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[AZA 7] 
B 5/01 Gr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 21. September 2001 
 
in Sachen 
Dr. E.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Christine Bigler-Geiser, Jungfraustrasse 1, 3005 Bern, 
 
gegen 
Vorsorgestiftung X. AG, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Claude Thomann, Kapellenstrasse 14, 3011 Bern, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Dr. E.________, geboren 1941, war ab 1. August 1983 bei der Firma X. AG angestellt, ab 1. Januar 1984 als deren Direktor. Im Rahmen einer auf den 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Neuorganisation der Unternehmensgruppe wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 1991 aufgelöst und Dr. E.________ per 31. Dezember 1990 freigestellt. 
Dr. E.________ war als Angestellter der Firma X. AG bei deren Personalvorsorgestiftung versichert gewesen. Bei seinem Austritt aus der Firma setzte die Stiftung den Freizügigkeitsanspruch auf Fr. 255'735. 70 (bestehend aus den Beiträgen, 23 1/3% des Deckungskapitals und den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, abzüglich eines Darlehens von Fr. 70'000.--) fest. Dr. E.________ verlangte demgegenüber die Auszahlung des vollen Deckungskapitals, was von der Stiftung abgelehnt wurde. 
Am 27. Juni 1996 reichte Dr. E.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage ein mit dem Antrag, die Vorsorgestiftung der Firma X. AG (nachstehend: Vorsorgestiftung) sei zu verpflichten, ihm im Rahmen der Freizügigkeitsleistung ein Deckungskapital von Fr. 488'450.-- nebst Zins auszuzahlen. Dabei stützte er sich auf Ziff. 4.7.2.5 des ab 1. Januar 1991 gültigen Reglements der Pensionskasse, wonach der Stiftungsrat die Freizügigkeitsleistung bis auf den Betrag des vollen Deckungskapitals erhöhen kann, wenn der Austritt wegen unverschuldeter Entlassung erfolgt. 
Das Verwaltungsgericht verneinte mit Entscheid vom 28. Januar 1998 seine Zuständigkeit und trat auf die Klage nicht ein. Die daraufhin von Dr. E.________ eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 12. März 1999 in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids an das kantonale Gericht zurückwies, damit es über die Klage materiell entscheide. 
 
 
B.- Im Anschluss an das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. März 1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 ab. Es kam zum Schluss, dass der Kläger keinen Anspruch auf volle Freizügigkeit habe, weil er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selber zu vertreten habe, indem er sich mit einer neuen Stelle als Leiter des Finanz- und Personalwesens nicht habe abfinden können, mit seinem Verhalten das Vertrauensverhältnis zum Direktionspräsidenten zerstört und dadurch das Arbeitsverhältnis auch für den Arbeitgeber unzumutbar gemacht habe. 
 
 
C.- Dr. E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorsorgestiftung zu verpflichten, ihm anstelle der Austrittsleistung von Fr. 255'735. 70 das volle Deckungskapital nebst Zins zu 5% auf dem Differenzbetrag zu entrichten. 
Die Vorsorgestiftung lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf volle Freizügigkeit unter Ausrichtung des gesamten Deckungskapitals hat. 
 
a) Gemäss Ziff. 6.1.1 der Übergangsbestimmungen des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Reglements der Vorsorgestiftung werden alle am 31. Dezember 1990 der Personalvorsorge der Verbandsmolkerei Region X. AG angeschlossenen Versicherten ab 1. Januar 1991 dem neuen Reglement unterstellt. 
Ist der nach dem alten Reglement berechnete Freizügigkeitsbetrag höher als der nach Ziff. 4.7.2 berechnete Betrag, wird jener garantiert (Reglement Ziff. 6.1.7). Die Freizügigkeitsleistung berechnet sich nach Ziff. 4.7.2 des Reglements. Dabei sieht Ziff. 4.7.2.5 vor: 
 
"Der Stiftungsrat kann die Freizügigkeitsleistung bis 
auf den Betrag des vollen Deckungskapitals erhöhen: 
 
- wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist; 
- wenn der Versicherte aufgrund einer Freizügigkeitsvereinbarung 
(Ziff. 1.5) zu einer andern Vorsorgeeinrichtung 
übertritt; 
- wenn der Austritt wegen unverschuldeter Entlassung 
erfolgt. " 
b) Das Reglement als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages ist nach dem Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten, wie namentlich die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln auszulegen (BGE 122 V 145 Erw. 4b und c mit Hinweisen; SZS 2000 S. 136). 
Die Vorinstanz hat entschieden, dass kein "Austritt wegen unverschuldeter Entlassung" vorliege und die Frage des Ermessensspielraums des Stiftungsrates bei der Ausrichtung von Freizügigkeitsleistungen daher nicht näher geprüft. Die Reglementsbestimmung steht unter der Überschrift "Höhe der Freizügigkeitsleistung". Sie zählt alternativ drei Voraussetzungen für eine Erhöhung des Deckungskapitals auf, nämlich, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn der Versicherte aufgrund einer Freizügigkeitsvereinbarung in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertritt sowie bei unverschuldeter Entlassung. Sofern es gesetzlich vorgeschrieben ist, wie auch im Falle von Freizügigkeitsvereinbarungen steht es nicht im Ermessen des Stiftungsrates, ob er eine Erhöhung vornehmen will oder nicht. Weshalb es im Falle unverschuldeter Entlassung grundsätzlich anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. 
Im Unterschied zu dem in SZS 2000 S. 136 publizierten Fall (vgl. auch SVR 1994 BVG Nr. 9 S. 23 und SZS 1993 S. 354) handelt es sich somit nicht um eine "Kann-Vorschrift" welche den Entscheid darüber, ob die tatbestandsmässigen Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen erfüllt sind, in das pflichtgemässe Ermessen des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung legt. Vielmehr steht ihm einzig hinsichtlich des Grades der Erhöhung ein Ermessen zu, indem er die Freizügigkeitsleistung "bis auf den Betrag des vollen Deckungskapitals erhöhen" kann. Wie die Vorsorgestiftung im vorinstanzlichen Verfahren darlegte, besteht Sinn und Zweck von Ziff. 4.7.2.5 Abs. 3 des Reglements in einem Ausgleich vermögenswerter Nachteile derjenigen Arbeitnehmer, die unverschuldet entlassen werden müssen. 
Gemäss Ziff. 4.7.2.4 des Reglements entsteht ein Rechtsanspruch auf das volle Deckungskapital im Regelfall erst nach 25 oder mehr Beitragsjahren. Tritt ein Versicherter vorher aus, liegt die reglementarische Freizügigkeitsleistung unterhalb des vollen Deckungskapitals. Sie kann daher bis zum Betrag des vollen Deckungskapitals unter anderm dann erhöht werden, wenn der Versicherte unverschuldeterweise entlassen wird. Bei gegebener unverschuldeter Entlassung hat der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen darüber zu befinden, ob eine Erhöhung zu gewähren ist und gegebenenfalls in welchem Umfang (bis zum vollen Deckungskapital) eine solche als angemessen erscheint. Bei seiner Entscheidung hat er alle objektiv relevanten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, unter anderem das Alter des Versicherten, seinen Gesundheitszustand, seine Stellung in der Firma, die Lohnverhältnisse, die Arbeitsleistung wie auch die finanzielle Lage der Stiftung. Daneben sind auch die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit und des Willkürverbotes zu beachten (SZS 2000 S. 136 mit Hinweisen). 
 
2.- a) Zu prüfen ist daher, ob die Entlassung des Beschwerdeführers unverschuldet erfolgt ist, was Vorinstanz und Vorsorgestiftung verneinen. Gemäss Kündigungsschreiben vom 12. Dezember 1990 wird die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin damit begründet, der Beschwerdeführer habe bei mehreren Gelegenheiten kundgetan, dass er sich mit der auf den 1. Januar 1991 beschlossenen Neuorganisation der Unternehmensgruppe nicht identifizieren könne und die ihm angebotene Stelle als Leiter des Finanz- und Personalwesens und gleichzeitigem Stellvertreter des Direktionspräsidenten nicht seinen beruflichen Neigungen und Interessen entspreche. Zudem habe er sich seit einiger Zeit ohne Kenntnisgabe um Stellen ausserhalb der Firma beworben. In zwei an den Präsidenten des Verwaltungsrates gerichteten Schreiben vom 6. und 18. Dezember 1990 nahm der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen Stellung. Dabei hielt er fest, dass er in einem Brief vom 5. November 1988 sein grundsätzliches Interesse für die ihm angebotene neue Stelle eines Direktors Finanz- und Personalwesen angemeldet habe. Die damals gestellten Fragen seien indessen nie beantwortet worden. Anlässlich eines Gesprächs habe er auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Neuorganisation hingewiesen, sei er doch als Gesamtleiter angestellt worden, wobei ihm in der neuen Firma lediglich noch ein Teilbereich zugedacht sei. Am 11. Oktober 1990 sei ihm alsdann eröffnet worden, dass bereits im Juli 1990 entschieden worden sei, dass D.________ für den Direktionsposten Finanzen und Personelles vorgeschlagen werde. In gleichem Sinne hatte er sich auch anlässlich der Verwaltungsratssitzungen vom 23. November und 21. Dezember 1990 geäussert. 
 
b) Ob das Angebot der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer ernst gemeint war, ihm den Posten eines Direktors Finanz- und Personalwesen und Stellvertreters des Direktionspräsidenten als Ersatz für die bisher innegehabte Stelle des Direktors mit Gesamtleitung über alle Geschäftsbetriebe zu überlassen, lässt sich auf Grund der Akten nicht mit Sicherheit feststellen. Es bestehen zwar gewichtige Hinweise, dass dieses zumindest in der Anfangsphase der Umstrukturierung echt war. Die neue Direktorenstelle wurde tatsächlich geschaffen. In der Folge wurde sie dann aber durch eine andere Person besetzt. Sodann absolvierte der Beschwerdeführer im Jahre 1989 im Hinblick auf die neue Tätigkeit im Einverständnis mit der Geschäftsleitung eine Weiterbildung in Finanzwissenschaft. Anderseits ist nicht zu verkennen, dass es, nachdem die neue Organisationsstruktur die bisherige Stelle nicht mehr vorsah, im Interesse des Betriebes lag, die Mitarbeit des Beschwerdeführers bis zur Verwirklichung der vom künftigen Direktionspräsidenten G.________ vorangetriebenen Neustrukturierung zu erhalten. 
Dies war indessen nur möglich, wenn ihm eine Aufgabe im Hinblick auf den Verbleib in der Firma aufgezeigt wurde. 
 
c) Auch wenn die Offerte der Arbeitgeberin anfänglich tatsächlich echt war, hat sie im Laufe der Zeit an Ernsthaftigkeit verloren und den Charakter einer Hinhaltetaktik angenommen. Mit Schreiben vom 5. November 1988 hatte der Beschwerdeführer der Arbeitgeberin sein grundsätzliches Interesse an der angebotenen Stelle des Direktors Finanz- und Personal angemeldet und gleichzeitig zu einzelnen für ihn noch offenen Punkten eine Klärung verlangt. Eine solche blieb in der Folge jedoch unbestrittenermassen aus. Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, dass im damaligen Zeitpunkt bezüglich der genauen Ausgestaltung der neu zu schaffenden Stelle firmenintern noch nicht alle Einzelheiten bekannt waren. Gemäss den Ausführungen der Vorsorgestiftung war indessen zumindest die Lohnfrage zu keiner Zeit von Bedeutung, da es für alle Beteiligten selbstverständlich gewesen sei, dass auch die Kadermitglieder durch die Umstrukturierung keinerlei Lohneinbussen erleiden würden. 
Die Arbeitgeberin hätte die Anfrage somit beispielsweise in dem Sinne beantworten können, dass bezüglich der Entlöhnung der Besitzstand gewahrt werde. Seitens des Beschwerdeführers konnten diesbezüglich durchaus berechtigte Zweifel bestehen, nachdem ihm anstelle der innegehabten Gesamtleitung nunmehr der Teilbereich Finanz- und Personalwesen angeboten worden war. Ihm kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er habe sich zur Annahme der Stelle nicht entschliessen können. Einen definitiven Entscheid konnte er erst treffen, wenn die wesentlichen Anstellungsbedingungen vorlagen. 
 
d) Anhaltspunkte für das mangelnde Interesse der Firma an der Besetzung der neuen Stelle in der Person des Beschwerdeführers geben auch die Vorkommnisse im Anschluss an die Generalversammlung vom 26. Juni 1990. Dabei äusserte der Beschwerdeführer gestützt auf Vorkommnisse während der Sitzung gegenüber dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten W.________ Bedenken gegen die Person des designierten Direktionspräsidenten G.________. Obwohl das Gespräch offensichtlich vertraulich geführt wurde, gab W.________ dessen Inhalt an G.________ weiter. Bei einem solchen Vorgehen hätte W.________ jedoch dafür besorgt sein müssen, dass daraus kein Schaden entsteht. Solches wäre beispielsweise zu vermeiden gewesen, wenn eine Aussprache in die Wege geleitet worden wäre. Stattdessen hat G.________ kurzerhand D.________ angeboten, er werde ihn für die neue Stelle vorschlagen und dem Verwaltungsrat entsprechend Antrag stellen, was in der Folge auch geschah. Ein wirklich seriös gemeintes Angebot einer Ersatzstelle für einen langjährigen Kadermitarbeiter, der seine anspruchsvollen Aufgaben in leitender Position anerkanntermassen zur vollen Zufriedenheit erfüllt hat, kann nicht im Anschluss an ein Ereignis - das die Arbeitgeberin im Übrigen nicht minder zu vertreten hat als der Beschwerdeführer - einfach stillschweigend fallen gelassen werden. 
 
e) Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe der Umstrukturierung des Betriebes skeptisch gegenübergestanden, vermag ihm dies nicht zum Vorwurf zu gereichen. 
Es ging dabei nämlich nicht um die Umstrukturierung als solche, an welcher er selber mitgearbeitet hat, sondern um persönliche Schwierigkeiten, die wohl jeder Arbeitnehmer mehr oder weniger ausgeprägt empfindet, wenn seine Stelle plötzlich gestrichen wird und der neue Aufgabenbereich einschneidende Änderungen mit sich bringt. Zum einen sah sich der Beschwerdeführer mit einer neuen Firmenstruktur konfrontiert, die den von ihm während Jahren mit Erfolg betreuten Aufgabenbereich nicht mehr vorsah. Zum andern setzte die Ersatzstelle Fachwissen im Finanz- und Personalwesen voraus, während der Beschwerdeführer bisher mit seinen Fähigkeiten als Generalist gefragt war. Für die finanzwirtschaftliche Unternehmensführung musste er sich zuerst in Kursen das notwendige Know how aneignen. Unklar war für ihn auch, ob mit der Übernahme einer Teilverantwortung eine gewisse Rückstufung verbunden sein würde. Angesichts solch gewichtiger Unsicherheitsfaktoren konnte vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er die Aufhebung seiner Stelle mit Begeisterung unterstützen würde. Zwar wurde ihm zusätzlich noch die Funktion eines Stellvertreters des neuen Direktionspräsidenten angeboten. Auch diesbezüglich blieben jedoch Fragen offen. 
f) Durch nichts belegt ist die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die ihm angebotene Stelle nicht akzeptiert, weil er die Gesamtleitung der durch die Umstrukturierung vergrösserten Firma beansprucht habe. Eine solche Behauptung ist genausowenig gerechtfertigt wie etwa die Mutmassung, G.________ habe die Neugestaltung der Unternehmensstruktur nur deshalb vorangetrieben, weil er die bisher vom Beschwerdeführer innegehabte Gesamtleitung an sich ziehen wollte. Dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe die Reorganisation nicht tatkräftig unterstützt und ihm gleichzeitig zu unterstellen, er habe die Gesamtleitung der Unternehmung angestrebt, steht zudem in einem nicht ohne weiteres zu überwindenden Widerspruch. 
 
3.- Voraussetzung für eine Erhöhung der Freizügigkeitsleistung bis zum vollen Deckungskapital im Sinne von Art. 4.7.2.5 des Reglements ist, wie bereits erwähnt, dass die Entlassung unverschuldet war. Der wichtigste Anwendungsbereich einer solchen Bestimmung sind Entlassungen im Rahmen von Firmenumstrukturierungen. Solche sind erfahrungsgemäss nicht selten mit Emotionen und gegenseitigen Anschuldigungen verbunden. Es geht daher nicht an, von einzelnen Vorkommnissen im Zuge von Reorganisationsmassnahmen auf eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung zu schliessen. So verhält es sich auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer. Ein allenfalls zu Beginn der Umstrukturierung ernsthaft gemeintes Angebot einer Ersatzstelle der Arbeitgeberin büsste - wie in Erwägung 2 dargelegt - im Nachhinein so stark an Ernsthaftigkeit ein, dass vom Angebot einer zumutbaren Stelle nicht mehr gesprochen werden kann. Ursache der Entlassung war die Umstrukturierung der Firma, während die damit einhergegangenen Auseinandersetzungen Begleiterscheinungen davon waren. Der Tatbestand der unverschuldeten Entlassung ist daher als erfüllt zu betrachten. 
Da es im pflichtgemässen Ermessen der Vorsorgeeinrichtung liegt, das Massliche festzulegen (vgl. Erw. 1b), hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit dieser Frage nicht zu befassen. Die Vorsorgeeinrichtung wird über die Höhe der Freizügigkeitsleistung unter Berücksichtigung von Art. 4.7.2.5 des Reglementes zu befinden haben. 
 
4.- Für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versi- cherungsgericht werden auf Grund von Art. 134 OG keine Gerichtskosten erhoben. 
Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entspre- chend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
Weil auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG), ist davon abzusehen, die Akten zu einer allfälligen Neufestsetzung der Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. 
Hingegen ist es dem letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführer unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 13. Dezember 2000 aufgehoben, und es wird festgestellt, 
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine 
Freizügigkeitsleistung gestützt auf Ziff. 4.7.2.5 des 
Reglementes der Vorsorgestiftung hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die Vorsorgestiftung hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- 
 
 
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 21. September 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: