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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_346/2011 
 
Urteil vom 28. Juli 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Gino Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. März 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der 1985 geborene X.________ ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. 1995 reiste er als Neunjähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt hier erst eine Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 2001 schliesslich die Niederlassungsbewilligung. 
Während seines Aufenthaltes in der Schweiz wurde X.________ in erheblichem Ausmass straffällig: Nebst anderen Verurteilungen (u.a. wegen bandenmässigen Diebstahls [2002/03], falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege [2005], Fahrens in angetrunkenem Zustand unter Verursachung eines Verkehrsunfalls [2008] und einfacher Körperverletzung [2009]) wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt am 4. August 2006 u.a. wegen Raubes und mehrfachem Konsum von Betäubungsmitteln zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt. Am 24. Januar 2008 sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Verkaufs von Betäubungsmitteln schuldig und es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sechs Monaten und zwanzig Tagen; eine von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht am 17. Juli 2008 abgewiesen (Urteil 6B_143/2008). 
Nachdem es X.________ bereits mit Verfügungen vom 1. April 2003 und vom 6. Oktober 2006 verwarnt und ihm die Ausweisung angedroht hatte, widerrief das kantonale Migrationsamt am 9. Oktober 2009 seine Niederlassungsbewilligung. Mit der gleichen Verfügung wies es X.________ aus der Schweiz weg. Eine Einsprache von X.________ wurde vom Migrationsamt abgewiesen. Eine daraufhin geführte Beschwerde wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. März 2011 ab. 
 
2. 
Die von X.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Rekursgerichts vom 30. März 2011 ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzuweisen ist: 
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich erfüllt. 
Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Im Wesentlichen beruft er sich einzig darauf, dass ein Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Die erhobene Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Bewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss. Dies hat das Rekursgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgeblichen öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz in sachgerechter Weise gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt. 
 
3. 
Die von X.________ ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend seine Wegweisung ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann: Wie der Beschwerdeführer selbst erkannt hat, stellt die Wegweisung lediglich die Folge des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung dar. Da sich diese Massnahme nach dem Ausgeführten aber als rechtens erweist, ist unerfindlich, worin das erforderliche rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. Art. 115 lit. b BGG liegen könnte, zumal eine Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausliefe, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. 
 
4. 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerden von vornherein aussichtslos erschienen, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Juli 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Zähndler