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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_509/2010 
 
Urteil vom 14. März 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Koch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 23. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 21. März 2006 um 1.50 Uhr wollte Y.________ mit seinem Personenwagen zwischen Brunnen und Schwyz links in die Autobahneinfahrt A4 in Richtung Luzern abbiegen. Er kollidierte seitlich/frontal mit einem aus der Gegenrichtung kommenden, vortrittsberechtigten Polizeifahrzeug, das von Polizeiwachtmeister X.________ gelenkt wurde. Y.________ erlitt bei der Kollision schwere Kopfverletzungen, an denen er gleichentags starb. 
 
B. 
Das Bezirksgericht Schwyz verurteilte X.________ am 25. August 2009 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und zu einer Busse von Fr. 1'200.--. 
 
C. 
Im Berufungsverfahren sprach das Kantonsgericht Schwyz X.________ am 23. März 2010 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei und trat im Übrigen auf die Anklage nicht ein. 
 
D. 
Gegen dieses Urteil erhebt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Verurteilung von X.________ wegen fahrlässiger Tötung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, unter Kostenfolge zulasten von X.________. 
 
E. 
In der Stellungnahme vom 23. Juni 2010 macht die Staatsanwaltschaft Schwyz geltend, der ausserordentliche Staatsanwalt dürfe gemäss seiner Einsetzungsverfügung die Anklagebehörde uneingeschränkt und vor sämtlichen Instanzen vertreten. Sollte dies nicht der Fall sein, so ersucht die Staatsanwaltschaft Schwyz zur Ansetzung einer Nachfrist, um die Beschwerde durch einen ordentlichen Staatsanwalt zu unterzeichnen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Die Beschwerde wurde durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt unterzeichnet und eingereicht. Selbst wenn man davon ausginge, dass der ausserordentliche Staatsanwalt nach dem im Zeitpunkt der Beschwerde geltenden kantonalem Verfahrensrecht nicht in eigenen Namen Beschwerde führen durfte (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007; SR 312.0; zur Anwendbarkeit des kantonalen Prozessrechts in hängigen Rechtsmittelverfahren), was offen bleiben kann, wäre auf die Beschwerde einzutreten. Denn der Staatsanwaltschaft müsste nach Art. 42 Abs. 5 BGG eine Nachfrist zur rechtsgültigen Unterzeichnung der Beschwerde angesetzt werden. Eine solche erübrigt sich, weil der ordentliche Staatsanwalt, welcher die Stellungnahme vom 23. Juni 2010 mitunterzeichnete, zum Ausdruck bringt, er genehmige die Beschwerde. 
 
2. 
2.1 
2.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle die Geschwindigkeiten des Beschwerdegegners im Reaktions- und Kollisionszeitpunkt in willkürlicher Weise zu tief fest, indem sie einen Sicherheitsabzug von 6 km/h vornehme. Sie gehe zu Unrecht nicht vom schlüssigen, physikalisch-technischen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich aus. Im Reaktionszeitpunkt sei der Beschwerdegegner 83 km/h statt der erlaubten 70 km/h gefahren. Die Höhe dieser Geschwindigkeit bzw. der darauf gewährte Toleranzabzug von 6 km/h wirke sich auf die Frage aus, ob die Kollision und die tödlichen Verletzungsfolgen vermeidbar gewesen wären. 
2.1.2 Wie aufzuzeigen sein wird, ist der Geschwindigkeitsabzug von 6 km/h im Ergebnis nicht entscheidend, da die Vorinstanz die Voraussehbarkeit der Kollision zu Recht verneinen durfte (vgl. nachfolgend E. 3). 
2.2 
2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, der Verstorbene habe vor dem Abbiegen bzw. vor dem Reaktionszeitpunkt des Beschwerdegegners keinen Blinker gestellt. Der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich habe den Glühwendel stereomikroskopisch untersucht und festgestellt, dass der linke Blinker vor der Kollision aktiviert worden sei. Es sei lebensfremd anzunehmen, das Opfer habe den Blinker erst während des Abbiegens gestellt. Erfahrungsgemäss würden Blinker gestellt, bevor abgebogen werde. Gleichzeitig gehe die Vorinstanz ohne Begründung davon aus, das Opfer sei im Reaktionszeitpunkt des Beschwerdegegners noch nicht eingebogen, obwohl der Beschwerdegegner ausgesagt habe, er sei sofort voll auf die Bremse getreten, als das Fahrzeug vor ihm abgebogen sei. 
2.2.2 Die Vorinstanz erwägt, es sei unklar, ob der Verstorbene den Blinker gestellt habe. Der Beschwerdegegner und sein Beifahrer hätten keinen Blinker wahrgenommen, schlössen dies aber auch nicht mit Sicherheit aus. Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Schwyz habe an den Glühwendeln keine sichtbare Veränderung festgestellt. Hingegen habe der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich in seiner Expertise vom 21. Januar 2008 festgehalten, der linke Blinker müsse im Zeitpunkt der Kollision in Betrieb gewesen sein, wobei nicht beurteilt werden könne, wie lange dies der Fall gewesen sei. Es sei daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der Blinker nicht vor dem Reaktionszeitpunkt gestellt worden sei (angefochtenes Urteil S. 12). Weiter stellt die Vorinstanz fest, die Fahrbahnen der Hauptstrasse seien durch Rabatten getrennt, und der VW Golf sei im Reaktionszeitpunkt des Beschwerdeführers noch nicht in Richtung Einspurfläche positioniert bzw. eingebogen gewesen, sodass keine Anzeichen bestanden hätten, die auf eine Missachtung des Vortritts hingedeutet hätten (angefochtenes Urteil S. 9). 
2.2.3 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). 
2.2.4 Nach dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 21. Januar 2008 (act. 6-18 S. 8) und dem Ergänzungsgutachten vom 3. Juni 2008 (act. 6-23 Seite 3) lässt sich spurenkundlich nicht beurteilen, wie lange der Blinker des VW Golf im Zeitpunkt der Kollision eingeschaltet war. Dass die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners und seines Beifahrers davon ausgeht, das Opfer habe den Blinker erst im Zeitpunkt des Abbiegens, aber noch vor der Kollision gestellt, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Angesichts der gutachterlich festgestellten frühen Reaktion des Beschwerdegegners ist auch die vorinstanzliche Feststellung, das Opfer sei im Reaktionszeitpunkt noch nicht eingebogen gewesen, nicht zu beanstanden. Damit bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sich das Fahrzeug des Opfers jedenfalls noch nicht in seiner vollen Länge bzw. quer zur Fahrspur des Polizeifahrzeugs befunden hatte, als der Beschwerdegegner reagierte. 
2.3 
2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Sicht- und Strassenverhältnisse während des Unfallgeschehens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners sowie allgemeine Erwägungen zur Voraussehbarkeit von Vortrittsverletzungen am Unfallort zu berücksichtigen. Mit ihren Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, der dem adäquaten Kausalzusammenhang zugrunde liegende Sachverhalt sei unvollständig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt worden. Ihre Rüge ist deshalb unter diesem Aspekt zu prüfen. 
2.3.2 Die Vorinstanz prüft den adäquaten Kausalzusammenhang anhand der Geschwindigkeit des Beschwerdegegners im Reaktionszeitpunkt, der Möglichkeit der Unfallbeteiligten, ihr Fahrzeug vor der Kollision anzuhalten sowie anhand des Verhaltens des Opfers während des Unfallgeschehens (Blinken, Zeitpunkt des Blinkens, fehlendes Tragen der Sicherheitsgurte). Dabei erwägt sie, das Opfer sei völlig überraschend und unmittelbar vor das Fahrzeug des vortrittsberechtigten Beschwerdegegners gefahren. Das Polizeifahrzeug sei bei Bremswegbeginn gerade noch 9 Meter vom Kollisionspunkt entfernt gewesen. Es könne keinesfalls von einer blossen Geschwindigkeitsfehleinschätzung seitens des Opfers ausgegangen werden, zumal die Verzweigung hell beleuchtet gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 9). Damit berücksichtigt sie die zentralen Sachverhaltselemente, welche für den adäquaten Kausalzusammenhang bzw. die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit der tödlichen Verletzungen des Opfers bedeutsam sind, insbesondere auch die guten Sichtverhältnisse am Unfallort. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, dass die Strassenverhältnisse, die persönlichen Verhältnisse des Opfers oder generelle Feststellungen zu Vortrittsverletzungen die Rechtsfrage der Adäquanz im vorliegenden Fall entscheidend beeinflussten. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie den adäquaten Kausalzusammenhang verneine (Art. 117 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB; Beschwerde S. 9 f.). Diese Frage beurteile sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht alleine anhand der Vortrittsmissachtung durch das Opfer. Denn der Beschwerdegegner, welcher zu schnell gefahren sei und sich nicht verkehrsregelkonform verhalten habe, könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer besonders schweren Vortrittsmissachtung des Verstorbenen aus. Die Kollision wäre bei einer niedrigeren Geschwindigkeit weniger intensiv gewesen und die Verletzungen des Opfers geringer ausgefallen. Zudem habe der Beschwerdegegner mit Querverkehr und auch mit einer Verletzung seines Vortrittrechts rechnen müssen, da dies an solchen Verkehrsknotenpunkten immer wieder geschehe, insbesondere nachts, wo die Geschwindigkeiten schwieriger einzuschätzen seien. Der Beschwerdegegner habe das vom Opfer ausgehende Gefahrenmoment aufgrund des Blinkens oder des Einspurens erkennen müssen. Die Missachtung der Gurtentragpflicht durch das Opfers sei nicht derart aussergewöhnlich, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen werde. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei adäquat kausal für die tödlichen Verletzungen. 
 
3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner sei mit einer Geschwindigkeit unterwegs gewesen, mit welcher der vortrittsbelastete Verstorbene nachts bei guter Sicht und Witterung habe rechnen müssen. Die Geschwindigkeit des Beschwerdegegners im Reaktionszeitpunkt habe nach einem Toleranzabzug von 6 km/h für das digitale Aufzeichnungsgerät 77 km/h betragen (angefochtenes Urteil S. 11). Im Reaktionszeitpunkt habe dieser sich 37 Meter vom Fahrzeug des Opfers entfernt befunden. Das Opfer hätte in diesem Zeitpunkt sein Manöver noch rechtzeitig abbrechen können, während der Beschwerdegegner auch bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h aufgrund des Bremswegs von mindestens 47 Metern die Kollision nicht mehr hätte verhindern können. Die Verhältnisse hätten dem Verstorbenen unter keinen Umständen erlaubt, gefahrlos abzubiegen. Er sei vielmehr völlig überraschend vor das Fahrzeug des Beschwerdegegners gefahren. Die Vortrittsmissachtung wiege derart schwer, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdegegners in den Hintergrund dränge. Das Opfer habe den Blinker im Reaktionszeitpunkt des Beschwerdegegners noch nicht gestellt. Hinzu komme, dass das Opfer die Sicherheitsgurte nicht getragen habe. Abgesehen davon habe der Beschwerdegegner frühzeitig reagiert. Dadurch rücke die vom Beschwerdegegner gefahrene Geschwindigkeit als Unfallursache in den Hintergrund. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs sei der Beschwerdegegner vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. 
3.3 
3.3.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (auszugsweise BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). 
3.3.2 Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11 mit Hinweis). Im zu beurteilenden Fall sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung massgebend. 
Gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG ist vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und wenn nötig vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Den Vortrittsberechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern (Urteil 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007 E. 4.2.3). 
3.3.3 Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Daraus leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, wonach jeder Strassenbenützer darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a S. 280 f. mit Hinweisen). Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt. Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen darf (BGE 120 IV 252 E. 2 d/aa S. 253 f.). 
3.3.4 Auf das Vertrauensprinzip kann sich auch der Wartepflichtige berufen. Erlaubt die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm auch keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer für den Wartepflichtigen nicht vorhersehbaren Weise verkehrswidrig verhält. So muss der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine unübersichtliche Kreuzung namentlich nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um sich den Vortritt zu erzwingen (BGE 99 IV 173 E. 3c S. 175 mit Hinweis). Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen. Der vortrittsbelastete Fahrzeuglenker, der in die Hauptstrasse einbiegen will, darf auf Hauptstrassen ausserorts davon ausgehen, dass keine Motorfahrzeuge mit einer erheblich höheren Geschwindigkeit als 80 km/h herannahen (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa S. 254 mit Hinweis). 
3.3.5 Das Bundesgericht hatte schon mehrere ähnlich gelagerte Sachverhalte zu beurteilen. So erwog es in BGE 118 IV 277, der Wartepflichtige, der links in eine Hauptstrasse einbiege, brauche nicht damit zu rechnen, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit herannahe, auch wenn ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig sind. Auf Hauptstrassen ausserorts müsse generell mit Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht gerechnet werden (E. 5a und 5b S. 282 ff. mit Hinweisen). 
In einem anderen Fall kollidierte ein Motorradfahrer mit einem Autolenker, welcher links in einen Parkplatz abbiegen wollte. Das Bundesgericht führte aus, der vortrittsbelastete Autolenker habe damit rechnen müssen, dass ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug mit zu hoher Geschwindigkeit auftauche. Der fehlbare Fahrzeuglenker hätte den Motorradfahrer bei genügender Aufmerksamkeit frühzeitig erblicken und sein Linksabbiegemanöver abbrechen können, um ihm den Vortritt zu gewähren. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradlenkers, welcher 62 km/h anstelle der erlaubten 50 km/h fuhr, sei nicht derart hoch, dass der Vortrittsbelastete nicht damit hätte rechnen müssen (Urteil 6B_821/2008 vom 14. Juli 2009 E. 2 letzter Absatz). 
In einem weiteren Fall bog ein vortrittsbelasteter Autolenker nach links auf eine Hauptstrasse ein. Er beabsichtigte, in einem zweistufigen Manöver zuerst in die Mitte der Fahrbahn zu fahren und hernach nach links in die Hauptstrasse einzubiegen. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem auf der Hauptstrasse fahrenden Personenwagen. Dessen nicht angegurteter Lenker erlag noch auf der Unfallstelle seinen Verletzungen. Das vortrittsberechtigte Fahrzeug fuhr mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h, obschon die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug. Da der vortrittsbelastete Fahrzeuglenker das auf der Hauptstrasse herannahende Fahrzeug des Verstorbenen und die weit überhöhte Geschwindigkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können, durfte er sich bei seinem Abbiegemanöver nicht auf das Vertrauensprinzip berufen (Urteil 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007 E. 2 und E. 5.3.2). 
 
3.4 Im vorliegenden Fall hätte der vortrittsberechtigte Beschwerdegegner die Kollision selbst bei ordnungsgemässer Geschwindigkeit von 70 km/h nicht verhindern können. Das vortrittsbelastete Opfer fuhr in derart kurzer Distanz auf die Fahrbahn des Beschwerdegegners, dass diesem jegliche Möglichkeit fehlte, rechtzeitig zu reagieren. Hingegen hätte das Opfer sein Linksabbiegemanöver noch abbrechen und bei rechtzeitiger Reaktion anhalten können. Wäre es genügend aufmerksam gewesen, hätte es den aus der Gegenrichtung herannahenden Streifenwagen auf der gut beleuchteten Fahrbahn erblicken können und reagieren müssen. Dass die Vorinstanz das Verhalten des Opfers als krasse Vortrittsmissachtung wertet, durch welche der Beschwerdegegner, der eine Vollbremsung einleitete, ganz erheblich behindert wurde, ist nicht zu beanstanden (Art. 26 Abs. 1 SVG). Der Beschwerdegegner, welcher im Reaktionszeitpunkt ausserorts mit 77 km/h anstelle der erlaubten 70 km/h fuhr, musste seinerseits nicht damit rechnen, dass das Opfer wenige Meter vor ihm links abbiegen würde, als er aus der Gegenrichtung herannahte. Vielmehr durfte er sich im Interesse einer klaren Vortrittsregelung darauf verlassen, dass das Opfer ihm den Vortritt gewähren würde, weil er selbst nicht übermässig zu schnell fuhr (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG; BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285 f. mit Hinweisen). Nicht entscheidend ins Gewicht fällt der Toleranzabzug von 6 km/h durch die Vorinstanz, da auch bei einer Geschwindigkeit von 83 km/h die Berufung auf das Vertrauensprinzip seitens des Beschwerdegegners noch nicht ausgeschlossen wäre (BGE 118 IV 277 E. 5 b S. 283 f. mit Hinweisen). 
 
3.5 Die Verkehrsregelverletzung des Opfers erscheint in Verbindung mit der Tatsache, dass dieses nicht angegurtet war, als unmittelbarste Ursache des tödlichen Unfalls. Sie drängt die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdegegners in den Hintergrund und unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. BGE 115 IV 100 E. 3a S. 103). Nicht massgeblich ist, ob das Opfer rechtzeitig geblinkt hat. Aus dem Blinken und Einspuren lässt sich nicht auf eine Missachtung des Vortrittrechts schliessen. Die Vorinstanz durfte den adäquaten Kausalzusammenhang und damit die Voraussehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs verneinen. Der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung verletzt kein Bundesrecht. 
 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da dem Beschwerdegegner kein Aufwand durch das vorliegende Verfahren entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. März 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Favre 
 
Die Gerichtsschreiberin: Koch