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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1S.2/2005 /gij 
 
Urteil vom 25. Januar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, 
 
Gegenstand 
Auslieferungshaftbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 16. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Generalbundesanwalt beim Deutschen Bundesgerichtshof in Karlsruhe führt gegen den deutschen, in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen X.________ ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und Beihilfe zu versuchtem Landesverrat. Er wirft ihm vor, an der Entwicklung von Gasultrazentrifugen zur Herstellung von waffenfähigem Nuklearmaterial und deren (versuchten) Lieferungen an Libyen beteiligt gewesen zu sein und dafür zwischen 2001 und 2003 4 bis 5 Mio. Franken entgegengenommen zu haben. 
 
Gestützt auf einen Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 11. November 2004 und das Auslieferungsgesuch der deutschen Behörden vom 12. November 2004 liess das Bundesamt für Justiz X.________ am 13. November 2004 verhaften. 
 
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde von X.________ gegen den Auslieferungshaftbefehl am 16. Dezember 2004 ab. 
B. 
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2005 beantragt X.________, er sei unverzüglich - eventuell nach Hinterlegung einer vom Gericht festzusetzenden Kaution und des Passes - aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 
 
Das Bundesstrafgericht und das Bundesamt für Justiz verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Am 21. Januar 2005 reichte X.________ unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, mit welchem sie ein Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft abweist, ist nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SSG die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 130 II 306 E. 1). 
2. 
Nach der Praxis des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel. Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 lit. a oder b IRSG zutreffen, wenn gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit oder aus anderen Gründen die Anordnung anderer sichernder Massnahmen als genügend erscheint, wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG) oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG); die Aufzählung ist nicht abschliessend (vgl. BGE 117 IV 359 E. 2a). Diese Regelung soll der Schweiz erlauben, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen; es sind daher an die Voraussetzungen für die Anordnung der provisorischen Auslieferungshaft weniger strenge Anforderungen zu stellen als sie für die Verhängung der Untersuchungshaft gelten; auch das Absehen von der Auslieferungshaft bzw. die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft im Strafverfahren bzw. die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatvorwurf sei ungenügend konkretisiert, sodass es ihm nicht möglich sei, den Alibibeweis im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG anzutreten. 
3.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Libyen bei der Beschaffung von Gasultrazentrifugen für die Hochanreicherung von Uran zur Herstellung von Atomwaffen unterstützt zu haben. Nach dem Haftbefehl, der im angefochtenen Entscheid ausführlich zitiert wird (S. 4 f.), soll der Beschwerdeführer im Auftrag von R.________ die Beschaffung von Anlagekomponenten für die Urananreicherung organisiert haben, indem er R.________ mit einem möglichen Produzenten - W.________ - bekannt gemacht habe, der die gewünschten Anlagen dann indessen nicht selber herstellte, sondern durch einen Subunternehmer - die T.________AG - habe herstellen lassen. Zudem habe der Beschwerdeführer in verschiedenen Ländern Kurse für libysche Techniker arrangiert, in den diese u.a. den Umgang mit den oben erwähnten Anlagen übten. Nach der vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestrittenen Feststellung der Beschwerdekammer im angefochtenen Entscheid soll der Beschwerdeführer seine Tatbeiträge zwischen 1998 bis Herbst 2003 geleistet haben. 
Derartige Vorwürfe - der Beschwerdeführer soll im Hintergrund Geschäfte und Ausbildungskurse organisiert, arrangiert und vermittelt haben - beziehen sich nicht auf einige wenige, zeitlich genau fassbare Handlungen und sind durch Alibibeweise daher kaum zu entkräften. Dies liegt allerdings in der Natur der Sache und nicht daran, dass die Tatvorwürfe im Haftbefehl nicht ausreichend konkret wären. 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach Art. 51 Abs. 1 IRSG aus der Haft zu entlassen. Seine Auslieferung sei offensichtlich unzulässig, da das Verfahren gegen ihn rein politischer Natur sei. Er habe dies der Beschwerdekammer bereits einlässlich dargelegt, weshalb er auf seine Eingabe an diese verweise und darauf verzichte, seine Ausführungen dazu in der Eingabe ans Bundesgericht zu wiederholen. 
 
Die Beschwerdekammer hat im angefochtenen Entscheid dargetan, dass dieser Einwand nicht zutreffe (E. 3.2 S. 6), und der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich darauf, diese Ausführungen zu widerlegen. Er wirft der Beschwerdekammer auch nicht vor, sie habe sich mit seinen Vorbringen in der Beschwerde vom 29. November 2004, wonach das Verfahren gegen ihn rein politischer Natur sei, nicht auseinandergesetzt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdekammer in ausreichender und zutreffender Weise mit diesem Einwand auseinandergesetzt hat und dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt in Frage zu stellen. Das ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde sich der Auslieferung nicht entziehen und seine Haftentlassung gefährde die Strafuntersuchung nicht, da weder Flucht- noch Kollusionsgefahr - nur letztere werde im deutschen Haftbefehl überhaupt geltend gemacht - bestehe. Er sei nach Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG aus der Haft zu entlassen. 
 
Die Beteuerung des Beschwerdeführers, er werde sich einer Auslieferung nicht entziehen, vermag keineswegs zu überzeugen. Immerhin leistete er einer Vorladung nach Deutschland keine Folge, und einer vereinfachten Auslieferung hat er nicht zugestimmt. Beides spricht jedenfalls nicht dafür, dass er sich freiwillig den deutschen Strafverfolgungsbehörden stellen möchte. Fluchtgefahr kann, ob sie im Auslieferungshaftbefehl bejaht wird oder nicht, angenommen werden. Es erscheint keineswegs unwahrscheinlich, dass der weltgewandte, in Südafrika Immobilien besitzende Beschwerdeführer versuchen könnte, sich der deutschen Strafverfolgung und der für den Fall einer Verurteilung drohenden empfindlichen Strafe durch Flucht zu entziehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn seine unbestritten gute Integration in der Schweiz davon abhalten sollte, da er diese auch im Falle der Auslieferung ohnehin verlassen müsste. 
 
Es ist auch keineswegs zu beanstanden, dass die Beschwerdekammer Kollusionsgefahr bejahte, welche darin besteht, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Mitbeschuldigten W.________ absprechen könnte. Der Beschwerdeführer brachte und bringt dazu im Wesentlichen bloss vor, dass er, wenn er dies gewollt hätte, sich schon längst mit W.________ hätte absprechen können. Die Beschwerdekammer hat dem im angefochtenen Entscheid (E. 3.3 S. 7) in ohne weiteres haltbarer Weise entgegen gehalten, dass es in einem derart umfangreichen und komplexen Verfahren wie dem vorliegenden schwierig sei, alle Eventualitäten künftiger Befragungen vorherzusehen und sich darüber im Voraus abzusprechen. Es ist daher jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass mit fortschreitender Untersuchung möglicherweise neuer "Kollusionsbedarf" entsteht, womit die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versucht sein könnte, den Gang der Untersuchung durch (erneute) Absprachen mit W.________ zu beeinträchtigen. Nach dem Gesagten besteht damit Kollusionsgefahr unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer bereits einmal mit W.________ abgesprochen hat oder nicht. Sein in der Beschwerdeergänzung erhobener Einwand, die ersuchende Behörde stehe nunmehr auf dem Standpunkt, er habe bereits mit W.________ kolludiert, weshalb nun keine Kollusionsgefahr mehr bestehe, geht daher fehl. Es kann daher offen bleiben, ob diese Beschwerdeergänzung überhaupt berücksichtigt werden kann. 
4. 
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigen könnte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Januar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: