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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_689/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. September 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat F.________,  
Kantonales Steueramt Aargau.  
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer 2009, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 4. Juli 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.________ und B.X.-Y.________ verkauften als Gesamteigentümer eine Parzelle in F.________ für Fr. 645'000.--. Am 19. Januar 2012 erliess die Steuerkommission F.________ zwei separate Veranlagungsverfügungen, in welchen A.X.________ und B.X.Y.________ zu Grundstückgewinnsteuern von je Fr. 7'449.-- veranlagt wurden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies am 4. Juli 2013 die in diesem Zusammenhang von A.X.________ erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. A.X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, den entsprechenden Entscheid aufzuheben. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Beschwerdeführer müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun,  welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt  inwiefern verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 55; 133 IV 286 E. 1.4). Wird eingewandt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführer darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5).  
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich die Frage der umstrittenen Grundstückgewinnsteuer 2009, alle anderen Ausführungen sind zum Vornherein nicht sachbezogen. Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid diesbezüglich was den Sachverhalt und das kantonale Recht betrifft, rein appellatorisch, indem er erklärt, dass die Darlegungen unzutreffend bzw. bestritten seien. Er führt jedoch nicht in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid aus, inwiefern diese Verfassungsrecht verletzen würde. Schliesslich fehlt es an Ausführungen zu einer allfälligen Verletzung des Steuerharmonisierungsgesetzes des Bundes.  
 
3.  
 
3.1. Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Dies kann praxisgemäss ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.  
 
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar