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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.137/2003 /zga 
 
Urteil vom 19. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich, 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 
II. Kammer, Postfach 441, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Opferhilfe, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, 
II. Kammer, vom 16. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ war am 8. August 2000 in eine tätliche Auseinandersetzung mit weiteren Personen verwickelt. Dabei zog er sich einen Bruch am linken Fussgelenk zu, der einen Spitalaufenthalt bis zum 23. August 2000 erforderlich machte. Die Bezirksanwaltschaft Uster leitete gegen X.________ und die weiteren an der Auseinandersetzung beteiligten Personen eine Strafuntersuchung wegen Raufhandels ein. Diese wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2001 eingestellt. 
B. 
Am 6. Oktober 2002 meldete X.________ bei der Kantonalen Opferhilfestelle Ansprüche gemäss Opferhilfegesetz im Zusammenhang mit der am 8. August 2000 erlittenen Verletzung ein. Gleichentags erstattete er bei der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen zwei der an der tätlichen Auseinandersetzung Beteiligten Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung ab, weil allfällige Ansprüche gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG verwirkt seien. Bezüglich weiterer Kosten sistierte sie das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens wegen schwerer Körperverletzung. 
C. 
Gegen die Abweisung seines Entschädigungs- und Genugtuungsgesuchs erhob X.________ Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 16. Mai 2003 ab. 
D. 
Gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts erhob X.________ am 22. Juni 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sowie Ziff. 1 der Verfügung der Kantonalen Opferhilfestelle vom 6. Dezember 2002 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Urteil an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Sozialversicherungsgericht, die Kantonale Opferhilfestelle und das Bundesamt für Justiz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) stützt, mithin auf Bundesverwaltungsrecht. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich offen (BGE 125 II 169 E. 1 S. 171, 122 II 211 E. 1 S. 212). Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsermittlung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden (BGE 100 V 202 E. 1 S. 203); die Sachverhaltsfeststellung muss vielmehr eindeutig und augenfällig unzutreffend sein (ASA 44 S. 205 E. 1 S. 207; 486 E. 1 S. 487; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 286) 
3. 
Gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG muss das Opfer die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen, andernfalls verwirkt es seine Ansprüche. Nach der Praxis des Bundesgerichtes stellt die Pflicht zur ausreichenden Information des Opfers das notwendige prozessuale Korrelat zur strengen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Die kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren kann den Opfern nur entgegengehalten werden, falls diese überhaupt in der Lage waren, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. Die Opfer sind von den kantonalen Behörden namentlich über ihr Recht zu informieren, im Kanton, in dem die Straftat verübt wurde, eine Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG zu beantragen (BGE 123 II 241 E. 3e S. 244 mit Hinweisen). 
Streitig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer je über seine Rechte gemäss OHG informiert worden ist (unten, E. 4) und wenn ja, ob die Information ausreichend war (unten, E. 5). 
4. 
4.1 Das Sozialversicherungsgericht ging davon aus, der Beschwerdeführer sei im Polizeiermittlungsverfahren auf das Opferhilfegesetz hingewiesen worden. Es stützt sich hierfür auf den Polizeirapport vom 8. August 2000, in dem es heisst: "X.________ wurde über das OHG informiert, nimmt jedoch keinen Gebrauch davon". 
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, je über das Opferhilfegesetz informiert worden zu sein. Nach dem Vorfall vom 8. August 2002 habe er sich längere Zeit im Spital befunden und habe nicht befragt und auch nicht informiert werden können. Im Protokoll der einzigen polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2000 finde sich kein Hinweis auf eine Information über das OHG. Es sei deshalb unerfindlich, wann die angebliche Information stattgefunden haben solle. In den Akten des zuständigen Bezirksanwalts befände sich auch nicht das Formular mit Informationen über die Opferhilfe, das üblicherweise von der Polizei an Opfer von Gewaltdelikten abgegeben werde und von diesen unterzeichnet werden müsse, wenn sie die Weitergabe ihrer Daten an eine Opferhilfestelle ablehnen. Im Übrigen sei schon das Datum des Polizeirapports vom 8. August 2000 offensichtlich falsch, weil darin verschiedene Umstände festgehalten würden, die sich erst nach dem 8. August 2000 ereignet hätten. Bei derartigen Zweifeln an der Richtigkeit des Polizeirapports sei es willkürlich, zum Nachteil des Beschwerdeführers darauf abzustellen. Zumindest hätte der rapportierende Polizeibeamte als Zeuge befragt werden müssen. 
4.3 Das Sozialversicherungsgericht hat sich in seinem Urteil mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Es stellte fest, dass der fragliche Polizeirapport zwar am 8. August 2000 begonnen, jedoch erst am 15. November 2000 definitiv erstellt und ausgedruckt worden sei: Aus dem auf jeder Seite angebrachten Vermerk in der Fusszeile ergebe sich, dass der Bericht bis zu seinem Abschluss laufend ergänzt worden sei. Insofern könne die Information des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 23. August 2000 erfolgt sein. Das Sozialversicherungsgericht hielt es für ausgeschlossen, dass es sich lediglich um einen im Rapport irrtümlicherweise nicht gelöschten Standardsatz handle, weil der Vermerk mit dem Namen des Beschwerdeführers notiert worden sei. Aus dem fehlenden Hinweis im Protokoll der polizeilichen Befragung vom 16. Oktober 2000 könne nicht geschlossen werden, dass gar nie eine Information stattgefunden habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass in den Akten das sonst übliche Formular nicht vorhanden sei, auf dem das Opfer sein Desinteresse an einer Weiterleitung seiner Daten unterschriftlich bestätigen könne: Die Einhaltung der in Art. 6 Abs. 1 OHG statuierten Informationspflicht könne ohne Weiteres auch auf andere Weise aktenkundig gemacht werden. 
4.4 Diese Beweiswürdigung des Sozialversicherungsgerichts kann nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden. Zwar verbleiben Zweifel darüber, wann die angebliche Information des Beschwerdeführers stattgefunden haben soll: bei seiner polizeilichen Einvernahme am 16. Oktober 2000 - obwohl dies im Einvernahmeprotokoll nicht vermerkt ist - oder bei einer anderen, nicht aktenkundigen Gelegenheit. Jedoch erscheint auch die Annahme fernliegend, dass der Satz im Polizeirapport ("X.________ wurde über das OHG informiert, nimmt jedoch keinen Gebrauch davon") auf einem Verschrieb, einem Irrtum oder gar einer Täuschung beruhe. Der Polizeirapport kann jedenfalls nicht als "in verschiedener Hinsicht nachgewiesenermassen falsch" bezeichnet werden. 
4.5 Zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht in dieser Situation verpflichtet war, den rapportierenden Polizeibeamten als Zeugen zu vernehmen. Ein entsprechender Beweisantrag lag nicht vor (vgl. Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht vom 6. Februar 2003); das Gericht hätte jedoch die Möglichkeit gehabt, die Zeugeneinvernahme von Amtes wegen anzuordnen (§ 23 des Zürcher Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993). Allerdings lag die polizeiliche Untersuchung bereits über zwei Jahre zurück. Die Wahrscheinlichkeit, dass der rapportierende Polizeibeamte sich noch an die - tatsächlich vorgenommene oder unterlassene - OHG-Information des Beschwerdeführers würde erinnern können, erscheint deshalb äusserst gering. Dann aber durfte das Sozialversicherungsgericht ohne Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht von einer Zeugeneinvernahme absehen. 
4.6 Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsfeststellung des Sozialversicherungsgerichts weder offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Dann aber ist sie für das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich. 
 
5. 
5.1 Das Sozialversicherungsgericht ging aufgrund des Polizeirapports davon aus, dass der Beschwerdeführer nur in allgemeiner Weise auf das OHG aufmerksam gemacht worden sei; dagegen könne nicht beurteilt werden, ob er im Einzelnen und umfassend auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen hingewiesen worden sei. Es hielt den allgemeinen Hinweis auf die Rechte als Opfer gemäss OHG für ausreichend. Der Beschwerdeführer ist anderer Auffassung: Voraussetzung für die Berufung auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG sei eine rechtzeitige und ausreichende Information. Dazu gehöre die Information über die Möglichkeit, Entschädigung und Genugtuung beantragen zu können. 
5.2 Die Informationspflicht der Polizei und der Untersuchungsbehörden ist in Art. 6 OHG geregelt. Danach informiert die Polizei das Opfer bei der ersten Einvernahme über die Beratungsstellen (Abs. 1). Sie übermittelt Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle (Abs. 2), sofern das Opfer die Übermittlung nicht ablehnt. Die Beratungsstelle informiert sodann über die Hilfe an Opfer (Art. 3 Abs. 2 lit. b OHG), zu der auch die Möglichkeit zählt, Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu stellen (BGE 123 II 241 E. 3e S. 244). Danach trifft also, wie das Sozialversicherungsgericht zu Recht angenommen hat, die kantonalen Beratungsstellen eine detaillierte Informationspflicht über die Hilfen nach OHG, während sich die Polizei mit einem allgemeinen Hinweis auf das Hilfsangebot der Beratungsstellen für Opfer von Straftaten begnügen kann. 
5.3 Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer erklärt, von den ihm zustehenden Opferrechten keinen Gebrauch machen zu wollen. Das Sozialversicherungsgericht ging davon aus, dass die Polizei aufgrund dieser Desinteresseerklärung von einer Weiterleitung der Daten an die Beratungsstelle habe absehen dürfen. 
Art. 6 Abs. 2 OHG sieht allerdings vor, dass Name und Adresse des Opfers an die Beratungsstelle übermittelt werden, es sei denn, das Opfer lehne dies ab. In der Botschaft des Bundesrats zum OHG vom 25. April 1990 (BBl 1990 II 961 ff., insbes. S. 982 f.) wird hierzu ausgeführt, dass Opfer gerade in der besonders schwierigen Phase in den ersten Stunden und Tagen nach der Tat oft die Energie zur Kontaktaufnahme nicht aus eigener Initiative aufbrächten oder den Gang zu einer weiteren Amtsstelle scheuten; aus diesem Grund sei vorgesehen, dass die Polizeiorgane das Opfer von Amtes wegen der Beratungsstelle bekanntgeben. Dem Opfer stehe jedoch das Recht zu, die Übermittlung seines Namens an die Beratungsstelle zu untersagen. Es erscheint fraglich, ob die blosse Erklärung des Opfers, an einer Hilfe durch die Beratungsstelle nicht interessiert zu sein, genügt, um die gesetzlich vorgesehene Übermittlung der Daten auszuschliessen. Dagegen spricht die Erwägung, dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch keine detaillierten Kenntnisse von den möglichen Hilfen hat, auf deren Inanspruchnahme es verzichtet. 
5.4 Die Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Streitig ist nämlich nicht, ob der Beschwerdeführer zu Recht oder zu Unrecht der Beratungsstelle nicht gemeldet wurde, sondern ob sich die Behörden nach Treu und Glauben auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG berufen dürfen (vgl. BGE 123 II 241 E. 3f-h S. 244 ff.). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer, zumindest in allgemeiner Weise, von der Polizei über die Opferhilfe durch die Beratungsstellen informiert worden. Er erklärte, davon keinen Gebrauch machen zu wollen, und bekundete somit sein Desinteresse an detaillierteren Informationen über die Opferhilfe. Der genaue Zeitpunkt der polizeilichen Orientierung steht zwar nicht fest, jedoch erfolgte sie noch vor dem Abschluss des Polizeirapports am 15. November 2000 und damit lange vor Ablauf der Verwirkungsfrist. Der Beschwerdeführer, der zumindest in groben Zügen von der Existenz der Opferhilfe wusste, hätte deshalb noch genügend Zeit gehabt, sich über seine Ansprüche nach Opferhilfegesetz zu informieren, sei es bei einer Beratungsstelle oder bei seinem damaligen Anwalt. Unter diesen Umständen hat die unterlassene Meldung des Beschwerdeführers an die Beratungsstelle und der daraus folgende Informationsmangel den Beschwerdeführer nicht ohne sein Verschulden daran gehindert, rechtzeitig seine Ansprüche geltend zu machen. Es verstösst deshalb nicht gegen Treu und Glauben, ihm die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG entgegenzuhalten. 
6. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG). Das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz ist kostenlos (Art. 16 OHG); dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (BGE 122 II 211 E. 4b S. 219). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: