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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 71/02 /Gi 
 
Urteil vom 12. Juli 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
A.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann, Poststrasse 8, 
3400 Burgdorf, 
 
gegen 
 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstras-se 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 25. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1974 geborene A.________, war ab 14. April 1998 bis 4. Dezember 1999 im Hotel S.________, als Etagen- und Lingeriemitarbeiterin angestellt. Am 25. September 1999 gebar sie einen Sohn. 
 
Am 7. Dezember 1999 meldete sich A.________, zur Arbeitsvermittlung an und stellte ab diesem Tag Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 31. März 2000 verneinte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung der Versicherten für die Zeit ab 7. Dezember 1999 bis 17. Februar 2000. Gleichzeitig bejahte es die Vermittlungsfähigkeit und somit die Anspruchsberechtigung ab 18. Februar 2000, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Im Mai und im Juli 2000 kam ein Einsatz im angewiesenen Beschäftigungsprogramm "Dienst am Nächsten" im Haus D.________ wegen Problemen mit der Kinderbetreuung nicht zustande. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 3. Oktober 2000 hob das KIGA die Verfügung vom 31. März 2000 auf und verneinte die Vermittlungsfähigkeit sowie die Anspruchsberechtigung ab 7. Dezember 1999. 
B. 
Mit Beschwerde liess A.________, beantragen, die Wiedererwägungsverfügung vom 3. Oktober 2000 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie seit dem 18. Februar 2000 vermittlungsfähig sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat in seinem Entscheid vom 25. Januar 2002 auf die Beschwerde hinsichtlich der Zeit vom 7. Dezember 1999 bis 17. Februar 2000 nicht ein. Hinsichtlich der Zeit vom 18. Februar bis 31. März 2000 hiess es die Beschwerde gut; soweit weitergehend wies es sie ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________, beantragen, es sei unter Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung vom 3. Oktober 2000 festzustellen, dass sie seit dem 1. April 2000 vermittlungsfähig sei. 
 
Das KIGA schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich bestätigen wollen (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen). So sind beispielsweise weibliche Versicherte, die sich im Hinblick auf ihre Hausfrauen- und Mutterpflichten für eine Erwerbstätigkeit nur während gewisser Tagesstunden zur Verfügung stellen wollen, nur sehr bedingt vermittlungsfähig (ARV 1993/94 Nr. 31 S. 222 Erw. 1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. Dezember 1999 angegeben, sie sei bereit und in der Lage, vollzeitlich zu arbeiten. Effektiv geleisteter letzter Arbeitstag im Hotel S.________ war der 15. September 1999. Am 25. September 1999 gebar die Versicherte einen Sohn. Das Arbeitsverhältnis löste sie per 4. Dezember 1999 auf. Da der Sohn der Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Bestätigung vom 20. Januar 2000 Bauchprobleme hatte und deswegen jeweils spätestens nach drei Stunden wieder gestillt werden musste, verneinte das KIGA mit Verfügung vom 31. März 2000 die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten bis 17. Februar 2000. Nachdem sich der Gesundheitszustand des Säuglings ab 18. Februar 2000 normalisiert und die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 12. Januar 2000 aufgelegt hatte, wonach die Kinderbetreuung fünf Tage in der Woche (Montag bis Freitag von 8.30 bis 17.00 Uhr) gewährleistet sei, bejahte das KIGA in der gleichen Verfügung die Vermittlungsfähigkeit ab 18. Februar 2000. 
 
Im Mai 2000 hat das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Bern und Mittelland (RAV) die Beschwerdeführerin dem Beschäftigungsprogramm "Dienst am Nächsten" im Diakonissenhaus Bern zugewiesen. Beim ersten Gespräch hat sich gemäss Rückmeldung der zuständigen Schwester vom 19. Mai 2000 er geben, dass ein Programmeinsatz sehr schwierig sei. Wohl habe die Versicherte eine Tagesmutter für ihr Kind, doch sei diese nach den Ferien der Beschwerdeführerin (19. Juni bis 14. Juli 2000) selber bis 15. August 2000 ferienhalber abwesend, ohne dass eine Ersatzlösung vorhanden sei. Das Kind könne sodann jeweils nur bis 17.00 Uhr bei der Tagesmutter bleiben; bei einem Beschäftigungsgrad von 100% sei jedoch nicht immer so früh Feierabend. Für eine längerdauernde Betreuung müsste mehr bezahlt werden. Ein Krippenplatz komme nicht in Frage, weil er über Fr. 1000.- pro Monat kosten würde. Samstags könne die Versicherte nicht arbeiten, da sie keine Tagesmutter habe und ihr Mann dann auch arbeite. Mit Verfügung vom 16. Juni 2000 hat das RAV der Versicherten einen Einsatz vom 17. Juli bis 16. Dezember 2000 im Beschäftigungsprogramm "Dienst am Nächsten" zugewiesen. Am 17. Juli 2000 erschien die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind zur Arbeit, da sie so kurz nach ihren Ferien keine Betreuung gefunden habe. Ihr wurde mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, worauf sie am 19. Juli 2000 unterschriftlich bestätigte, ab 24. Juli 2000 einen Platz in einer spanischen Kinderkrippe zu haben und somit die Arbeit ab diesem Datum zu 100% aufnehmen zu können. Mit Schreiben vom 21. Juli 2000 liess die Versicherte durch ihre Rechtsschutzversicherung mitteilen, da ihr die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm während ihrer Ferienabwesenheit eröffnet worden sei, sei es trotz intensiven Bemühungen nicht gelungen, eine Kinderbetreuung zu finden, sodass sie auch ab 24. Juli 2000 nicht am Beschäftigungsprogramm teilnehmen könne. Sie habe jedoch glücklicherweise ab 1. August 2000 eine Stelle im Spital B.________ gefunden, wo sie ihren Sohn in eine Krippe geben könne. Ebenfalls am 21. Juli 2000 machte das Haus D.________ die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie im Beschäftigungsprogramm arbeiten müsse, bis sie allenfalls die Stelle im Spital antreten könne. Nachdem die Versicherte am 24. Juli 2000 nicht zur Arbeit erschienen war, löste das Haus D.________ die Zielvereinbarung auf. 
 
Nach Einholung einer Stellungnahme hob das KIGA mit Wiedererwägungsverfügung vom 3. Oktober 2000 die Verfügung vom 31. März 2000 auf und verneinte die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung ab 7. Dezember 1999. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Anspruchsberechtigung für die Zeit ab 7. Dezember 1999 bis 17. Februar 2000 bereits in der Verfügung vom 31. März 2000 verneint worden ist, weshalb die Wiedererwägungsverfü gung hinsichtlich dieses Zeitraums nichtig ist und auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Was den Zeitraum ab 18. Februar 2000 anbelangt, unterschied das kantonale Gericht korrekterweise zwei Phasen. Es führte aus, dass die Anspruchsberechtigung für die Zeit ab 18. Februar bis 31. März 2000 mit Verfügung vom 31. März 2000 rechtskräftig bejaht worden sei, weshalb eine Wiedererwägung nur bei zweifelloser Unrichtigkeit zulässig wäre. Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung hiess es die Beschwerde für diesen Zeitraum gut. Für die Phase ab 1. April 2000 überprüfte die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung frei und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, ihre Arbeitskraft an einem zumutbaren Arbeitsplatz zu verwerten. Sie wies die Beschwerde diesbezüglich ab. 
3.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung der Beschwerde bezüglich der letzterwähnten Phase ab 1. April 2000. Die Versicherte macht im wesentlichen geltend, im zugewiesenen Beschäftigungsprogramm wäre von ihr Schicht- und Nachtarbeit verlangt worden, was ihr wegen ihrer Betreuungsaufgaben nicht möglich gewesen sei. Das Schreiben bezüglich des Einsatzes ab 17. Juli 2000 sei ihr erst nach Abreise in die mit dem RAV-Mitarbeiter abgesprochenen Ferien zugestellt worden. Sie sei am Samstag, 15. Juli 2000, von den Ferien zurückgekehrt, habe am 16. Juli 2000 vom Schreiben des RAV Kenntnis genommen und umgehend versucht, die Tagesmutter zu erreichen, was ihr jedoch zufolge Ferienabwesenheit dieser Frau nicht gelungen sei. Deshalb habe sie das Kind am 17. Juli 2000 mit zur Arbeit genommen, sei aber wieder nach Hause geschickt worden. Sie habe dann per 1. August 2000 eine Stelle im Spital gefunden und diese auch angetreten. 
3.3 Streitig und zu prüfen ist demzufolge die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. April 2000. 
4. 
Wohl hatte die Versicherte eine Bestätigung vom 12. Januar 2000 aufgelegt, wonach eine Frau sich bereit erklärt hatte, den Sohn der Beschwerdeführerin fünf Tage in der Woche (Montag bis Freitag von 08.30 bis 17.00 Uhr) zu be treuen, falls es nötig sei; doch klappte dies im entscheidenden Zeitpunkt eben nicht. Zudem brachte die Beschwerdeführerin immer wieder Vorbehalte an und schloss beispielsweise aus, das Kind ab und zu bis 17.30 Uhr bei der Tages mutter zu lassen, weil dies mehr koste. Ein Krippenplatz sodann sei unerschwinglich. Das Scheitern des angewiesenen Einsatzes im Mai 2000 begründet die Versicherte mit der Notwendigkeit von für sie unmöglicher Schicht- und Nachtarbeit. Diese Voraussetzung geht aus den Akten indessen nirgendwo hervor. Vielmehr legte das Haus D.________ auf Anfrage hin am 25. September 2000 dar, dass die Arbeitszeiten im zur Diskussion stehenden Beschäftigungsprogramm sehr flexibel gehandhabt würden. Sie bewegten sich zwischen 07.00 Uhr und spätestens 19.15 Uhr, wobei grundsätzlich entweder von 07.00 bis 13.30 Uhr und von ca. 17.00 bis 19.15 Uhr oder aber ab 07.00 Uhr 8,24 Stunden mit 30 Minuten Pause gearbeitet werden könne. Wenn es von der familiären Situation her günstiger sei, könne mit der Arbeit auch erst um 08.00 oder 09.00 Uhr begonnen und ab diesem Zeitpunkt 8,24 Stunden gearbeitet werden. Wochenendeinsätze seien freiwillig; wer möchte, könne an bis zu zwei Wochenenden pro Monat eingesetzt werden. Was sodann den angewiesenen Einsatz ab 17. Juli 2000 anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Aufforderung dazu sei ihr erst nach Abreise in die Ferien zugestellt worden, weshalb sie die Kinderbetreuung nicht mehr habe organisieren können. Bei den Akten liegen ein Schreiben des Haus D.________ es vom 15. Juni 2000 mit der Ankündigung des Beschäftigungsprogrammes sowie die entsprechende mit A- Post versandte Verfügung des RAV vom 16. Juni 2000. Selbst wenn nicht mehr erstellt werden kann, wann die Versicherte diese Schreiben effektiv in Empfang genommen hat, ist ihr Einwand unbehelflich. Zum einen geht aus den Kurzprotokollen der Beratungsgespräche hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits am 7. Juni 2000 mündlich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sie direkt nach den Ferien ein Beschäftigungsprogramm absolvieren müsse, ansonsten ihre Vermittungsfähigkeit eventuell erneut überprüft werden müsste. Zudem war sie in ihrer Situation auch ohne diese Ankündigung - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - verpflichtet, ihr persönliches Umfeld so zu organisieren, dass sie ihr Kind kurzfristig jemandem in Obhut hätte geben können. Dass die von ihr als Tagesmutter bezeichnete Frau nach ihrer Rückkehr von den Ferien selber ferienabwesend sein werde, hatte sie der Arbeitslosenkasse bereits am 18. Mai 2000 gemeldet, sodass genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, eine Ersatzlösung zu organisieren. Schliesslich lässt auch das widersprüchliche Verhalten nach dem Nichtantritt des Beschäftigungsprogrammes, bei dem zuerst mangelnde Kinderbetreuung geltend gemacht wurde, dann unterschriftlich das Vorhandensein eines Krippenplatzes bestätigt und nachher wieder das Scheitern der Bemühungen, eine Tagesmutter zu finden, behauptet wurde, darauf schliessen, dass die Versicherte aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage und gewillt war, ihre Arbeitskraft an einem zumutbaren Arbeitsplatz zu verwerten. In Würdigung der Aktenlage ist daher nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. April 2000 verneint haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 12. Juli 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.