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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_84/2018  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokatin Elisabeth Joller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 11. Januar 2018 (HB.2018.1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts insbesondere der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Vorbereitungshandlungen zu Raub. Sie wirft ihm vor, er habe am 18. Juli 2017 seiner damaligen Lebenspartnerin mit einem Hammer mehrmals auf den Kopf geschlagen. An jenem Tag habe er einen Rücksack mit verschiedenen Gegenständen mit sich geführt, mit welchen er einen Bankraub habe begehen wollen. 
Am 18. Juli 2017 nahm die Polizei A.________ fest. Anschliessend versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt in Untersuchungshaft. 
Am 12. Dezember 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Gleichentags beantragte sie dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. 
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht gegen A.________ für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 13. März 2018, Sicherheitshaft an. 
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 11. Januar 2018 ab. Dieser bejahte nebst dem dringenden Tatverdacht Wiederholungs- und Ausführungsgefahr. Die Dauer der Haft beurteilte er als verhältnismässig. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Haft erachtete er als untauglich. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zu seiner persönlichen Anhörung und zur neuen Entscheidung an den Appellationsgerichtspräsidenten, subeventualiter an das Zwangsmassnahmengericht, zurückzuweisen. 
 
C.   
Der Appellationsgerichtspräsident hat auf Gegenbemerkungen verzichtet und beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. 
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
A.________ hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, indem das Zwangsmassnahmengericht auf seine beantragte mündliche Anhörung verzichtet habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Die Voraussetzungen für die Heilung des Verfahrensmangels im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren seien nicht erfüllt gewesen.  
 
2.2. Gemäss Art. 229 StPO entscheidet über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich bei vorbestehender Untersuchungshaft sinngemäss nach Artikel 227 (Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht in der Regel schriftlich, doch kann es eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.  
Nach der Rechtsprechung hat das Zwangsmassnahmengericht eine mündliche Verhandlung nach Art. 227 Abs. 6 StPO unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann ausnahmsweise anzuordnen, wenn sich dies zur Wahrheitsfindung aufdrängt (Urteil 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2). 
Inwiefern hier die Anhörung des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung hätte erforderlich sein sollen, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte dem Zwangsmassnahmengericht darlegen können, dass er nunmehr bereit sei, in einer Psychotherapie auch an den von den psychiatrischen Sachverständigen festgestellten ungünstigen Persönlichkeitsanteilen zu arbeiten. Dies konnte er dem Zwangsmassnahmengericht jedoch auch schriftlich mitteilen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Zwangsmassnahmengericht ist daher zu verneinen. 
Selbst wenn es sich anders verhalten hätte, hätte das dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte jedenfalls nicht als besonders schwer angesehen werden können, weshalb der Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz, welche über freie Kognition verfügte (Art. 393 Abs. 2 StPO), geheilt worden wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen). 
Die Beschwerde ist demnach im vorliegenden Punkt unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2).  
Der Beschwerdeführer anerkennt den dringenden Tatverdacht. Er macht geltend, es bestehe weder Wiederholungs- noch Ausführungsgefahr. 
 
3.2. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund. Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen.  
Bei den Anforderungen an die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. 
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen. 
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangt, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. 
Unter Umständen kann Wiederholungsgefahr auch angenommen werden, wenn lediglich eine Vortat besteht. Erweisen sich die Risiken für mögliche Opfer als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11 ff. mit Hinweisen; Urteil 1B_133/2011 vom 12. April 2011, publ. in: SJ 2011 I 484, E. 4.7). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer ist geständig, am 18. Juli 2017 seiner damaligen Lebenspartnerin mehrmals mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen zu haben. Sie erlitt Verletzungen, welche im Spital notfallmässig behandelt werden mussten und die Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin als potentiell lebensgefährlich einstuften. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer versuchte vorsätzliche Tötung vor. Im Jahr 2010 verurteilte ihn das Bundesstrafgericht wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung im Amt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Zudem weist er Vorstrafen wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf. Wegen Gewaltdelikten ist er nicht vorbestraft. Der nunmehr angeklagte Vorfall vom 18. Juli 2017 ist jedoch als Vortat zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer insoweit, was den äusseren Tathergang betrifft, ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat. Nach der angeführten Rechtsprechung steht der Umstand, dass eine einzige einschlägige Vortat besteht, der Annahme von Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Entscheidend ist die Rückfallgefahr.  
Am 29. November 2017 erstatteten Dr. B.________ und Dr. C.________ ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer, welcher sich vor seiner Verhaftung zweimal wegen Depressionen in längerer stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hatte. Die Gutachter gehen für den Tatzeitpunkt von einer inzwischen weitgehend remittierten mittelschweren depressiven Episode ohne somatisches Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung aus. Überdies diagnostizieren sie eine vor allem narzisstische Akzentuierung von Persönlichkeitszügen. Die Gutachter kommen zum Schluss, beim Beschwerdeführer sei von einer im Vergleich zur Population der Gewalttäter unterdurchschnittlichen Rückfallrate von 10-25 % in einem Zeitraum von 5-10 Jahren auszugehen, d.h. eine bis vier von zehn Personen mit gleichen Persönlichkeitsmerkmalen und demselben Lebenslauf würden innerhalb von 5-10 Jahren mit einer Gewalttat rückfällig. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass innerhalb von Paarkonstellationen beim Beschwerdeführer eine deutlich höhere Rezidivwahrscheinlichkeit als bei der genannten Basisrate zu erwarten sei. Dies bedeute auch, dass zeitnah und solange keine (neue) Partnerschaft bestehe, nur mit einer sehr geringen Rezidivwahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Sobald es aber zu einer (neuen) Partnerschaft käme, würde die Rezidivwahrscheinlichkeit deutlich ansteigen. Für Gewalttaten im Rahmen von Partnerschaftskonflikten sei von einer deutlich erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. 
Wie sich dem Gutachten entnehmen lässt, hatte der Beschwerdeführer ab dem Alter von 13 Jahren eine Freundin (seine spätere Ehefrau) und jedenfalls ab dem Jahr 2000 praktisch ununterbrochen eine Lebenspartnerin. Das Opfer des Vorfalls vom 18. Juli 2017 lernte er auf einer Internet-Dating-Seite kennen. Dies legt die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer, dessen sozialen Empfangsraum die Gutachter als stark belastet bezeichnen, bei einer Haftentlassung bald wieder eine neue Partnerschaft eingehen würde. Nicht auszuschliessen ist auch, dass er erneut mit dem Opfer in Kontakt treten würde, bedrängte er dieses doch auch noch, nachdem es ihm klar mitgeteilt hatte, dass es die Beziehung mit ihm beenden wolle. Von der Möglichkeit einer neuerlichen Kontaktnahme mit dem Opfer gehen auch die Gutachter aus. Bei einer (neuen) Partnerschaft ist die Rückfallgefahr aufgrund der gutachterlichen Darlegungen aber als beträchtlich einzustufen. 
Da es hier um den Schutz von Leib und Leben und damit des höchsten Rechtsguts geht, sind nach der angeführten Rechtsprechung an die Rückfallgefahr entsprechend geringere Anforderungen zu stellen. Berücksichtigt man dies, hält es unter den dargelegten Umständen vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz Wiederholungsgefahr bejaht hat. Da ein einziger Haftgrund für die Inhaftierung genügt, kann offenbleiben, ob zusätzlich Ausführungsgefahr gegeben sei. 
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine ambulante Therapie und ein Kontaktverbot genügten zur Bannung von Wiederholungsgefahr. Die Sicherheitshaft sei daher unverhältnismässig.  
 
4.2. Die Gutachter führen aus, es gebe sowohl für die depressive Störung des Beschwerdeführers als auch dessen Persönlichkeitsakzentuierung gut etablierte Behandlungen. Es sei zu erwarten, dass eine erfolgreiche Behandlung der depressiven Störung und der Persönlichkeitsakzentuierung, insbesondere deren narzisstischer Anteile, die Gefahr neuer Straf- bzw. Gewalttaten senken würde. Die Behandlung sollte eine längerfristige kombinierte medikamentöse und intensive psychotherapeutische Behandlung umfassen.  
Erachten die Gutachter demnach eine  längerfristige und  intensive Behandlung des Beschwerdeführers als notwendig, dürfen davon keine raschen Erfolge erwartet werden. Mit Blick darauf kann eine ambulante Therapie nicht als genügend angesehen werden, um zum jetzigen Zeitpunkt mögliche Opfer wirksam zu schützen.  
Ein Kontaktverbot könnte nur gegenüber dem Opfer des Vorfalls vom 18. Juli 2017 angeordnet werden. Dass sich der Beschwerdeführer an ein solches Verbot halten würde, kann aufgrund seines erwähnten Verhaltens gegenüber dem Opfer nicht angenommen werden. 
Dass sonstige mildere Ersatzmassnahmen zur Verfügung stünden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Die Haft ist damit verhältnismässig. 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Sicherheitshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und der Anwältin des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet. Diese wird auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) festgesetzt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Elisabeth Joller, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri