanzdirektion des Kantons Bern und machten Haftungsansprüche in der Höhe von Fr. 142'335.-- im Zusammenhang mit einer angeblich fehlerhaften Ausweisung aus einer Wohnung (sog. Exmission) geltend. Sie begründeten ihren Anspruch mit angeblichen Verfehlungen der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland. Die Finanzdirektion leitete die Eingabe an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern weiter, die sie am 13. November 2023 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung übermittelte.  
Ein von der A.________ GmbH und B.________ am 16. November 2023 eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren wies der Abteilungspräsident i.V. betreffend die A.________ GmbH am 20. November 2023 ab. Zudem forderte er B.________ auf, sein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umfassend zu begründen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung bzw. nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein (Urteil 2C_656/2023 vom 28. November 2023). Auf ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht mit Urteil 2F_27/2023 vom 14. Dezember 2023 ebenfalls nicht ein. 
 
1.2. Mit Urteil vom 28. Dezember 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die Klage im Staatshaftungsverfahren ab.  
 
1.3. B.________ gelangt mit Eingabe vom 3. Januar 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils vom 28. Dezember 2023 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.  
Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 wurde B.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Beschwerde zu verbessern. Am 8. Januar 2024 reichte er eine weitere Eingabe ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Den Eingaben lässt sich nicht klar entnehmen, ob die Beschwerde nur im eigenen Namen des Beschwerdeführers 2 oder auch im Namen der Gesellschaft eingereicht wird. Die Frage kann angesichts des Verfahrensausgangs jedoch offen bleiben. 
 
3.  
 
3.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid auf dem Gebiet der Staatshaftung.  
Angesichts der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Forderungen in der Höhe von Fr. 142'335.-- steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG e contrario).  
 
3.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für eine Haftung des Kantons (Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG/BE; BSG 153.01] i.V.m. Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV/BE; BSG 101.1]) sowie die Besonderheiten der Haftung aus einem Rechtsakt (vgl. dazu u.a. Urteil 2C_262/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.4.3 mit Hinweisen) erläutert. Mit Bezug auf die Beschwerdeführer hat sie im Wesentlichen erwogen, dass sie nicht dargelegt hätten, inwiefern der Gerichtspräsidentin eine wesentliche Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer qualifizierten Fehlleistung ihrerseits. Ebensowenig hätten die Beschwerdeführer aufgezeigt, inwiefern die Exmission einen Schaden verursacht haben soll. Vor diesem Hintergrund wies das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet ab.  
 
3.4. In ihrer Eingabe vom 3. Januar 2024 beschränken sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass die Voraussetzungen der Staatshaftung "zweifelsfrei" erfüllt seien. So sei namentlich erwiesen, dass der Vollzug des Exmission auf "Prozessbetrügereien" beruhe und dass die Gerichtspräsidentin Verfehlungen begangen bzw. widerrechtlich gehandelt habe. Zudem werfen sie der Vorinstanz "Amtswillkür" und "Amtsmissbrauch" vor. In der Beschwerdeergänzung vom 8. Januar 2024 behaupten sie sodann, sie hätten ihre Eingabe vom 3. Januar 2024 hinreichend begründet und wiederholen die dort erhobenen Vorwürfe. Dabei legen sie weder in der Eingabe vom 3. Januar 2024 noch in jener vom 8. Januar 2024 substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. im Einzelnen BGE 147 IV 73 E. 4.1.2), das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen habe. Blosse Behauptungen, wonach ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und andere nicht weiter bezeichnete Grundrechte verletzt worden seien, genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht. Völlig unsubstanziiert bleibt sodann die von ihnen behauptete Verletzung der Beweislastregel von Art. 8 ZGB.  
Soweit sie schliesslich pauschal auf die Akten verweisen, sind sie darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente oder frühere Rechtsschriften, reichen nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
3.5. I m Ergebnis entbehrt die Beschwerde einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen enthält die Eingabe vom 8. Januar 2024 ungebührliche und abschätzige Äusserungen über das Bundesgericht, sodass darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 6 BGG; vgl. Urteil 2C_1050/2022 vom 20. Januar 2023 E. 2.3).  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete bzw. ungebührliche Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Da unklar ist, ob sich die Beschwerdeführerin 1 überhaupt am Beschwerdeverfahren beteiligen will, werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 2 auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov