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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_20/2010 
 
Urteil vom 21. Oktober 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Affoltern, Einzelrichter in Strafsachen, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1P.433/2006 vom 30. August 2006. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 30. August 2006 eine von X.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (1P.433/2006); 
dass X.________ mit Eingabe vom 13. September 2010 die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. August 2006 verlangt hat; 
dass nach dem 1. Januar 2007 eingereichte Revisionsgesuche im Verfahren gemäss Art. 121 ff. BGG zu behandeln sind, auch wenn das betroffene Urteil vor dem Inkrafttreten des BGG ergangen ist (BGE 136 I 158 E. 1 S. 162); 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass sich der Gesuchsteller auf Art. 123 Abs. 2 BGG berufen hat; 
dass bei Revisionsgründen im Sinne von Art. 123 BGG das Revisionsgesuch innert 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen ist (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG); 
dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch weder Ausführungen zur Einhaltung der Revisionsfristen macht noch darlegt, inwiefern der von ihm angerufene Revisionsgrund gegeben sein sollte; 
dass die Ausführungen des Gesuchstellers vielmehr auf eine Kritik an der dem angerufenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung hinauslaufen, solche Kritik jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass das Revisionsgesuch somit unbegründet und ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Bezirksgericht Affoltern, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Oktober 2010 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli