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[AZA 7] 
U 116/98 Ge 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Meyer 
und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Berger 
 
 
Urteil vom 2. März 2001 
 
in Sachen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
gegen 
 
J.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch 
Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, Luzern, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
 
A.- Der 1956 geborene J.________ war als Monteur in 
der Firma K.________ AG erwerbstätig und bei der 
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch 
gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten 
versichert. Beim Demontieren eines grossen Eisenrahmens 
erhielt er am 17. April 1989 einen Schlag auf den Rücken, 
als sich der Rahmen löste und er ihn halten wollte. Am 
19. April 1991 versuchte er, einen herunterfallenden, 
200 kg schweren Torrahmen allein aufzuhalten. Als er am 
20. April 1991 eine Nähmaschine oder einen Hochdruckreiniger 
mit einem Gewicht von ungefähr 15 kg vom Rücksitz eines 
Autos ausladen wollte, verspürte er eine plötzliche Lumboischialgie 
links. Anlässlich dieser Ereignisse zog er sich 
Rückenbeschwerden zu, in deren Folge er vom 17. April bis 
8. Mai 1989 sowie vom 22. April bis 3. Juni 1991 zu 100 % 
und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig war. Nach einer 
Verschlechterung des Gesundheitszustandes hielt er sich vom 
10. Juli bis 9. August 1991 in der Rehabilitationsklinik 
der SUVA auf und war anschliessend weiterhin zu 100 % 
arbeitsunfähig. Am 18. Oktober 1991 unterzog er sich einer 
perkutanen Nukleotomie. Vom 27. April bis 8. Juni 1992 
weilte er zu einer Badekur im ehemaligen Jugoslawien. Vom 
24. November bis 1. Dezember 1992 wurde er erneut in 
der SUVA-Rehabilitationsklinik behandelt. Eine zweite in 
Aussicht genommene Operation wurde schliesslich nicht 
durchgeführt. Die Ärztin der Beruflichen Abklärungsstelle 
der Invalidenversicherung (BEFAS) erwähnte am 28. Juni 1993 
erstmals eine psychosomatische Störung; dieser Beurteilung 
schlossen sich der SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.________ am 
6. September 1993 und der Hausarzt Dr. med. H.________ am 
12. November 1993 an. Vom 14. September 1993 an nahm der 
Kreisarzt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit an. Am 15. März 
1994 erlitt J.________ eine Fersenbein-Fraktur. Zur 
Behandlung dieser Verletzung und zur Abklärung der 
Rückenbeschwerden weilte er vom 21. September bis 19. Oktober 
1994 in der Klinik Y.________. Eine Erwerbstätigkeit 
nahm er nicht mehr auf. 
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form 
von Heilbehandlung und Taggeld bis 31. Januar 1995. Mit 
Verfügung vom 14. Februar 1995 sprach sie dem Versicherten 
ab 1. Februar 1995 eine Invalidenrente entsprechend einer 
Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine Integritätsentschädigung 
von Fr. 8'160.-, entsprechend einer 
Integritätseinbusse von 10 % für die Folgen des Unfalles 
vom 17. April 1989 (Schmerzen im lumbosakralen Übergang 
ohne neurologische Ausfälle), und von Fr. 14'580.-, 
basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % für die 
Folgen des Unfalles vom 15. März 1994 (eingeschränkte 
Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk, aufgehobene 
In-/Eversion, beginnende Subtalararthrose), zu. Auf 
Einsprache des Versicherten hin lehnte die SUVA weiter 
gehende Leistungen ab (Entscheid vom 16. Juni 1995). 
 
B.- Beschwerdeweise liess J.________ beantragen, es 
sei ihm eine volle Invalidenrente sowie eine angemessene 
Integritätsentschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche 
Rechtspflege für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren 
zu gewähren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern 
holte ein Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für 
Physikalische Medizin (vom 21. Mai 1997; nachfolgend: 
Rheumaklinik) sowie der Psychiatrischen Poliklinik des 
Spitals Z.________ (vom 20. August 1997; nachfolgend: 
Poliklinik) ein. Am 24. Oktober 1997 reichte die Rheumaklinik 
einen Ergänzungsbericht nach. Während aus rheumatologischer 
Sicht ein chronifiziertes lumbovertebrales 
Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits, 
links mehr als rechts, und ein Status nach Calcaneus-Trümmerfraktur 
links diagnostiziert wurde, stellte die 
Poliklinik eine mittelgradige, anhaltende depressive Störung 
mit somatischem Syndrom (ICD-10, F 33.11) fest. Der 
psychiatrische Gutachter ging davon aus, dass der gesundheitliche 
Zustand und die Arbeitsfähigkeit von J.________ 
durch eine kombinierte stützende, kognitiv orientierte 
Psychotherapie mit Psychopharmakatherapie verbessert werden 
könnten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das 
kantonale Gericht den Einspracheentscheid, soweit die 
Invalidenrente betreffend, auf und wies die Sache an die 
SUVA zurück, damit sie die im psychiatrischen Gerichtsgutachten 
als indiziert erachtete psychotherapeutische Behandlung 
(und allenfalls Taggelder) so lange gewähre, bis 
von einer Fortsetzung keine namhafte Besserung des psychischen 
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne und - 
wie somatisch - auch diesbezüglich der medizinische Endzustand 
erreicht sei; erst hernach sei der Rentenanspruch 
spruchreif, über den die SUVA alsdann zu verfügen habe. 
Hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung für das 
Einspracheverfahren wurde die Beschwerde gutgeheissen, 
während sie bezüglich der Integritätsentschädigung abgewiesen 
wurde (Entscheid vom 5. März 1998). 
 
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem Rechtsbegehren, der Rückweisungsentscheid des kantonalen 
Gerichts vom 5. März 1998 sei aufzuheben und es sei der 
Einspracheentscheid vom 16. Juni 1995 zu bestätigen, mit 
welchem eine Invalidenrente, gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit 
von 40 %, zugesprochen worden war. 
J.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
schliessen und um unentgeltliche Verbeiständung 
nachsuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherung 
lässt sich nicht vernehmen. 
 
D.- Am 17. November 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht 
eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt, 
ohne ein Urteil zu fällen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auf Beschwerde des Versicherten gegen den Rentenentscheid 
der SUVA hin hat die Vorinstanz den Anfechtungsgegenstand 
zulässigerweise auf den Anspruch auf Heilbehandlung 
ausgedehnt (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid 
hinsichtlich Heilbehandlung und Invalidenrente an. 
Sie verneint ihre Leistungspflicht für die psychotherapeutische 
Behandlung des Beschwerdegegners, da es am erforderlichen 
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden, 
der damit behandelt werden soll, fehle. 
Im vorliegenden Verfahren ist damit streitig und zu prüfen, 
ob der Unfallversicherer die psychotherapeutische Behandlung 
zu übernehmen hat und ob erst in einem späteren Zeitpunkt 
über den Rentenanspruch verfügt werden darf. Umstritten 
ist insbesondere, unter welchen Bedingungen der adäquate 
Kausalzusammenhang als Voraussetzung des Anspruchs auf 
Behandlung psychosomatischer Unfallfolgen durch die obligatorische 
Unfallversicherung als erfüllt betrachtet werden 
kann. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen 
über den Anspruch auf eine Invalidenrente 
(Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung mittels 
Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG), über das 
Ende des Anspruchs auf Heilbehandlung und Taggeld und den 
Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 
UVG) sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht 
entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des 
Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen 
Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 
Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und 
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) 
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- a) Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige 
Behandlung der Unfallfolgen, insbesondere auf die ambulante 
ärztliche Behandlung und die ärztlich verordneten 
Arzneimittel (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b UVG). Der Anspruch 
besteht so lange als von der Fortsetzung der Behandlung 
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet 
werden kann. Alsdann entsteht, soweit die entsprechenden 
weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 18 
UVG), ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 
UVG). Nach der Rentenfestsetzung hat die Versicherung Heilbehandlung 
noch im Rahmen von Art. 21 UVG zu gewähren. 
Die Pflegeleistungen sind grundsätzlich in natura, auf 
Kosten des Unfallversicherers, zur Verfügung zu stellen 
(Naturalleistungsprinzip; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 
S. 274). Indem Art. 48 Abs. 1 UVG den 
Versicherer ermächtigt, im Einzelfall die diagnostischen 
und therapeutischen Massnahmen festzulegen, überbindet das 
Gesetz diesem die Verantwortung für die Heilbehandlung 
(RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 Erw. 2a mit Literaturhinweisen). 
 
 
b) Wie in der Expertise der Poliklinik vom 20. August 
1997 überzeugend dargelegt wird, erlitt der Beschwerdegegner 
durch den Unfall vom 19. April 1991 und dessen unmittelbare 
und mittelbare Folgen eine psychische Störung, die 
sich auch in einem somatischen Syndrom ausdrückt, das die 
im Rahmen der organisch bedingten Behinderung mögliche Genesung 
verzögert, allenfalls gar verhindert. Es steht auf 
Grund der medizinischen Akten fest und ist zu Recht unbestritten, 
dass die gesundheitliche Störung psychotherapeutisch 
behandlungsbedürftig ist und von dieser Behandlung 
eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der 
Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann. 
 
4.- Die Vorinstanz hat auf Grund des von ihr eingeholten 
Gutachtens der Poliklinik vom 20. August 1997 zutreffend 
festgestellt, dass der natürliche Kausalzusammenhang 
zwischen dem Unfall vom 19. April 1991 und der psychiatrisch 
behandelbaren mittelgradigen, anhaltenden, depressiven 
Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10, F 33.11) gegeben 
ist. Zweifelhaft erschien ihr der natürliche Kausalzusammenhang 
zwischen dem Unfall vom 17. April 1989 und der 
psychischen Fehlentwicklung, da sich ein Hinweis auf die 
subdepressive Stimmungslage erstmals im Bericht des IV-Berufsberaters 
vom 22. Januar 1993 finde. Diese Frage konnte 
sie zu Recht offen lassen, wie sich im Folgenden zeigen 
wird. 
 
5.- a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers 
setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis 
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang 
besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann 
als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach 
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen 
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der 
Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses 
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt 
erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). 
 
b) aa) Der Begriff der adäquaten Kausalität ist in 
allen Rechtsgebieten identisch (BGE 123 V 103 Erw. 3d; vgl. 
auch BGE 119 Ib 342 Erw. 3c und 345 Erw. 5b). Hingegen unterscheiden 
sich die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen. 
Dies führt mit Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen 
Rechtsgebietes, z.B. des Zivil- und des Strafrechts, 
notwendigerweise dazu, dass der Grundsatz der adäquaten 
Kausalität unterschiedlich angewendet wird, und hat namentlich 
auch zur Folge, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung 
der Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf 
eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung 
haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle 
(BGE 122 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen) andere Beurteilungskriterien 
und Massstäbe zu Grunde gelegt werden als 
im Haftpflichtrecht (BGE 123 III 111 Erw. 3, 123 V 104 Erw. 
3d, EVGE 1960 S. 264 Erw. 2). Zu beachten gilt es in diesem 
Zusammenhang, dass die zivilrechtliche Praxis selbst bei 
weitgehender Preisgabe der steuernden oder begrenzenden 
Funktion des Adäquanzbegriffs im Gegensatz zum 
Sozialversicherungsrecht nach Art. 43 f. OR die Möglichkeit 
zu einem differenzierten Schadensausgleich hat, wenn die 
Haftungsvoraussetzungen im Grundsatz bejaht werden. 
Demgegenüber ist mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 
1984 das bisherige Kürzungskorrektiv des Art. 91 KUVG durch 
den neuen Art. 36 UVG stark eingeschränkt worden 
(Meyer-Blaser, Kausalitätsfragen auf dem Gebiet des 
Sozialversicherungsrechts, in: SZS 1994 S. 97). 
 
bb) Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die 
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen 
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers 
im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen 
praktisch keine Rolle (BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 
291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Bei 
der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) 
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu 
differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte 
Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, 
eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung 
(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma 
erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die 
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. 
Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte 
Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten 
hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild 
einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen 
(vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) 
zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen 
Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft 
dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in 
BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden 
aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls 
erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 
V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 
123 V 99 Erw. 2a). Bei psychischen Fehlentwicklungen im 
Anschluss an Berufskrankheiten hat die Adäquanzprüfung nach 
haftpflichtrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (BGE 125 V 
456). 
 
cc) Nach BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 (bestätigt u.a. in 
BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b) ist für die Beurteilung 
des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem 
Unfall und der anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung 
mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit 
an das Unfallereignis anzuknüpfen. Bei banalen und 
leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang 
zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in 
der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der 
allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer 
Erkenntnisse davon ausgegangen werden 
darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen 
Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren 
Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen 
Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach 
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen 
Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende 
Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren 
Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und 
Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf 
Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Weitere, 
objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem 
Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte 
Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung 
einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit 
des Unfalls; 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, 
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische 
Fehlentwicklungen auszulösen; 
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; 
- körperliche Dauerbeschwerden; 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich 
verschlimmert; 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; 
 
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die 
Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je 
nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des 
adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. 
Dies trifft einerseits zu, wenn es sich um einen Unfall 
handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren 
Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren 
Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten 
mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn 
es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem 
Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht 
zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen 
werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall 
ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im 
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten 
Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden 
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise 
erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (BGE 115 V 139 
Erw. 6a bis c). 
 
c) Während sich die SUVA auf den Standpunkt stellt, 
die Adäquanz als Voraussetzung des Heilbehandlungsanspruchs 
beurteile sich nach den gleichen Kriterien wie im Zusammenhang 
mit dem Invalidenrentenanspruch, rechtfertigt es sich 
nach Auffassung der Vorinstanz, den adäquaten Kausalzusammenhang 
zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung im 
Hinblick auf die Leistungspflicht für vorübergehende, zeitlich 
beschränkte Leistungen nach einem milderen Massstab zu 
beurteilen als für Dauerleistungen, auf welche sich die 
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
zur Adäquanz psychogener Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 
in erster Linie beziehe. Ob bestimmte Leiden dem Unfall zuzuordnen 
und entsprechende Leistungen dem Unfallversicherer 
zu überbinden seien, brauche für die beiden Leistungsarten 
keineswegs gleich beantwortet zu werden. Die Möglichkeit 
einer Differenzierung zwischen den Leistungsarten im Hinblick 
auf die Beurteilung der Adäquanz leitet die Vorinstanz 
unter Hinweis auf BGE 123 V 105 Erw. 3 aus der Funktion 
des Adäquanzbegriffs als Haftungsbegrenzung ab. 
Zu erwähnen bleibt Art. 36 UVG, welcher für den Fall, 
dass die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines 
Unfalles ist, ebenfalls eine Unterscheidung nach 
Leistungsart trifft: Die Pflegeleistungen und 
Kostenvergütungen sowie die Taggelder und 
Hilflosenentschädigungen werden nicht (Abs. 1), die 
Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die 
Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt (Abs. 2 
Satz 1). Für das Anlegen eines milderen Massstabes 
könnte auch angeführt werden, dass die Durchführung aller 
Erfolg versprechenden Heilbehandlungen und die damit allenfalls 
bewirkte Verhinderung einer Invalidität am ehesten 
gewährleistet ist, wenn die Tragung der Verantwortung des 
Unfallversicherers für die Heilbehandlung (Erw. 3a hievor) 
nicht durch strenge Adäquanzgesichtspunkte eingeschränkt 
wird. 
 
d) Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer 
für Schäden nur dann einstehen, wenn diese 
sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten 
Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. 
Die zur Adäquanz entwickelte Praxis (Erw. 5b/bb hievor) 
differenziert einerseits nach der Art des eingetretenen 
Schadens (so unter anderem danach, ob eine psychische 
Fehlentwicklung mit oder ohne zum typischen Beschwerdebild 
eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer dem 
Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas 
gehörende Beeinträchtigungen vorliegt) und 
anderseits nach der Art des schädigenden Ereignisses (Unfall 
oder Berufskrankheit). Der im Einzelfall in Betracht 
zu ziehenden Leistung kommt im Rahmen der Prüfung der Adäquanz 
keine Massgeblichkeit zu. Denn die Frage nach der 
Leistungsart stellt sich erst, wenn ein leistungsbegründender 
adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall oder 
der Berufskrankheit einerseits und der Gesundheitsschädigung 
anderseits zu bejahen ist. Entsprechend verhält es 
sich im Übrigen auch mit der in Art. 36 UVG getroffenen 
Regelung. Diese setzt die Prüfung - und in der Folge die 
Bejahung - der Kausalität bereits voraus (BGE 123 V 103 
Erw. 3c). 
 
e) Nach dem Gesagten kann somit bei der Beurteilung 
des adäquaten Kausalzusammenhangs - entgegen der Ansicht 
der Vorinstanz - kein "milderer Massstab" zur Anwendung 
kommen, wenn die Frage im Raum steht, ob vorübergehende 
Leistungen zu gewähren seien. Unabhängig davon ist einzuräumen, 
dass die differenzierende Praxis zur Adäquanz auf 
Fälle ausgerichtet ist, in denen die Prüfung des adäquaten 
Kausalzusammenhangs einige Zeit nach dem Unfallereignis 
stattfindet. Dies zeigt sich darin, dass verschiedene Adäquanzkriterien 
einen Zeitfaktor beinhalten (ungewöhnlich 
lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, 
Dauer der Arbeitsunfähigkeit etc.; vgl. Erw. 5b/cc hievor). 
Ob sich deshalb eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung 
rechtfertigt, welche es erlaubt, dem Zeitpunkt Rechnung zu 
tragen, in welchem die Adäquanzprüfung stattfindet, muss 
allerdings hier nicht beantwortet werden, wie sich aus dem 
Folgenden ergibt. In der Regel stellt sich die Frage nach 
dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis 
und psychischen Fehlentwicklungen erst nach einer 
längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer länger 
dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit. 
Während es sich bei solchen Gesundheitsbeschwerden um evolutive 
Geschehnisse handelt, welche meist nicht bereits 
kurz nach dem Unfall auftreten, stehen unmittelbar nach dem 
schädigenden Ereignis regelmässig somatische Beschwerden im 
Vordergrund. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. 
Die psychische Störung, welche zufolge der medizinischen 
Akten auf das Ereignis vom 19. April 1991 zurückzuführen 
ist, wurde erstmals am 28. Juni 1993 von der Ärztin der 
BEFAS wahrgenommen. Für die Prüfung des Anspruchs auf Übernahme 
der Kosten für die Behandlung der psychischen Fehlentwicklung 
ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis 
zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (16. Juni 1995) 
darstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Das Vorliegen 
der Adäquanzkriterien lässt sich somit anhand einer 
über vierjährigen Entwicklung beurteilen. Einer Anwendung 
der bisherigen Rechtsprechung zur Abklärung des adäquaten 
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. April 1991 
und der psychischen Fehlentwicklung steht deshalb nichts 
entgegen. 
 
6.- Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und 
der dabei erlittenen Gesundheitsschädigung ist der Unfall 
vom 19. April 1991, bei dem der Versicherte versuchte, 
einen umfallenden, 200 kg schweren Torrahmen allein aufzufangen 
und sich Rückenbeschwerden zuzog, im Rahmen der nach 
der Rechtsprechung vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 138 
Erw. 6), anders als die von der Beschwerdeführerin genannten 
Schadensereignisse (nicht veröffentlichte Urteile H. 
vom 17. September 1996, U 154/95, M. vom 16. Oktober 1995, 
U 60/95, B. vom 8. April 1991, U 47/90, und N. vom 6. Mai 
1991, U 52/90), welche vom Eidgenössischen Versicherungsgericht 
als leicht qualifiziert wurden, dem mittleren Bereich, 
allerdings im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, 
zuzuordnen. Die Adäquanz wäre deshalb nur zu bejahen, wenn 
eines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter 
Weise oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter 
oder auffallender Weise erfüllt wären (BGE 115 V 140 
Erw. 6c/bb). So verhält es sich jedoch nicht. Der Unfall 
war weder besonders eindrücklich noch hat er sich unter 
besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Von einer 
schweren oder besonderen Art der Verletzungen, die erfahrungsgemäss 
geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, 
kann nicht gesprochen werden. Der Unfallversicherer 
hat die Kosten einer Psychotherapie nur dann zu übernehmen, 
wenn das psychische Leiden adäquat unfallkausal 
ist. Aus deren Unterlassung darf aber, entgegen der Meinung 
der Vorinstanz, weder auf eine ärztliche Fehlbehandlung geschlossen 
werden, noch geht es an, gestützt auf dieses Kriterium 
die Adäquanzfrage zu beurteilen. Es verhält sich 
diesbezüglich nicht anders als mit der psychisch bedingten 
Arbeitsunfähigkeit, die weder in Bezug auf Dauer noch Ausmass 
in die Adäquanzprüfung einbezogen werden darf (RKUV 
1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen). Wie dem Bericht 
der SUVA-Rehabilitationsklinik X.________ vom 
3. Dezember 1992 entnommen werden kann, liessen sich 
klinisch keine radikulären Symptome eruieren und es 
bestanden auch keine Hinweise für Diskopathien und 
Affektionen der Intervertebralgelenke. Ein radiologisches 
Korrelat zu den vom Versicherten geschilderten Beschwerden 
fehlte somit. In ihrem Bericht vom 19. Oktober 1994 gab die 
Klinik an, dass sich in Bezug auf den Rücken radiologisch 
erstaunlich wenig Instabilitätszeichen feststellen liessen. 
Auch die Rheumaklinik kam in ihrem Gerichtsgutachten vom 
21. Mai 1997 zum Schluss, dass die geklagten massiven 
Beschwerden in ihrer Ausgestaltung mit den erhobenen, nur 
mässig ausgeprägten objektiven radiologischen Befunden 
kontrastierten. Zufolge psychischer Überlagerung der 
somatischen Leiden ist das Kriterium der körperlichen 
Dauerschmerzen daher ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich 
liegt auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen 
Behandlung somatischer Unfallfolgen vor. Der Versicherte 
kann zwar der vor dem Unfall vom 19. April 1991 ausgeübten 
Tätigkeit als Monteur nicht mehr nachgehen. Auf Grund 
seiner körperlichen Verfassung wäre ihm aber gemäss Bericht 
der SUVA-Rehabilitationsklinik X.________ vom 3. Dezember 
1992 eine leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 
bis 15 kg wieder zumutbar. Demgegenüber gab Dr. med. 
H.________ in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 
30. Juni 1993 eine seit 27. Juni 1991 unverändert 
bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit an. Dr. med. 
S.________ ging von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ab 
14. September 1993 aus (Angaben des Kreisarztes vom 
15. September 1993). Inwieweit diese im Jahr 1993 schon auf 
die psychischen Beschwerden zurückzuführen war und deshalb 
im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu 
bleiben hätte, kann offen gelassen werden, denn selbst wenn 
die lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit 
gegeben wäre, könnte die Adäquanz der psychischen 
Fehlentwicklung nicht bejaht werden, wie sich zeigen wird. 
Der Versicherte hielt sich vom 10. Juli bis 9. August 1991 
sowie vom 24. November bis 1. Dezember 1992 in der 
SUVA-Rehabilitationsklinik X.________, vom 27. April bis 
8. Juni 1992 zu einer Badekur im ehemaligen Jugoslawien und 
vom 21. September bis 19. Oktober 1994 zur Abklärung der 
Rückenbeschwerden und Behandlung einer Fersenbeinverletzung 
in der Klinik Y.________ auf. Nach der perkutanen Nukleotomie 
vom 18. Oktober 1991 war eine zweite in Aussicht genommene 
Operation schliesslich nicht durchgeführt worden. 
Das Vorliegen eines schwierigen Heilungsverlaufs ist auf 
Grund dieser Umstände zu bejahen. Insgesamt ist jedoch 
weder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter 
Weise gegeben, noch sind die massgebenden Kriterien in gehäufter 
oder auffallender Weise erfüllt, weshalb die Adäquanz 
der psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist. 
Die SUVA hat folglich die Kosten für die Behandlung der 
psychischen Fehlentwicklung nicht zu tragen, was zur Gutheissung 
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. 
 
7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen 
geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten 
zu erheben. Die seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche 
Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 
in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig 
ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 
Erw. 6; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich 
auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die 
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten 
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 des Entscheides 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. März 
1998 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt Marco Unternährer, Luzern, für das 
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über 
eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale 
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 2. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: