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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_34/2011 
 
Urteil vom 18. Juli 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. B. X.________, 
2. C. X.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Tschudi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietstreitigkeit, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. November 2010 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2011. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 26. März 2010 an die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Uster gelangten mit dem Begehren, es seien dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Tochter zu befehlen, die 4 1/2 -Zimmerwohnung und Stallungen in Y.________ zu verlassen; 
dass die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 15. Juni 2010 feststellte, dass zwischen den Parteien keine Einigung zustande gekommen ist, worauf die Beschwerdegegner das Mietgericht des Bezirkes Uster anriefen; 
dass die Beschwerdegegner dem Mietgericht am 30. August 2010 mitteilten, dass das Mietobjekt verlassen worden sei; 
dass das Mietgericht das Verfahren mit Beschluss vom 3. September 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb und dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Tochter die Gerichts- und Parteikosten auferlegte; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. November 2010 den vom Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Tochter gegen den Beschluss des Mietgerichts eingelegten Rekurs sowie die Kostenbeschwerde abwies; 
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 8. März 2011 auf die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. April 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kassationsgerichts anfechten zu wollen; 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Juli 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni