Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 573/01 
 
Urteil vom 15. Dezember 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
E.________, 1943, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel 
 
Vorinstanz 
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 11. Mai 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1943 geborene, seit 1967 in der Schweiz wohnhafte spanische Staatsangehörige E.________ arbeitete ab 1970 als Heizungsmonteur bei der Firma X.________. Am 13. Oktober 1997 meldete er sich wegen Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte Berichte des Arbeitgebers sowie des behandelnden Arztes ein und beauftragte Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, mit einer gutachtlichen Beurteilung. In der am 1. Dezember 1998 erstatteten Expertise diagnostizierte dieser ein zervikovertebrales und lumbovertebrales Syndrom, eine beginnende hyperostotische Spondylose sowie eine Psoriasis und vertrat die Auffassung, aus rheumatologischer Sicht sei dem Versicherten die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar; hinsichtlich einer leichten Tätigkeit, beispielsweise als Magaziner, Lagerist oder Kontrolleur von Heizungsanlagen, erachtete er ihn als zu 50 % arbeitsfähig. Mit Vorbescheid vom 13. Januar 1999 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass ihm mit Wirkung ab 1. Juni 1997 eine halbe Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 61 % zustehe. Auf Einwendungen des E.________ hin übernahm sie mit Verfügung vom 26. April 1999 die Kosten eines vierwöchigen Arbeitsversuchs bei der Firma Y.________ AG und verfügte am 2. Juni 1999 die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Juni 1997. 
B. 
E.________ beschwerte sich gegen diese Verfügung und ersuchte gleichzeitig um deren Wiedererwägung durch die Verwaltung. Auf Antrag der IV-Stelle sistierte die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und IV-Stellen Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) das Verfahren. Am 21. Juli 1999 verfügte die IV-Stelle eine berufliche Abklärung in Form eines zweimonatigen Aufenthaltes des Versicherten im Zentrum W.________ und holte bei Dr. med. B.________ ein neues Gutachten vom 17. Januar 2000 ein. Gestützt hierauf beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. 
 
Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels hiess die Kantonale Rekurskommission die Beschwerde gut und wies die Sache zur Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juni 1997 an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 11. Mai 2001). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der kantonalen Rekurskommission sei aufzuheben. 
 
E.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der kantonale Entscheid vom 11. Mai 2001 wurde am 17. August 2001 (Freitag) versandt und ist den Parteien am 20. August 2001 (Montag) zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG hat daher am 21. August 2001 zu laufen begonnen und ist am 19. September 2001 abgelaufen. Die am 18. September 2001 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit rechtzeitig. Hieran ändert entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners nichts, dass die Eingabe vom 18. September 2001 lediglich eine fotokopierte Unterschrift enthielt. Auf einen entsprechenden telefonischen Hinweis der Gerichtskanzlei vom 19. September 2001 hin hat die Beschwerdeführerin gleichentags eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift zugestellt, welche am 20. September 2001 beim Gericht eingetroffen ist. Selbst wenn die Postaufgabe, wie der Beschwerdegegner in Erwägung zieht, nicht am 19. September 2001, sondern am 20. September 2001 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt wäre, vermöchte dies an der Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern, weil der Beschwerdeführerin nach Art. 30 Abs. 2 OG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen gewesen wäre (vgl. RKUV 2000 Nr. U 393 S. 312) und sie jedenfalls innert einer allenfalls anzusetzenden Nachfrist gehandelt hat. 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die für die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten massgebenden Regeln (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügung (hier: 2. Juni 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
3. 
3.1 
3.1.1 Laut Gutachten des Dr. med. B.________ vom 1. Dezember 1998 leidet der Beschwerdegegner an einem zervikovertebralen Syndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen und überlastungsbedingten Kettentendinosen beidseits, einem lumbovertebralen Syndrom bei degenerativen Veränderungen thorakolumbal sowie diskreter Protrusion L4/L5, einer beginnenden hyperostotischen Spondylose sowie an Hautpsoriasis. Es besteht eine Streckhaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule, eine deutliche Muskelverhärtung am Schultergürtel und lumbo-paravertebral mit deutlichen tendoperiostotischen Druckstellen sowie eine eingeschränkte Rotation und Flexion der Halswirbelsäule. Aus rheumatologischer Sicht ist dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Heizungsmonteur mit Schweissarbeiten nicht mehr zumutbar. Bei leichten Tätigkeiten, wie als Magaziner, Lagerist oder Kontrolleur von grossen Heizungsanlagen und ähnlichen Arbeiten, kann ihm ein Pensum von 50 % (21 Stunden in der Woche) zugemutet werden. Im zweiten Gutachten vom 17. Januar 2000 führt Dr. med. B.________ aus, der rheumatologische und neurologische Status sei gegenüber der Untersuchung vom November 1998 unverändert, teilweise eher besser. Auf Grund der vorgenommenen allgemeinmedizinischen, rheumatologischen und orthopädischen Untersuchungen komme er erneut zum Schluss, dass dem Versicherten zumindest eine 50%ige Tätigkeit zugemutet werden könne. In Betracht fielen Tätigkeiten als Lagerist von Kleinmaterialien und als Kontrolleur von Heizungsanlagen sowie Arbeiten in Do-it-yourself-Geschäften und ähnliche Beschäftigungen. 
3.1.2 Der Beschwerdegegner bestreitet die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer geeigneten leichteren Tätigkeit nicht, macht indessen geltend, diese sei lediglich im Rahmen einer geschützten Werkstätte, nicht aber auf dem offenen Arbeitsmarkt verwertbar. Diese Auffassung findet zwar eine Stütze in den im Verlaufsprotokoll der IV−Stelle enthaltenen Angaben über das Ergebnis der vierwöchigen Arbeitserprobung bei der Firma Y.________ AG vom 26. April bis 28. Mai 1999. Es wird darin die Meinung des Arbeitgebers zitiert, wonach nicht anzunehmen sei, dass der Versicherte in der freien Wirtschaft eine Arbeitsstelle finden werde. Begründet wird dies jedoch lediglich damit, dass der Versicherte bei Zwangshaltungen, welche auch bei Montagearbeiten aufträten, schmerzbedingt immer wieder Pausen einlegen müsse, was von den Arbeitgebern heute nicht mehr toleriert werde. Abgesehen davon, dass auch zumutbare Tätigkeiten ohne länger dauernde Zwangshaltungen (wie beispielsweise im Verkauf) in Betracht fallen, ergeben sich weder aus den medizinischen noch aus den beruflichen Abklärungen konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit zusätzlicher Pausen; zudem entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass auch gesunde Arbeitnehmer, welche manuelle Tätigkeiten ausüben, in der Regel kurze Pausen einlegen können. Der Beschwerdegegner beruft sich sodann auf den Bericht des Zentrum W.________ vom 21. September 1999, worin ausgeführt wird, er habe in der Mechanischen Werkstätte ausschliesslich auf ihn zugeschnittene Arbeiten (wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne Heben und Tragen von Gewichten) verrichtet. Im geschützten Rahmen habe er eine Leistung von 50 % erbracht; diese Leistung vermöge er in der offenen Wirtschaft aber nicht in eine Erwerbsfähigkeit umzusetzen. Aus dem Beobachtungsbericht des Gruppenleiters vom 15. September 1999 ergibt sich indessen, dass der Versicherte die ihm übertragenen Schweiss-, Löt- und Schleifarbeiten und auch die elektromechanischen Montagetätigkeiten ohne wesentliche Einschränkungen zu verrichten vermochte. Zu einer Leistungsreduktion kam es, wenn er über längere Zeit stehend und mit nach vorne geneigter Stellung arbeiten musste. Im Weiteren wird festgestellt, der Versicherte arbeite speditiv und professionell entsprechend seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit. Er könne in vielen Bereichen eingesetzt werden und zeige sich bei spontanem Wechsel der Aufgaben flexibel. Der Wille, etwas Neues zu lernen, sei vorhanden. Mit den genannten Einschränkungen scheine er körperlich nicht überlastet zu sein, sofern die Tätigkeit eine wechselnde Körperhaltung erlaube und keine schweren Lasten zu tragen seien. Der Versicherte wirke trotz seiner körperlichen Beeinträchtigung motiviert und einsatzfreudig. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdegegner durchaus in der Lage ist, die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zu verwerten. Diese Auffassung teilt auch Dr. med. B.________, wenn er unter Hinweis darauf, dass der Versicherte, welcher sich für sein Alter in einem recht guten Zustand befinde, über ein gutes Intelligenzpotential sowie eine gute Anpassungsfähigkeit verfüge und sich gut präsentieren könne, zum Schluss gelangt, dass ihm eine Tätigkeit in einem Industrie- oder Dienstleistungsbetrieb zu 50 % möglich und zumutbar sei. Zum gleichen Ergebnis war bereits der behandelnde Arzt Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, gelangt, welcher im Bericht vom 18. November 1997 eine Halbtagsbeschäftigung in einer geeigneten anderen Berufstätigkeit als zumutbar bezeichnet hatte. Dass entsprechende Arbeitsmöglichkeiten bestehen, belegen die von der Verwaltung angegebenen Verweisungstätigkeiten, welche im Lichte der ärztlichen Beurteilung zumindest teilweise als zumutbar zu betrachten sind (Erw 3.2.3 hienach). 
3.2 
3.2.1 In der Verfügung vom 2. Juni 1999 hat die IV-Stelle das für die Invaliditätsbemessung massgebende Einkommen, welches der Versicherte trotz des Gesundheitsschadens durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), auf Fr. 24'050.- (Fr. 1'850.- x 13) festgesetzt. In der vorinstanzlichen Replik hat sie auf Grund von fünf Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA angelegten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ein Invalideneinkommen von Fr. 23'938.- bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ermittelt. Die Vorinstanz hat lediglich einen der herangezogenen Arbeitsplätze als zumutbar erachtet und anstelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich durchgeführt. Dabei hat sie ein Jahreseinkommen von Fr. 26'888.- ermittelt und hievon einen Abzug von 25 % vorgenommen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 20'166.- führte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält die IV-Stelle an der Zumutbarkeit von vier DAP−Arbeitsplätzen fest und macht für den Fall eines Tabellenlohnvergleichs geltend, es sei ein Abzug von lediglich 10 % vorzunehmen. Der Beschwerdegegner erhebt grundsätzliche Einwendungen gegen den DAP-Lohnvergleich, indem er die mangelnde Überprüfbarkeit der Repräsentativität der ausgewählten DAP-Blätter rügt. Es sei daher ein Tabellenlohnvergleich vorzunehmen, wobei vom massgebenden Tabellenlohn ein Abzug von 25 % vorzunehmen sei. 
3.2.2 
3.2.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden. Beide Methoden weisen je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile auf. Die LSE sind auf Grund der gesamtschweizerischen Erhebung repräsentativer und nicht anfällig gegenüber Extremabweichungen nach oben und unten. Auch stellen sie ein Werk auf gesicherter wissenschaftlich-statistischer Basis dar. Ferner sind sie in der Anwendung ausgesprochen praktikabel. Wegen ihres Grobrasters erlauben sie jedoch keine Feinabstufung, weder nach einzelnen Berufsgruppen noch nach den im Bereich der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4) liegenden Arbeitsregionen. Als Durchschnittswerte schliessen sie je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen mit ein. Demgegenüber beruht die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte. Dementsprechend liefert sie auch eine konkretere Grundlage für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens. Nachteilig wirkt sich aus, dass die DAP nicht allgemein zugänglich ist, was zur Folge hat, dass einerseits die Invaliditätsbemessungen in den verschiedenen Gebieten der Sozialversicherung und - im Hinblick auf die bisher in das DAP-Projekt nicht einbezogenen anderen registrierten Unfallversicherer - selbst innerhalb der Unfallversicherung nicht gestützt auf die gleichen Grundlagen vorgenommen werden können und anderseits nach der bisherigen Praxis nur eine sehr beschränkte Überprüfbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der vorgelegten DAP-Profile im Einzelfall möglich ist (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil C. vom 28. August 2003, C 35+47/00, Erw. 4.2.1). 
3.2.2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten Urteil (Erw. 4.2.2) erwogen hat, müssen die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP im konkreten Einzelfall repräsentativ sein. Es genügt daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. In quantitativer Hinsicht erscheint eine Mindestzahl von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben hat der Unfallversicherer im Sinne einer qualitativen Anforderung jedoch zusätzlich Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig gewesen bis 31.12.00 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Verwaltung im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist sie nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Verwaltung hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität auf Grund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen. 
3.2.2.3 Hinsichtlich der Zulässigkeit von Abzügen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens unter Beizug von DAP-Profilen ist das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 ff. publizierten Urteil B. vom 1. März 1999, U 40/98, zum Schluss gelangt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Anlass bestehe, die von der SUVA erhobenen Löhne um 25 % herabzusetzen. Gleichzeitig wurde aber festgestellt, der SUVA könne nicht darin beigepflichtet werden, dass ein Abzug nur zulässig sei, wenn beim Einkommensvergleich auf Tabellenlöhne abgestellt werde, nicht dagegen, wenn das hypothetische Invalideneinkommen auf Grund konkreter Löhne in Verweisungsberufen ermittelt werde. Soweit daraus zu schliessen ist, dass auch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen Abzüge zulässig sind, kann daran nicht festgehalten werden. Nach dem bereits wiederholt erwähnten Urteil C. vom 28. August 2003 (Erw. 4.2.3) ist der SUVA darin beizupflichten, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo auf Grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann. 
3.2.3 Die Vorinstanz hat von den fünf von der IV-Stelle herangezogenen DAP-Arbeitsplätzen lediglich einen als geeignet und zumutbar erachtet mit der Begründung, dass es sich bei zwei Stellen um leitende Funktionen und bei zwei weiteren Stellen um Funktionen handle, die im genannten Betrieb gar nicht existierten. Diese Feststellung ist insofern unrichtig, als sich die vom kantonalen Gericht erwähnte Bezeichnung "Montageleiter" bzw. "Abteilungsleiter" auf die Auskunftsperson und nicht auf die dokumentierte Beschäftigung bezieht. Sodann ist nach den zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle davon auszugehen, dass nur eine der herangezogenen Stellen nicht mehr existierte. Die restlichen vier Arbeitsplätze halten sich im Rahmen der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung und standen zumindest zum Teil auch Teilzeitbeschäftigten offen. Die Frage der Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeiten bedarf indessen keiner näheren Prüfung, weil höchstens vier zumutbare Arbeitsplätze vorliegen, was nach dem Gesagten keine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens darstellt. Zudem stellt der Beschwerdegegner die Repräsentativität der aufgelegten DAP-Blätter und damit das Auswahlermessen der Verwaltung in Frage, was mangels entsprechender Angaben in den Akten nicht überprüft werden kann. Es ist anstelle eines DAP-Lohnvergleichs daher ein Tabellenlohnvergleich vorzunehmen. 
3.2.4 
3.2.4.1 Laut Tabelle TA1 der LSE 1996 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden) für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 4'294.-, was einem Jahreseinkommen von Fr. 51'528.- entspricht. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden (Stat. Jahrbuch der Schweiz 2002 S. 207 T3.2.3.5) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 1997 von 0,5 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 1997, S. 17 T1.1) resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Einkommen von Fr. 27'122.-. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, ist davon auszugehen, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). Rechtsprechungsgemäss (BGE 126 V 75 ff. Regest) darf bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Analoges gilt für den hier zu beurteilenden Fall, wenn das kantonale Gericht erstmalig und nicht im Sinne einer blossen Plausibilitätskontrolle auf die Tabellenlöhne abstellte. 
3.2.4.2 Dem Begründungserfordernis - vgl. hiezu BGE 126 V 80 unten, wonach kurz zu begründen ist, warum ein Abzug gewährt, insbesondere welche Merkmale bei der gesamthaften Schätzung berücksichtigt worden sind - ist vorinstanzlich Genüge getan worden. In Erw. 8 d/cc des kantonalen Entscheides wird unter Bezugnahme auf BGE 126 V 75 ff. ausgeführt, der Abzug betrage höchstens 25 % und anschliessend kurz dargelegt, weshalb im hier zu beurteilenden Fall von einer entsprechenden maximalen Reduktion ausgegangen wird. Zu prüfen bleibt, ob triftige Gründe vorliegen, die eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen: Für die Beurteilung der Frage, in welchem Ausmass ein Abzug zu tätigen ist, fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner zufolge des Rückenleidens auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Immerhin ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner nach ärztlicher und berufsberaterischer Meinung über eine gute Auffassungsgabe und Anpassungsfähigkeit verfügt, was die lohnmässigen Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf eine geeignete Tätigkeit mildern dürfte. Erfüllt ist weiter das Abzugskriterium der Teilzeitbeschäftigung, weil der Beschwerdegegner auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig ist. Die Merkmale Alter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie dürften sich demgegenüber nicht wesentlich auf den Lohn auswirken. Der Versicherte war bei Rentenbeginn 54 Jahre alt, hält sich bereits seit 1967 in der Schweiz auf und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (vgl. hiezu auch das noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil C. vom 28. August 2003, C 35+47/00, Erw. 4.3.2. am Ende). Weil dem Beschwerdegegner auf Grund seiner Fähigkeiten im Rahmen der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung auch im Sektor Produktion zahlreiche Arbeitsmöglichkeiten offen stehen, besteht kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf Tabellenlöhne in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend sind (vgl. Urteile B. vom 27. August 2003, I 128/03, L. vom 19. Oktober 2001, I 289/01 und K. vom 7. August 2001, U 240/99). Offen bleiben kann, ob - in einem ersten Schritt - die Lohnverhältnisse im privaten Sektor insgesamt als massgeblich qualifiziert werden könnten und - gleichsam in einem zweiten Schritt - Platz bliebe, für einen Abzug vom Tabellenlohn mit der Begründung, es würden vor allem Tätigkeiten aus dem schlechter bezahlten Dienstleistungssektor in Frage kommen. Dies wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn, anders als im hier zu beurteilenden Fall, einigen wenigen Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der Produktion eine weit überwiegende Anzahl von solchen im Bereich der Dienstleistungen gegenüberstünde, zumal für die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, sämtliche persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind. 
 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass triftige Gründe dafür vorliegen, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und unter Würdigung der genannten Umstände den Abzug vom Tabellenlohn auf 20 % festzulegen. 
3.3 Nach dem Gesagten ist das Invalideneinkommen auf Fr. 21'697.- festzusetzen. Im Vergleich zum hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen), welches sich unbestrittenermassen auf Fr. 61'451.- beläuft, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 64,7 %. Die verfügte Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Juni 1997 besteht mithin zu Recht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt vom 11. Mai 2001 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: