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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8F_11/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Ducksch, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
 Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_917/2014 vom 5. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 - bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Januar 2010 - stellte die Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Allianz) ihre Leistungen für einen von A.________, geboren 1957, am 17. Mai 2001 erlittenen Unfall mit der Begründung ein, es bestehe zwischen den weiterhin geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem versicherten Ereignis kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr. Das wurde auf eine von A.________ eingereichte Beschwerde hin mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2011 bestätigt. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 dahin gehend teilweise gut, als es die Sache zu weiterer Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückwies (8C_155/2012). Nach Einholung eines Gerichtsgutachtens vom 30. Juni 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde hinsichtlich der Einstellung der Versicherungsleistungen mit Entscheid vom 29. November 2014 wiederum ab. Mit Urteil vom 5. Mai 2015 (8C_917/2014) wies das Bundesgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 lässt A.________ ein Revisionsgesuch stellen. In Aufhebung des genannten Urteils und des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2014 sei die Allianz zu verpflichten, ihm ab dem 2. Mai 2009 weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Unfallversicherung zurückzuweisen. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Rechtskräftige Entscheide können - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - einzig auf dem Weg der Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG aufgehoben werden (Urteil 8F_8/2014 vom 30. April 2015 E. 1 mit Hinweis auf: ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 121 BGG). Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (Urteil 9F_7/2015 vom 27. Juli 2015 E. 1 mit Hinweis).  
 
1.2.   
 
1.2.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171; ferner: in BGE 134 III 286 nicht publizierte E. 4.1 des bundesgerichtlichen Urteils 4A_42/2008 vom 14. März 2008).  
 
1.2.2. Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen (Urteil 8F_9/2015 vom 18. August 2015; vgl. auch: BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteile 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.1, 6B_404/2011 vom 2. März 2012 E. 2.2.2; 6B_539/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 1.3; U 561/06 vom 28. Mai 2007 E. 6.2 [in SZS 2008 S. 159]; je mit Hinweisen).  
 
2.   
 
2.1. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2014 und das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2015 beruhen im Wesentlichen auf dem Gerichtsgutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt an der Klinik C.________, vom 30. Juni 2014. Danach stehen die im Zeitpunkt des Fallabschlusses vom 12. Mai 2009 weiterhin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall vom 17. Mai 2001.  
 
2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 14. Juli 2015 den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend. Er bringt vor, mit einer am 18. April 2015 erfolgten Operation und dem darauf beruhenden ärztlichen Bericht samt Bilddokumentation des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2. Juni 2015 könne nunmehr ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin bestehenden Beschwerden und dem versicherten Ereignis nachgewiesen werden.  
 
2.3. Die Vorbringen des Gesuchstellers zielen dahin, auf Grund des Berichts vom 2. Juni 2015 sei nunmehr bewiesen, dass eine Pseudarthrose (Knochenknorpelexzisate L5 rechts mit schweren arthrotischen und pseudoarthrotischen Veränderungen) vorliege. Diese sei auf den versicherten Unfall vom 17. Mai 2001 zurückzuführen und erkläre seine gesundheitlichen Beschwerden.  
 
2.3.1. Aus dem umfangreichen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 30. Juni 2014 ergibt sich, dass das Vorliegen einer Pseudarthrose während der ganzen hier relevanten Krankengeschichte des Gesuchstellers thematisiert wurde. Daraus zeigt sich, dass eine Pseudarthrose bereits vor dem Unfall vom 17. Mai 2001 vorgelegen hatte (vgl. bspw. Gutachten der medizinischen Gutachterstelle E.________ vom 12. September 2006). Entgegen der Darstellung des Dr. med. D.________ kann daher mit dem von ihm anlässlich des Eingriffs vom 18. April 2015 gefundenen Knochenfragment der Beweis, dass der hier relevante Unfall vom Jahre 2001 zu einer Pseudarthrose geführt hat, nicht erbracht werden.  
 
2.3.2. Dr. med. D.________ begründet seine Kausalitätsbeurteilung weitgehend mit der seit dem Unfall eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des Allgemeinbefindens ("ein Sturz mit fatalen beruflichen Folgen. ...Dieses [Unfall-]Datum führt zu einer richtungsweisenden und bis heute bestehenden massiven Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit, seines beruflichen Einkommens und seiner Lebensqualität"). Ein Kausalzusammenhang wird damit vor allem aufgrund der unzulässigen und daher nicht zu beachtenden Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" bejaht. Wie im Bericht vom 2. Juni 2015 verdeutlicht, konnte das nunmehr entfernte Knochenfragment bisher bildgebend nicht gefunden werden. Dr. med. B.________ zeigte in seinem Gutachten auf, dass auch mit Hilfe der Unterlagen, die unmittelbar nach dem Unfall erstellt wurden, unklar ist, welcher Unfallmechanismus tatsächlich angenommen werden kann (Expertise S. 61). Es ist also angesichts des unstreitigen Vorzustandes heute nicht mehr möglich festzustellen, ob dieses tatsächlich durch den Sturz abgebrochen wurde oder ob dieser Sachverhaltsverlauf lediglich "möglich" oder "denkbar" (so auch Dr. med. D.________ auf S. 7 seiner Ausführungen) ist.  
 
2.3.3. Aus dem Dargestellten ergibt sich, dass auch nach der Entfernung eines Knochenstücks aus dem Bereiche der unteren Wirbelsäule des Gesuchstellers für die Kausalitätsbeurteilung eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Da diese notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, fällt sie als Revisionsgrund nicht in Betracht (E. 1.2.2).  
 
2.3.4. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass bei der Würdigung des Berichts des Dr. med. D.________ vom 2. Juni 2015 auch dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen ist. Behandelnde Ärzte sagen im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aus (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Dies zeigt sich bei Dr. med. D.________ exemplarisch, fühlt er sich doch geradezu "anwaltlich" dazu berufen, den Ausführungen im Gerichtsgutachten des Dr. med. B.________ entgegenzutreten ("Dagegen gilt es nun  Einspruch zu erheben").  
 
2.4. Näherer Betrachtung bedürfte grundsätzlich auch, ob der neu aufgelegte Arztbericht nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG überhaupt als zulässig zu betrachten wäre. Das kann aber offen bleiben, da das Revisionsgesuch schon nach dem zuvor Gesagten als unbegründet abzuweisen ist.  
 
3.   
Das Revisionsgesuch ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 127 BGG) abzuweisen. Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer