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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 698/02 
 
Urteil vom 26. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
M.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michel Béguelin, Dufourstrasse 12, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern 
 
(Entscheid vom 27. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________ erlitt am 7. Oktober 1995 einen Autounfall, bei dem er sich Distorsionen der Halswirbelsäule sowie der linken Schulter und Prellungen zuzog. Im gleichen Monat verlor er seine Stelle bei der Firma Z.________ wegen Produktionsaufgabe und ist seither nicht mehr erwerbstätig. Am 14. September 1998 meldete er sich unter Hinweis auf Kopf- und Genickschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an. Die IV-Stelle Bern zog die Akten des Unfallversicherers bei, holte einen Bericht des Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 17. Oktober 1998 ein, klärte die erwerbliche Situation ab und liess den Versicherten im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) untersuchen (Gutachten vom 24. April 2001). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie M.________ mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 eine halbe IV-Rente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. August 2002 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. 
 
Während die IV-Stelle Bern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Während der Beschwerdeführer im Vorverfahren als Valideneinkommen den letzten Verdienst von Fr. 67'600.- und als Invalideneinkommen das von der IV-Stelle in Anschlag gebrachte von Fr. 21'768.- befürwortete, will er im vorliegenden Verfahren das Valideneinkommen auf Grund der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), erhöht um einen Zuschlag von 10 %, und das Invalideneinkommen durch einen grösseren Leidensabzug von mindestens 20 % (statt 15 % wie IV-Stelle und Vorinstanz) berechnet wissen. 
2.1 Was zunächst das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) betrifft, hat die Vorinstanz auf den Zentralwert für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im privaten Sektor gemäss Tabelle A 1 der LSE 1996 abgestellt, welcher sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 5'108.- beläuft. Dies ergibt bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 12, S. 80, Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 5'350.- oder Fr. 64'200.- im Jahr (Fr. 5'350.- x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0,5 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 81, Tabelle B 10.2, Nominal total) beträgt das Valideneinkommen im Jahr 1997 Fr. 64'521.-. 
 
Nach Ansicht des Beschwerdeführers soll der Tabellenlohn um mindestens 10 % erhöht werden, weil er an seiner letzten Stelle laut Arbeitszeugnis vom Dezember 1995 sowohl als Maschinenmechaniker wie auch als Elektriker angestellt war. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen würde daraus ein Lohn von mindestens Fr. 70'973.- resultieren, welcher deutlich über jenem Lohn liegt, den er an der letzten Arbeitsstelle erhalten hat, nämlich Fr. 67'600.- jährlich (bzw. 5'200.- monatlich sowie eine Gratifikation in etwa der gleichen Höhe, entsprechend den Angaben der vormaligen Arbeitgeberin vom 30. September 1998) und der nach Auffassung der Verantwortlichen an dieser Stelle für die Leistung des Beschwerdeführers zu hoch war (Schreiben vom 31. August 2001). Zum andern fassen die Tabellenlöhne eine Vielzahl von Tätigkeiten und Berufen in einem Anforderungsniveau (1-4) zusammen, sodass dieses jeweils eine gewisse Bandbreite umfasst. Zuschläge zu Tabellenlöhnen würden auf der andern Seite aber auch Abschläge auf denselben ermöglichen, und die statistische Richtigkeit der Tabellenlöhne wäre am Ende gefährdet. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Fähigkeit, sowohl im Bereich der Maschinenmechanik wie im elektrischen Bereich zu arbeiten, in ein höheres Anforderungsniveau eingereiht gehört (Niveau 2, Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten), behauptet er nicht und wäre auch nicht in Einklang zu bringen mit der Aussage der Verantwortlichen an seiner letzten Stelle. 
2.2 Zu prüfen ist im Weiteren das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen). Nach dem Gutachten des ZMB vom 24. April 2001 kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % entweder ganztägig mit vermindertem Rendement oder halbtägig mit der Möglichkeit, sich während der andern Tageshälfte auszuruhen, verwertet werden. Auf Grund der im Gutachten festgestellten physischen und psychischen Beschwerden liegt die erstere Möglichkeit näher als die zweite. Bei einer ganztägigen Arbeit mit vermindertem Rendement kann den Einschränkungen des Beschwerdeführers weitgehend Rechnung getragen werden, sodass der Abzug von 15 % vom Tabellenlohn keine Erhöhung rechtfertigt. Bei einem Tabellenlohn von Fr. 4'294.- für Männer, die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigt sind (Tabelle A 1 der LSE 1996), umgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 80, Tabelle B 9.2), angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0,5 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 81, Tabelle B 10.2, Nominal total), ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 54'233.-, bei einem Arbeitspensum von 50 % und nach einem leidensbedingten Abzug von 15 % ein solches von Fr. 23'048.-. 
2.3 Vergleicht man das Validen- mit dem Invalideneinkommen, resultiert ein Invaliditätsgrad von 64,3 %, sodass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.