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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_306/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Juli 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, Kolly, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Fischer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schorno, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aberkennung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 7. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Entscheid vom 16. November 2010 erteilte der Einzelrichter des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland B.________ (Beschwerdegegner) in der von diesem gegen A.________ (Beschwerdeführer) angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes M.________ auf Verwertung eines Grundpfandes für Fr. 127'274.30 nebst Zins und Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung. 
 
B.   
Am 29. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Vermittleramt Werdenberg eine Aberkennungsklage ein, mit der er die Feststellung des Nichtbestands der Forderung und des Grundpfandrechts verlangte. 
 
 Mit Eingabe an das Vermittleramt vom 5. Januar 2011 zog er diese Klage wieder zurück mit dem Hinweis, gemäss Art. 198 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) entfalle bei Aberkennungsklagen das vorgängige Schlichtungsverfahren; damit fehle es seit diesem Zeitpunkt an der sachlichen Zuständigkeit des Vermittleramtes; der Klagerückzug erfolge deshalb angebrachtermassen und er werde die Klage "innert der Nachfrist von 20 Tagen (Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 83 Abs. 2 SchKG) direkt beim Kreisgericht" einreichen. 
 
 Am 25. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine gleichlautende Aberkennungsklage ein. 
 
 Mit Entscheid vom 20. Oktober 2011 hiess das Kreisgericht die Aberkennungsklage (teilweise) gut. Es aberkannte die Forderung von Fr. 127'274.40 nebst Zins, für die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, und stellte fest, dass das Grundpfandrecht zugunsten des Beschwerdegegners nicht besteht. 
 
 Dagegen gelangte der Beschwerdegegner mit Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen und beantragte, den Entscheid des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer erhob Anschlussberufung, mit der er die Aberkennung der Forderung über Fr. 130'564.85 nebst Zins und Betreibungskosten verlangte. 
 
 Am 1. Februar 2012 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit ab, wobei sie annahm, auf die Aberkennungsklage könne voraussichtlich wegen verpasster Klagefrist nach Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht eingetreten und die Klage könne auch nicht als negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG entgegengenommen werden. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde am 28. August 2012 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 4A_131/2012). Diese bewilligte am 11. Oktober 2012 die unentgeltliche Rechtspflege, nachdem sie die Erfolgsaussichten der Aberkennungsklage selbst als nicht aussichtslos beurteilt hatte. 
 
 Mit Entscheid in der Sache vom 7. Mai 2013 trat das Kantonsgericht in Gutheissung der Berufung auf die Aberkennungsklage und die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG nicht ein. Die Anschlussberufung wies es ab. Es erkannte, dass die Klagefrist nach Art. 83 Abs. 2 SchKG verpasst worden sei und die Klage auch nicht in Bezug auf die strittige Forderung als negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG entgegengenommen werden könne. 
 
C.   
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2013 ausser in einem hier nicht interessierenden Entscheidpunkt aufzuheben. Auf die Aberkennungsklage sei einzutreten und die Sache daher zur materiellen Behandlung (Berufung und Anschlussberufung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Aberkennungsklage als negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG entgegenzunehmen und die Sache daher zur materiellen Behandlung (Berufung und Anschlussberufung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos. 
 
2.   
Zu prüfen ist, ob die Aberkennungsklage innert der Frist von Art. 83 Abs. 2 SchKG eingereicht wurde. 
 
2.1. Nach Art. 83 Abs. 2 SchKG kann der Betriebene innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.  
 
 Vorliegend wurde der Rechtsöffnungsentscheid am 25. November 2010 zugestellt. Die 20-tägige Frist für die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG begann nach Ablauf der kantonalrechtlichen Rekursfrist zur Anfechtung desselben am 7. Dezember 2010 zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Betreibungsferien am 5. Januar 2011. Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer die Klagefrist mit seiner Eingabe vom 29. Dezember 2010 an das Vermittleramt zunächst wahrte. 
 
 Er zog seine Klage indessen am 5. Januar 2011 wieder zurück, dies im Hinblick darauf, dass nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO für Aberkennungsklagen das Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO). In der Folge reichte er die Klage beim Kreisgericht jedoch nicht innert der bis am 5. Januar 2011 laufenden Klagefrist ein, sondern wartete bis am 25. Januar 2011, wobei er sich auf die Nachfrist gemäss Art. 63 ZPO berief. 
 
 Es fragt sich demnach, ob Art. 63 ZPO auf die vorliegende Konstellation zur Anwendung gelangt. Dies wiederum hängt von der übergangsrechtlichen Frage ab, ob auf das beim Vermittleramt angehobene Verfahren die altrechtliche ZPO/SG oder die ZPO anwendbar war. 
 
2.2. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Auslegungsbedürftig ist, was unter "  rechtshängig " zu verstehen ist. Die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung äussert sich nicht zu dieser Frage. Die Kommentatoren vertreten überwiegend die Meinung, dass sich der Begriff der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO einheitlich nach  neuem Recht (Art. 62 ZPO) und nicht nach dem kantonalen Prozessrecht bestimmt (Fridolin Walther, in: Berner Kommentar, 2012, N. 4 zu Art. 404 ZPO; FREI/WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 8 zu Art. 404 ZPO; Ivo Schwander, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N. 27 zu Art. 404 ZPO; Tanja Domej, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 2010, N. 2 zu Art. 404 ZPO; Marc Pascal Fischer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N. 4 zu Art. 404 ZPO; Denis Tappy, in: Bohnet und andere [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 11 zu Art. 404 ZPO). Anderer Ansicht, mithin für ein Abstellen auf das bisherige kantonale Recht, sind Sutter-Somm/ Seiler (in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 404 ZPO) und Guido E. Urbach (in: Gehri/Kramer [Hrsg], ZPO-Kommentar, 2010, N. 3 zu Art. 404 ZPO).  
 
 Die Mehrheitsmeinung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur übergangsrechtlichen Vorschrift von Art. 405 ZPO. Den in dieser Vorschrift verwendeten Begriff "Eröffnung" qualifizierte das Bundesgericht als autonomen Begriff des Bundesrechts ("une notion autonome de droit fédéral"), der im System des vereinheitlichten Prozessrechts neurechtlich, mithin nach Art. 239 ZPO, auszulegen sei (BGE 137 III 127 E. 2 S. 129, in Ablehnung einer anderslautenden Lehrmeinung, für die kantonales Recht massgebend sein soll). Entsprechendes gilt für den in Art. 404 Abs. 1 ZPO verwendeten Rechtsbegriff der Rechtshängigkeit. Dieser ist neurechtlich, mithin nach Art. 62 ZPO, zu bestimmen. Danach wird die Rechtshängigkeit bereits mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuches begründet. 
 
 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klage mit der Einreichung des Vermittlungsbegehrens am 29. Dezember 2010 rechtshängig wurde. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO blieb somit auf das bei Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 bereits rechtshängige Verfahren das bisherige Recht, hier die aZPO/SG anwendbar, und zwar für das Schlichtungsverfahren und bis zum Abschluss des Entscheidverfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht (BGE 138 III 792 E. 2.6.1). Demnach ist Art. 63 ZPO auf das Verfahren nicht anwendbar und kann sich der Beschwerdeführer nicht auf diese Bestimmung berufen. Mit der Eingabe ans Vermittleramt Werdenberg war die Klage nach dem anwendbaren kantonalen Prozessrecht überdies bei der zuständigen Instanz und im richtigen Verfahren eingereicht worden, so dass für eine Anwendung von Art. 63 ZPO auch insoweit kein Raum bleibt. 
 
 Ebenso entfällt ein Vorgehen gemäss den altrechtlichen Bestimmungen von Art. 32 aAbs. 3 SchKG und aArt. 139 OR, da nicht die dort geregelte Konstellation vorliegt, dass eine unzuständige Behörde angerufen worden ist. 
 
 Kann sich der Beschwerdeführer aber nicht auf eine Nachfrist im Sinne von Art. 63 ZPO bzw. der genannten altrechtlichen Bestimmungen berufen, erweist sich seine Klage vom 25. Januar 2011 als verspätet und ist darauf nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat dies zutreffend erkannt, und die anderslautende Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet 
 
3.   
Für den Fall, dass der Vorinstanz gefolgt würde, bringt der Beschwerdeführer vor, es wäre überspitzter Formalismus, wenn der ausdrücklich angebrachtermassen wegen Unzuständigkeit erklärte Rückzug des richtig eingereichten Vermittlungsbegehrens zum Rechtsverlust führen würde. Es läge eine unbillige Härte vor, die jeder vernünftigen Interessenabwägung widersprechen würde. Zudem wäre zu berücksichtigen, dass nach Konsultation des erwähnten ZPO-Kommentars von Sutter-Somm/Seiler und Sutter-Somm/Hedinger sowie des kantonsgerichtlichen Handbuchs für das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden der angebrachtermassen erklärte Rückzug des Vermittlungsbegehrens in einem offensichtlichen Rechtsirrtum erfolgt sei. Das kantonsgerichtliche Handbuch halte auf S. 94 klar fest, dass "die vor den Schlichtungsbehörden per 1. Januar 2011 pendenten Verfahren noch nicht anhängig" seien und dass "die Rechtshängigkeit mit dem Inkrafttreten der neuen ZPO eintritt". Dann aber sei die ZPO anwendbar. Nach Treu und Glauben wäre das Kantonsgericht, das diesen Leitfaden verfasst habe, verpflichtet gewesen, dem offensichtlichen Rechtsirrtum Beachtung zu schenken und die Voraussetzungen gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG für eine Wiederherstellung der Frist als erfüllt zu betrachten. 
 
 Auch diese Vorbringen verfangen nicht: 
 
3.1. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
 Der Beschwerdeführer nennt keine Formvorschriften, welche die Vorinstanz mit übertriebener Strenge angewendet hätte. Dass auf die Klage nicht eingetreten werden kann, ist eine Folge des auf eigenen Antrieb - möglicherweise in einem Irrtum über die Rechtslage - erfolgten Rückzugs der richtig eingereichten Klage und nicht der übertrieben strengen Anwendung einer Formvorschrift. 
 
3.2. Ob die Vorinstanz nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, den behaupteten Rechtsirrtum zu berücksichtigen, entscheidet sich danach, ob sie zuvor eine die konkrete Angelegenheit betreffende Vertrauensgrundlage geschaffen hat, auf die sich der Beschwerdeführer berechtigterweise verlassen durfte (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 130 I 26 E. 8.1 S. 60; 129 I 161 E. 4.1 S. 170). In der Beschwerde beruft er sich auf das Handbuch des Kantonsgerichts St. Gallen für das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden, Ausgabe Dezember 2010. Darin wird auf S. 94 zum Übergangsrecht ausgeführt, dass die vor den Schlichtungsbehörden per 1. Januar 2011 pendenten Verfahren noch nicht anhängig seien, weil nach bisherigem kantonalem Zivilprozessrecht die Rechtshängigkeit erst durch Einreichung der Klage beim Gericht eintrete. Diese Verfahren seien nicht nach bisherigem Recht weiterzuführen; vielmehr komme per 1. Januar 2011 die neue ZPO zur Anwendung. Dies bedeute, dass die Rechtshängigkeit mit dem Inkrafttreten der neuen ZPO eintrete und Verhandlungen nach dem 1. Januar 2011 nach neuem Recht zu erfolgen hätten. Auch wenn die in diesen Richtlinien vertretene Auffassung, die vor den Schlichtungsbehörden per 1. Januar 2011 pendenten Verfahren seien nach neuem Recht weiterzuführen, nicht zutreffend ist (vgl. Erwägung 1.2), geht daraus nicht hervor, dass die Schlichtungsbehörden in Angelegenheiten, in denen nach Art. 198 ZPO ein Schlichtungsverfahren entfällt, sachlich nicht mehr zuständig wären, wenn sie vor Inkrafttreten der ZPO angerufen worden waren, und dass den Anwälten in einer solchen Konstellation ein Rückzug des Schlichtungsbegehrens empfohlen worden wäre. Der Beschwerdeführer kann mithin sein von ihm gewähltes Vorgehen (Rückzug der Klage angebrachtermassen) nicht auf die genannten Richtlinien abstützen. Abgesehen davon legt er nicht dar, dass er sich damals am 5. Januar 2011, als er sich zum Rückzug entschloss, effektiv von diesem Handbuch hatte leiten lassen. Er belegt auch nicht mit Aktenhinweisen, solches im kantonalen Verfahren behauptet zu haben. Damit scheiden die genannten Richtlinien als Vertrauensgrundlage aus, zumal sie sich nicht auf die konkrete Angelegenheit des Beschwerdeführers beziehen.  
 
 Unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben ist es sodann von vornherein unbehelflich, wenn er sich auf die vorstehend (Erwägung 2.2) zitierte Stelle des Kommentars von Sutter-Somm/Seiler beruft, da diese als ausserbehördliche Meinungsäusserung von vornherein keine die Behörde bindende Vertrauensgrundlage schaffen kann. Es kann insoweit auch nicht gesagt werden, es komme zu einer völlig überraschenden Rechtsanwendung, mit welcher der Beschwerdeführer keineswegs hätte rechnen müssen. Hätte der Beschwerdeführer weitere Kommentare zur ZPO konsultiert, hätte er im Gegenteil unschwer erkennen können, dass zur betreffenden Frage mehrheitlich eine andere Meinung vertreten wird. 
 
 Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer, wenn er auf das Schlichtungsverfahren verzichten wollte, seine Klage nicht innert der Klagefrist bis 5. Januar 2011 beim Kreisgericht einreichte, wie ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Wenn er verständlicherweise gewisse Unsicherheiten in Bezug auf die noch nicht entschiedenen übergangsrechtlichen Fragen hegte, wäre es sorgfältiger gewesen, die Klage nicht bloss angebrachtermassen zurückziehen, sondern sicherheitshalber innerhalb der Frist bis 5. Januar 2011 beim für zuständig erachteten Kreisgericht einzureichen, anstatt unter Berufung auf Art. 63 ZPO bis zum 25. Januar 2011 zuzuwarten. Damit hätte er allfälligen übergangsrechtlichen Unsicherheiten vorgebeugt. 
 
3.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, im kantonalen Verfahren eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG verlangt zu haben. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die dafür geltenden Voraussetzungen bejahen müssen, geht daher ins Leere.  
 
4.   
Die Vorinstanz prüfte, ob die Eingabe vom 25. Januar 2011, wie der Beschwerdeführer erstmals in seiner Berufungsantwort eventualiter geltend gemacht hatte, "wenigstens in Bezug auf die strittige Forderung" als negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG entgegen zu nehmen sei. 
 
4.1. Sie verneinte dies mit einer doppelten Begründung, die jede für sich den Nichteintretensentscheid selbständig zu stützen vermag:  
 
 In der Hauptbegründung erwog sie, Art. 85a SchKG wolle dem Betriebenen, der sich nach Zugang des Zahlungsbefehls nachlässig verhalte, ein zusätzliches Verteidigungsmittel geben, so wenn er die Frist für den Rechtsvorschlag oder die Aberkennungsklage verpasst habe. Es stehe aber nicht im Belieben des Schuldners, die Frist für den Rechtsvorschlag oder die Aberkennungsklage bewusst verstreichen zu lassen, um nach Gutdünken irgendwann später im Betreibungsverfahren gestützt auf Art. 85a SchKG zu klagen. Umso weniger komme ein bewusster Rückzug einer zuständigenorts rechtsgültig anhängig gemachten Aberkennungsklage zwecks späterer Wiedereinbringung als negative Feststellungsklage in Frage. Als Quasi-Wiederherstellungsbehelf für einen aus welchen Gründen auch immer erfolgten Rückzug einer rechtsgültig anhängig gemachten Aberkennungsklage stehe der Notbehelf von Art. 85a SchKG nicht zur Verfügung. 
 
 In der Eventualbegründung führte die Vorinstanz das Nichteintreten auf verspätete Geltendmachung zurück. Mit der erst in der Berufungsantwort eventualiter vorgebrachten negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG berufe sich der Beschwerdeführer auf ein neues Klagefundament, zu dessen formell- und materiellrechtlichen Voraussetzungen er sich im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht geäussert habe. Das könne im Berufungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn dies ohne Verzug vorgebracht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz habe vorgebracht werden können. Das sei hier offensichtlich nicht der Fall und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 
 
4.2. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Hauptbegründung der Vorinstanz. Indem er den Erwägungen der Vorinstanz lediglich den Hinweis auf eine Kommentarstelle, wonach jede zu spät eingereichte Aberkennungsklage als negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG entgegen zu nehmen sei, gegenüberstellt und sich erneut auf eine unbillige Härte beruft, präsentiert er schon diesbezüglich keine rechtsgenügende Begründung seiner Beschwerde; es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Sodann lässt er die selbständig tragende Eventualbegründung der Vorinstanz gänzlich unangefochten. Bezüglich der Entgegennahme der Eingabe vom 25. Januar 2011 als negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so dass nicht zu prüfen ist, ob die Begründungen der Vorinstanz vor Bundesrecht standhalten.  
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Damit wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat jedoch auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Diese kann ihm bewilligt werden, da die Voraussetzungen nach Art. 64 BGG erfüllt sind. Zum einen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Zum andern kann seine Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Wie das Bundesgericht schon im Verfahren 4A_131/2012 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren ausführte, in dem es um das gleiche Thema wie hier ging (Einhaltung der Klagefrist), stellten sich heikle übergangsrechtliche Fragen, wobei sich der Beschwerdeführer für seine Auffassung immerhin auf zwei Kommentarstellen stützen konnte. Seine Beschwerdeführung erscheint daher nicht als zum Vornherein aussichtslos. Unter diesen Umständen ist auch die Notwendigkeit einer rechtlichen Verbeiständung zu bejahen. 
 
 Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, entfällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt Reto Fischer als Rechtsvertreter beigegeben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Rechtsanwalt Reto Fischer wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Juli 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer