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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
B 14/05 
 
Urteil vom 9. August 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
Hotela Versicherungen, Berufliche Vorsorge, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
V.________, 1959, Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 22. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene portugiesische Staatsangehörige V.________ war in der Schweiz ab 1986 als Service-Mitarbeiter in verschiedenen Gastbetrieben tätig. Zuletzt war er vom 1. Dezember 1999 bis 31. Mai 2000 im Ristorante X.________, vom 1. bis 25./27. Juni 2000 - im Zwischenverdienst - im Restaurant G.________ und vom 1. Juli bis 30. November 2000 im Restaurant M.________, angestellt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt V.________ rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. In der Folge machte V.________ gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen, bei welchen er über die drei genannten Arbeitgeber berufsvorsorgeversichert gewesen war (Betriebliche Altersvorsorge Gastrosuisse [heute: Gastrosocial Pensionskasse] für das Ristorante X.________; Hotela Versicherungen [nachfolgend: Hotela] für das Restaurant G.________; Personalvorsorgestiftung der Y.________ Unternehmungen für das Restaurant M.________), und gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der er sich per 1. Dezember 2000 als freiwillig Versicherter angeschlossen hatte, eine BVG-Invalidenrente geltend. Sämtliche Vorsorgeeinrichtungen lehnten dies mit der Begründung ab, die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit sei nicht während des bei ihnen bestandenen Vorsorgeverhältnisses eingetreten. 
B. 
Mit Klage vom 28. November 2003 beantragte V.________, die Hotela sei zu verpflichten, ihm spätestens ab 1. Juni 2001 eine ganze BVG-Invalidenrente auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt lud die drei anderen obgenannten Vorsorgeeinrichtungen zum Verfahren bei. Mit Entscheid vom 22. November 2004 hiess es die Klage gut und verpflichtete die Hotela, an V.________ ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
C. 
Die Hotela lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen; eventualiter sei die Personalvorsorgestiftung der Y.________ Unternehmungen und subeventualiter die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, zusammen mit der Hotela, als leistungspflichtig zu erklären. 
V.________ und die Personalvorsorgestiftung der Y.________ Unternehmungen lassen je auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die Gastrosocial Pensionskasse lässt beantragen, es sei festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, in einem Zeitpunkt nach der durch sie gewährleisteten Vorsorgedeckung eingetreten sei. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdegegner ist nach Lage der Akten und unbestrittenerweise zu 76 % invalid, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) Anrecht auf eine ganze IV-Invalidenrente gibt und gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen und hier anwendbaren wie auch in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG den Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet. Streitig ist unter den Parteien die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit eingetreten ist, als der Beschwerdegegner zufolge seines Anstellungsverhältnisses im Restaurant G.________ bei der Beschwerdeführerin vorsorgeversichert war. Bejahendenfalls ist diese leistungspflichtig (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; vgl. auch den soweit hier von Interesse gleich lautenden Art. 23 lit. a BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005). 
1.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorab geltend gemacht, da der Beschwerdegegner ab 1. Juni 2000 Arbeitslosenentschädigung bezog und die Tätigkeit im Restaurant G.________ im Zwischenverdienst ausübte, sei für den Fall, dass die Hotela zur Ausrichtung einer Invalidenrente verpflichtet werde, auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG für die obligatorische Berufsvorsorge für die von der Arbeitslosenversicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern durchführt, als leistungspflichtig zu betrachten. 
 
Die Frage, ob nebst der Beschwerdeführerin wegen des Taggeld-Bezugs gegebenenfalls auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Leistungen zu erbringen hat, bildete indessen nicht Gegenstand der vorinstanzlich beurteilten Klage. Sie hat zudem auf die hier streitige Leistungspflicht der Beschwerdeführerin keinen Einfluss, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache zutreffend dargelegt. Es betrifft dies nebst den bereits erwähnten Bestimmungen namentlich auch den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 345 f. Erw. 3.1 mit Hinweisen), die für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen entwickelten Kriterien des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 264 f. Erw. 1c) sowie die Bindungswirkung von Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat in der rentenzusprechenden Verfügung den Rentenbeginn auf den 1. Juni 2001 festgesetzt. In der Begründung führt sie aus, dass der Versicherte bis Ende Mai 2000 als Kellner gearbeitet habe; seither sei er aus gesundheitlichen Gründen keiner ohne wesentlichen Unterbruch ausgewiesenen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, weshalb die einjährige Wartezeit bis zum Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) ab diesem Datum eröffnet worden sei. 
3.1 Das kantonale Gericht hat sich zunächst mit der Frage befasst, ob der Verfügung der IV-Stelle vom 30. Oktober 2002 in Bezug auf die hier interessierende Festsetzung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Juni 2000 und damit auf einen Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin versichert war, für diese verbindliche Wirkung zukomme. 
 
Rechtsprechungsgemäss sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 130 V 273 Erw. 3.1 mit Hinweis). Diese Verbindlichkeitswirkung setzt nach der mit BGE 129 V 73 begründeten Praxis weiter voraus, dass die IV-Stelle die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren resp. - nachdem und solange dieses durch das Einspracheverfahren ersetzt war (1. Januar 2003 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG] bis 30. Juni 2006 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG]) - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 76; vgl. auch BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1). Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 129 V 76). 
 
Wie die Vorinstanz indessen richtig ausgeführt hat, kann die Frage, ob die Bindungswirkung nach BGE 129 V 73 zu beurteilen ist und bejahendenfalls, ob die Beschwerdeführerin im Sinne dieser Entscheidung gehörig in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, offen bleiben, wenn sich die Festsetzung des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit durch die IV-Stelle auch bei einer freien Überprüfung der IV-Verfügung vom 30. Oktober 2002 als richtig erweist. 
3.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid war vor dem am 1. Juni 2000 durch Anstellung im Restaurant G.________ begründeten Vorsorgeverhältnis bei der Beschwerdeführerin keine in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der in der Folge aufgetretenen Invalidität stehende Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen. Diese Beurteilung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt. Namentlich lag die einzige während der unmittelbar vorangegangenen Anstellung - vom 1. Dezember 1999 bis 31. Mai 2000 - im Ristorante X.________ aufgetretene gesundheitsbedingte Arbeitsverhinderung in einem sich nur kurzzeitig auswirkenden viralen Infekt begründet, welcher nichts mit der invalidisierenden Gesundheitsschädigung zu tun hat. Und soweit der Beschwerdegegner schon damals am Morbus Menière litt, dessen Auswirkungen, wie Schwindel und Beeinträchtigung des Hörvermögens, ihn nunmehr entscheidend einschränken, beeinflusste dies die Arbeitsfähigkeit vor dem Beginn der Vorsorgedeckung durch die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2000 nicht in relevanter Weise. 
3.3 
3.3.1 Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei am 9. Juni 2000 und somit während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdeführerin eingetreten. Es stützt sich dabei zunächst auf den Umstand, dass der Beschwerdegegner ab 9. Juni 2000 wegen Rückenbeschwerden nach einem durch Schwindelgefühle - als Ausdruck des bei den folgenden Untersuchungen nunmehr definitiv diagnostizierten Morbus Menière - verursachten Sturz für zwei Tage arbeitsunfähig war. Es geht sodann davon aus, dass in der Folge nicht mehr über längere Zeit eine ungeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand. 
 
Dass die am 9. Juni 2000 eingetretene Arbeitsunfähigkeit in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Invalidität des Versicherten steht, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Hingegen verneint diese den engen zeitlichen Zusammenhang. Denn der Beschwerdegegner sei nach der zweitägigen Arbeitsunfähigkeit im Juni 2000 wieder über mehrere Monate hinweg voll arbeitsfähig gewesen, dies zunächst für den Rest des Anstellungsverhältnisses im Restaurant G.________ und sodann in dem ab 1. Juli 2000 bestandenen Arbeitsverhältnis im Restaurant M.________. 
3.3.2 Es trifft zu, dass von ärztlicher Seite erst ab 23. Oktober 2000 wieder ausdrücklich eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde. Diese betrug 100 % und war länger dauernd. Indessen hatten die behandelnden Ärzte zwischenzeitlich gesundheitliche Schwierigkeiten mit Einfluss auf die Arbeitstätigkeit bestätigt. Seitens der HNO-Klinik des Kantonsspitals wurde gestützt auf die Untersuchung vom 20. Juni 2000 wegen rezidivierenden Drehschwindelattacken, Hörverlust links und Rauschtinnitus von einer gesundheitsbedingten Beschränkung auf Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung des Hörvermögens und Arbeit auf Gerüsten/Leitern oder mit Sturzgefahr ausgegangen (Bericht vom 23. November 2000). Dr. med. K.________, FMH Allgemeine Medizin, am 16. August 2000 eine Tätigkeit, welche nicht mit Stress verbunden und nicht überwiegend stehend resp. eher im Sitzen ausgeführt werden sollte, und er führte am 31. August 2000 aus, dass wegen einer chronischen Innenohrerkrankung wiederholte Krankheitsanfälle mit jeweils kurzzeitigen Arbeitsunterbrüchen zu erwarten seien. Auch Frau Dr. med. H.________, Otho-Rhino-Laryngologie FMH, verwies am 6. September 2000 auf wiederholt auftretende Krankheitsattacken, anlässlich derer der Versicherte nach Hause gehen und sich ausruhen müsse. Es geht sodann aus der gegenüber der Arbeitslosenkasse abgegebenen Stellungnahme des Restaurants M.________ vom 21. Dezember 2000 hervor, dass der Beschwerdegegner während des am 1. Juli 2000 angetretenen Anstellungsverhältnisses tatsächlich eine eingeschränkte Leistung zeigte. Die Arbeitgeberin machte hiefür namentlich auch Hörprobleme - welche im Zusammenhang mit der Menière-Krankheit zu sehen sind - verantwortlich. Dabei schloss sie eine willentliche Komponente seitens des Versicherten als Begründung für die ungenügende Arbeitsleistung ausdrücklich aus. 
 
Werden diese Aussagen der Arbeitgeberin im Kontext mit den angeführten ärztlichen Stellungnahmen gewürdigt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nach der Arbeitsunfähigkeit vom 9./10. Juni 2000 kein länger dauernder Zeitraum des uneingeschränkten Leistungsvermögens mehr zu verzeichnen war, welcher im Sinne der Rechtsprechung (vgl. das in SZS 2003 S. 510 f. zusammengefasste Urteil P. vom 30. Dezember 2002, B 4/02, Erw. 2.2 mit Hinweisen) den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der am 9. Juni 2000 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der damit sachlich zusammenhängenden Invalidität zu unterbrechen vermocht hätte. Das kantonale Gericht hat somit zu Recht die Beschwerdeführerin als leistungspflichtig erklärt. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Seinem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin dem durch Procap, Schweizerischer Invalidenverband, vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 278). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die beigeladenen Vorsorgeeinrichtungen, soweit diese überhaupt eine Vernehmlassung eingereicht haben, anwaltlich vertreten sind und mit ihren Anträgen obsiegen, sind nicht erfüllt (vgl. BGE 128 V 133 f. Erw. 5b mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Gastrosocial Pensionskasse, Aarau, der Personalvorsorgestiftung der Y.________ Unternehmungen, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Winterthur, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: