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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4G_2/2023  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Handelsregisteramt des Kantons Zug, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. A.________ AG, 
handelnd durch G.________, 
2. B.________ GmbH, 
handelnd durch G.________, 
3. C.________ GmbH, 
handelnd durch G.________, 
4. D.________ AG, 
handelnd durch G.________, 
5. E.________ AG, 
handelnd durch G.________, 
6. F.________ GmbH, 
handelnd durch G.________, 
Gesuchsgegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
 
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil 4A_484/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. November 2023 (kant. Entscheid Z2 2023 52). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheiden vom 31. Mai und 2. Juni 2023 löste der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Gesuchsgegnerinnen aufgrund von Mängeln in der gesetzlich zwingenden Organisation androhungsgemäss nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an. 
Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2023 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die von den Gesuchsgegnerinnen gegen diese Entscheide erhobenen Berufungen nicht ein. 
Mit Urteil 4A_484/2023 vom 7. November 2023 trat das Bundesgericht auf die von den Gesuchsgegnerinnen gegen die obergerichtliche Präsidialverfügung vom 28. August 2023 erhobene Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 ersucht das Handelsregisteramt des Kantons Zug (Gesuchsteller) gestützt auf Art. 19 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (SR 221.411; HRegV) um Erläuterung bzw. Klarstellung, wie das Urteil 4A_484/2023 vom 7. November 2023 zu vollziehen sei. 
Der Gesuchsteller macht geltend, bezüglich des handelsregisterrechtlichen Vollzugs der betreffenden Streitigkeit darauf angewiesen zu sein, eine klare Anweisung betreffend das Datum der Konkurseröffnung für sämtliche Beschwerdeführerinnen des Verfahrens 4A_484/2023 zu erhalten. 
 
3.  
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann (Urteile 9G_2/2023 vom 28. November 2023 E. 1.2; 9G_1/2022 vom 25. Juli 2022 E. 1.2; 9G_1/2016 vom 28. Januar 2016 E. 1). Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen des bereits getroffenen Entscheids abgeleitet werden kann (BGE 143 III 420 E. 2.2; Urteile 9G_2/2023 vom 28. November 2023 E. 1.2; 6G_1/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2). Unzulässig sind dagegen Gesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid abzielen (BGE 143 III 420 E. 2.2; Urteile 9G_2/2023 vom 28. November 2023 E. 1.2; 6G_1/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
4.  
Diese Voraussetzungen sind im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Das Bundesgericht trat im Verfahren 4A_484/2023 auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerinnen mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Aus der Gesuchsbegründung geht nicht hervor, inwiefern die geltend gemachte Unvollständigkeit bzw. Unklarheit die Folge eines Versehens sein soll und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen des bereits getroffenen Entscheids abgeleitet werden könnte. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass beim richterlichen Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR keine Konkurseröffnung durch ein Konkursgericht erfolgt (BGE 148 III 194 E. 5.1.1; 148 IV 170 E. 3.4.4; 141 III 43 E. 2.3.2). Der Gesuchsteller stützt sich denn auch bloss in allgemeiner Weise auf eine analoge Anwendung der Vorschriften des SchKG (SR 281.1), die nicht Gegenstand des fraglichen Urteils war und je nach Fragestellung einer eingehenden rechtlichen Beurteilung bedarf (dazu etwa BGE 148 III 194 E. 5.1.1). Ein Versehen liegt nicht vor und die Voraussetzungen für eine Erläuterung sind nicht gegeben. 
Hinsichtlich der vom Gesuchsteller aufgeworfenen Frage der aufschiebenden Wirkung kann immerhin darauf hingewiesen werden, dass die mit Beschlüssen vom 31. Mai und 2. Juni 2023 angeordneten Auflösungen, gegen die zunächst Berufung und anschliessend Beschwerde in Zivilsachen erhoben wurde, wobei diesen Rechtsmitteln jeweils aufschiebende Wirkung zukam (Art. 315 Abs. 1 ZPO und Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG), mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2023 vollstreckbar wurden und die Auflösungen entsprechend im Handelsregister einzutragen sind. 
 
5.  
Das Erläuterungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuchsteller sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den Gesuchsgegnerinnen ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann