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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_586/2022  
 
 
Urteil vom 19. September 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwälte Thibaut Meyer und/oder Patrick Wagner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Austrasse 46, 8045 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. September 2022 (735 21 420 / 214). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1960 geborene, zuletzt als selbständig erwerbender Sanitär-Installateur tätige A.________ schloss am 23. Mai 1997 mit der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Zürich (nachfolgend: Zürich), den Versicherungsvertrag "ZÜRICH Integral, Versicherung auf den Erlebensfall, Gebundene Vorsorgeversicherung nach BVV3" (nachfolgend: ZÜRICH Integral; Police-Nr. xxx) ab mit Beginn per 1. Mai 1997. Vertragsinhalt bildete unter anderem eine "Rente bei Erwerbsunfähigkeit". Per 1. Mai 2013 wurde der Vertrag durch einen neuen ersetzt, wobei die Versicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit keine Veränderung erfuhren. 
Am 6. Juli 2017 meldete der Versicherte bei der Zürich eine Erwerbsunfähigkeit an. Nach medizinischen Abklärungen anerkannte Letztere mit Schreiben vom 9. November 2017 eine Erwerbsunfähigkeit von 70 % vom 1. Oktober 2014 bis 30. November 2015 und eine solche von 50 % für Dezember 2015. Weiter führte sie aus, ab Januar 2016 liege keine medizinisch nachweisbare Krankheit mehr vor, welche sich in anspruchsbegründender Höhe auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Leistungen unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht würden. Daran hielt die Versicherungsgesellschaft auch mit Schreiben vom 26. Februar 2018 fest. Zwischenzeitlich war dem Versicherten seitens der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ab 1. Oktober 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden (Invaliditätsgrad: 64 %). 
 
B.  
Am 27. August 2019 erhob A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (Teil-) Klage auf weitere Leistungen aus dem Versicherungsvertrag (ab 1. Januar 2016 fällige Forderungen aus Erwerbsunfähigkeit und Prämienbefreiung), wobei er sein Rechtsbegehren im Laufe des Verfahrens mehrfach ergänzte. Mit Urteil vom 17. September 2020 wies das Gericht die Klage unter gleichzeitiger Gutheissung der am 13. November 2019 von der Zürich erhobenen Widerklage ab und stellte fest, dass die Zürich dem Versicherten aus dem im Verfahren eingeklagten Sachverhalt keine Leistungen schulde (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_116/2021 vom 25. November 2021 teilweise gut, hob das angefochtene kantonale Urteil vom 17. September 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Mit Urteil vom 22. September 2022 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Klage wiederum ab und die Widerklage gut. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen: 
 
"1. Es seien Ziff. 1, 2 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. September 2022 (Verfahrensnr. 735 21 420/214) aufzuheben. 
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer CHF 375'747.00 nebst Zins zu 5 % p.a. ab dem 1. Oktober 2020 zu bezahlen. 
3. Die Widerklage sei abzuweisen. 
4. Eventualiter sei die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung, nachfolgend: aArt. 82 Abs. 2 BVG) respektive Art. 82 Abs. 1 lit a BVG (in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Sachlich zuständig sind die Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG), letztinstanzlich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts respektive seit dem 1. Januar 2023 die III. öffentlich-rechliche Abteilung des Bundesgerichts (Art. 35 lit. e des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131, in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung] respektive Art. 26 Abs. 1 und Art. 31 lit. f BGerR [in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, AS 2023 65] in Verbindung mit Art. 49 und 73 BVG; BGE 141 V 439 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus dem mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag ZÜRICH Integral, Police-Nr. xxx, für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 verneint hat.  
 
2.2. Auf einen Vertrag über die gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach aArt. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3 (vgl. auch E. 1.1 hievor) ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) anwendbar (BGE 141 V 405 E. 3.3 mit Hinweisen).  
Allgemeine Geschäftsbedingungs (AGB) -Klauseln sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 142 III 671 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
3.  
In der Police-Nr. xxx wird auf die Allgemeinen Bedingungen (AB) des Versicherungsvertrags ZÜRICH Integral, Ausgabe 1996, verwiesen. 
Nach Ziffer 15 in Verbindung mit Anhang A3 AB ist eine versicherte Person erwerbsunfähig, wenn sie vollständig oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch eine Einkommenseinbusse erleidet. Zumutbar ist eine andere Tätigkeit nur, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht. 
Eine Erwerbsunfähigkeit von 66 2/3 % und mehr wird als vollständige Erwerbsunfähigkeit betrachtet. 
Die Rente und das Ausmass der Prämienbefreiung richten sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Eine Erwerbsunfähigkeit von 66 2/3 % oder mehr gibt Anspruch auf die vollen Leistungen. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf Leistungen. Verändert sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit, werden die Leistungen neu festgesetzt. Eine Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist der Zürich Leben unverzüglich mitzuteilen. 
 
4.  
In Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils 9C_116/2021 vom 25. November 2021 hat die Vorinstanz als Erstes geprüft, ob eine Verweistätigkeit existiert, in welcher der Beschwerdeführer als gesunde Person annähernd sein bisheriges Einkommen erzielen könnte. Dies hat sie verneint. 
Sodann hat das kantonale Gericht unter Berufung auf seine Ausführungen im Urteil vom 17. September 2020 erwogen, dass bis auf einen Arzt, auf dessen Beurteilung jedoch nicht abgestellt werden könne, sämtliche medizinischen Fachpersonen davon ausgegangen seien, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Sanitär-Installateur ab Januar 2016 zu 100 % ausüben könne. Mit anderen Worten bestehe beim Beschwerdeführer eine vollständige qualitative Leistungsfähigkeit. Jedoch schränke der Umstand, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rapide verschlechtern würde, wenn er seine bisherige Tätigkeit als selbständig erwerbender Sanitär-Installateur mit gleich hohem Arbeitspensum und bisheriger Eigenverantwortung wieder aufnehmen würde, seine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf grundsätzlich ein. Gemäss Dr. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestehe jedoch nur eine Rückfallgefahr, wenn der Beschwerdeführer die identische selbständige Tätigkeit mit demselben Arbeitsvolumen und derselben Eigenverantwortung ausüben würde. Dagegen wäre er im angestammten Beruf mit einem normalen 100%-Pensum vollständig arbeitsfähig, wenn er im "Hintergrund", etwa im administrativen Bereich, arbeite und praktische Arbeiten an Angestellte delegiere. Die Schwierigkeit, sich nicht genügend abgrenzen zu können, könnte mit einer engen psychotherapeutischen Begleitung aufgefangen werden. Damit stelle der Gutachter implizit klar, dass keine oder lediglich eine minime Rückfallgefahr bei der selbständigen Ausübung des Berufs des Sanitär-Installateurs bestehe, wenn der Beschwerdeführer geeignete Massnahmen (kein extensives Arbeitspensum, keine übermässige Übernahme von Eigenverantwortung mit Hilfe einer Psychotherapie sowie Arbeiten im Hintergrund mit Delegation praktischer Arbeiten an Mitarbeitende) ergreife. Dem Beschwerdeführer wäre es, so die Vorinstanz, ab Januar 2016 zumutbar gewesen, sich bei der Wiederaufnahme seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit eng psychotherapeutisch begleiten zu lassen und die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um dadurch einem Rückfall wirksam vorzubeugen (Schadenminderungspflicht). Unter Berücksichtigung der Schademinderungspflicht bestehe beim Beschwerdeführer daher spätestens ab 1. Januar 2016 keine Arbeitsunfähigkeit mehr in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Sanitär-Installateur. Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeitstätigkeit sei die Bestimmung gemäss Anhang A3 Satz 2 AB nicht anwendbar, gelte sie doch gemäss klarem Wortlaut nur für eine Verweistätigkeit. Damit sei auf die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit in seinem bisherigen Beruf mindestens annähernd sein bisheriges Einkommen erzielen könnte, zu verzichten. Sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig, bestehe für die Zürich ab 1. Januar 2016 gestützt auf Ziffer 15 in Verbindung mit Anhang A3 (AB) keine Leistungspflicht mehr, weshalb die Klage vom 27. August 2019 abzuweisen sei. Daraus folge, dass in Gutheissung der Widerklage vom 13. November 2019 festzustellen sei, dass die Zürich dem Beschwerdeführer gestützt auf den eingeklagten Sachverhalt keine Leistungen mehr schulde. 
 
5.  
 
5.1. Vorweg ist festzuhalten, dass nicht nachgewiesen ist, worauf der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien hinsichtlich des Ausdrucks "Ihren Beruf" gemäss Ziffer 15 in Verbindung mit Anhang A3 AB (vgl. E. 3 hiervor) konkret und im Detail ging. Die Vorinstanz hat den übereinstimmenden Willen zwar nicht explizit geprüft, jedoch implizit verneint, indem sie direkt zur Auslegung geschritten ist (vgl. BGE 142 III 671 E. 3.3).  
 
5.2. Zu prüfen ist, ob der Ausdruck vom Beschwerdeführer in guten Treuen (E. 2.2 hiervor) in dem Sinne verstanden werden musste, den ihm die Vorinstanz zugrunde legt, nämlich dass darunter auch eine Tätigkeit im "Hintergrund" (etwa administrativer Art) mit Delegation der praktischen Arbeiten fällt, bei welcher der Beschwerdeführer weder das bisherige Arbeitsvolumen noch dieselbe Eigenverantwortung trägt wie bei Vertragsschluss.  
Hierzu ist, teils in Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 2 BGG), auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer war seit 1995 selbständig erwerbender Sanitär-Installateur. Er hatte gemäss eigenen Angaben nie Angestellte und führte sämtliche anfallenden Tätigkeiten selbst aus, auch die gesamte Administration und Büroarbeit. Sein Unternehmen war überaus erfolgreich. Er hatte Mühe, Aufträge abzulehnen und arbeitete weit über 100 %, was bereits früher zu einer Überbelastungssituation geführt hatte. In qualitativer Hinsicht war der Beruf des Beschwerdeführers somit gekennzeichnet von einer sehr hohen Eigenverantwortung, von praktischen, aber auch von administrativen Arbeiten. Diesen Beruf in seiner Gesamtheit liess er bei der Beschwerdegegnerin versichern. 
Unbestritten bleibt, dass der Beschwerdeführer für Hintergrundarbeiten, etwa administrativer Art, weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist. Hierbei handelt es sich um einen Teilbereich seiner angestammten Tätigkeit respektive "seines Berufs". Beinhaltet ein Berufsbild - wie bei alleine tätigen Selbständigerwerbenden - verschiedenste Tätigkeiten, so ist unter dem Begriff "Ihren Beruf" gemäss Ziffer 15 in Verbindung mit Anhang A3 AB (vgl. E. 3 hiervor) die Vielzahl dieser Tätigkeiten zu verstehen. Dies scheint auch der Beschwerdeführer zuzugestehen. Der Ausdruck kann in guten Treuen nicht derart eng verstanden werden, dass eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AB vorliegt, wenn der bisherige Beruf in qualitativer Hinsicht nicht mehr exakt in der gleichen Weise wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens weitergeführt werden kann, insbesondere, wenn nachgerade das ausserordentliche Engagement zur Gesundheitsschädigung geführt hat. Solange es einem Versicherten daher zumutbar ist, einen (wenn auch bisher untergeordneten) Teil seiner Tätigkeiten trotz Gesundheitsschadens vollzeitlich auszuüben, kann - unbesehen einer Schadenminderungspflicht - nicht auf eine Erwerbsunfähigkeit im "Beruf" im Sinne von Ziffer 15 in Verbindung mit Anhang A3 AB geschlossen werden. Weiterungen - insbesondere zur Beurteilung bei anderen, mit dem Beruf des Beschwerdeführers nicht vergleichbaren Berufsbildern - erübrigen sich. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt. 
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist