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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_954/2019  
 
 
Urteil vom 18. November 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schulpflege U.________, 
D.________, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, 
handelnd durch das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Private Schulung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, 
vom 24. September 2019 (WBE.2019.204). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
C.A.________ (geb. 2009) wurde aufgrund einer Vereinbarung seiner Eltern mit der Schulpflege U.________ vom 19. Dezember 2016 privat unterrichtet ("Homeschooling"). Am 17. Oktober 2017 entzog die Schulpflege U.________ A.A.________ und B.A.________ die entsprechende Bewilligung und ordnete an, dass C.A.________ ab dem 30. Oktober 2017 die öffentliche Primarschule in U.________ zu besuchen habe. Der Schulrat des Bezirks U.________ wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 7. Februar 2018 ab. Der Regierungsrat des Kantons Aargau trat am 8. Mai 2019 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Schulrats - weil verspätet - nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat am 24. September 2019 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. B.A.________ und A.A.________ gelangten hiergegen am 12. November 2019 unter anderem mit dem Antrag an das Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau und "alle Entscheide der Vorinstanzen" aufzuheben. 
 
2.  
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (SR 173.110) erledigt werden: 
 
2.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt abgeschrieben; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 296 E. 4.2 S. 299).  
 
2.2. Im konkreten Fall war umstritten, ob C.A.________ bis Ende des Schuljahrs 2018/2019 weiterhin privat unterrichtet werden durfte oder nicht. In der Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau machten die Beschwerdeführer geltend, dass zu berücksichtigen sei, dass ihr Sohn "mit Beginn des Schuljahrs 2019/2020 in die vierte Klasse einer öffentlich anerkannten Privatschule" übertreten werde. Da das entsprechende Schuljahr am 10. August 2019 begonnen hatte, ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde mehr bestand; die Zeitspanne, für die beantragt wurde, den Beschwerdeführern die Bewilligung für einen privaten Unterricht zu belassen bzw. zu erteilen, sei abgelaufen, weshalb die Beschwerde mit der Einschulung für das Schuljahr 2019/2020 gegenstandslos geworden sei.  
 
2.3. Dasselbe gilt für das vorliegende Verfahren: Da die Beschwerdeführer bereits bei Einreichung ihrer Beschwerde an das Bundesgericht am 12. November 2019 kein schutzwürdiges, aktuelles Interesse mehr an der Beurteilung der umstrittenen Frage des "Homeschoolings" ihres Sohnes hatten, ist auf ihre Eingabe nicht einzutreten. Es besteht keine Veranlassung, im öffentlichen Interesse ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten (vgl. hierzu BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S. 208).  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist auch aus einem weiteren Grund nicht einzutreten. 
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).  
 
3.2. Gerügt werden kann die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG), mithin nicht unmittelbar von kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Vorbringen müssen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG qualifiziert begründet werden (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Eingabe der Beschwerdeführer genügt diesen Anforderungen nicht: Sie stellen den Ausführungen der Vorinstanz lediglich appellatorisch ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, wie sie diese - praktisch identisch - bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hatten; sie legen nicht sachbezogen dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz Bundesrecht oder kantonales Recht verletzen würden. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die an sie gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist; soweit die Beschwerdeführer den materiellen Entscheid vor Bundesgericht mitanfechten, beziehen sich ihre Vorbringen nicht sachbezogen auf den vor Bundesgericht Streitgegenstand bildenden Nichteintretensentscheid.  
 
4.  
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, noch vertieft zu prüfen, ob die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig erfolgt ist bzw. eine Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG) möglich wäre. Die Beschwerdeführer gehen selber davon aus, dass sie die Beschwerdefrist um 4 Minuten verpasst haben, indem sie die Beschwerdeschrift erst am 12. November 2019 um 00.04 Uhr der Post übergeben haben. Sie seien am 11. November 2019 um zirka 23.50 Uhr in V.________ an einem My-Post-24-Aufgabe-Automaten gewesen. Da dieser obligatorisch eine Strassenangabe mit Hausnummer verlangt habe, die sie nicht gekannt hätten, und vom Bundesgericht bzw. dem Verwaltungsgericht nicht angegeben worden sei, sei es zur entsprechenden Verzögerung gekommen. Ob hierin ein Fristwiederherstellungsgrund liegt, braucht nicht geklärt zu werden, da bereits aus den genannten Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
5.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend würden die Beschwerdeführer für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens solidarisch haftbar (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG); es rechtfertigt sich jedoch, ausnahmsweise von der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar