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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.107/2002 /min 
 
Urteil vom 8. August 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Wallis als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Justizgebäude, 
av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten. 
 
Steigerungspublikation, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Mai 2002. 
 
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
In der gegen B.________ beim Betreibungsamt des Bezirks X.________ hängigen Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung hat A.________ als Dritteigentümer Beschwerde gegen die Steigerungspublikation vom 2. April 2002 erhoben. Er machte geltend, es handle sich beim Pfandobjekt nicht um eine Zwei-Zimmer-Wohnung, wie in der beanstandeten Bekanntmachung vermerkt, sondern um eine 3 ½-Zimmer-Duplexwohnung. 
 
Die Beschwerde wurde am 22. April 2002 von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für den Bezirk X.________ und am 27. Mai 2002 vom Kantonsgericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde abgewiesen. 
 
Den Entscheid des Kantonsgerichts nahm A.________ am 28. Mai 2002 in Empfang. Mit einer vom 5. Juni 2002 datierten und am 6. Juni 2002 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. 
 
Das Kantonsgericht hat ausdrücklich auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
2.1 Das Kantonsgericht hat festgehalten, die Beschreibung des Pfandobjekts in der Steigerungspublikation beruhe auf den Unterlagen, die dem Betreibungsbeamten zur Verfügung gestanden hätten, namentlich auf dem Katasterauszug. Eingetragen sei ein Sonderrecht an der Zwei-Zimmer-Wohnung Nr. ... im Dachgeschoss. Inwiefern das Betreibungsamt Verfahrensvorschriften verletzt habe, sei unter den angeführten Umständen nicht dargetan. Ausserdem hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Betreibungsbeamten, ihm den Schlüssel zur Wohnung zu senden, nicht nachgekommen sei. 
2.2 Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe in keiner Weise: Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf das unbehelfliche Vorbringen, er habe den Schlüssel nicht einreichen können, weil er seit 1991 zur Wohnung keinen Zutritt mehr habe; der Betreibungsbeamte habe dies gewusst. Die Feststellungen der kantonalen Instanzen zur Anzahl Zimmer in der zu verwertenden Wohnung sind tatsächlicher Natur und für die erkennende Kammer deshalb verbindlich. Der Beschwerdeführer macht namentlich nicht geltend, die Vorinstanz habe bundesrechtliche Beweisvorschriften missachtet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG), indem sie etwa einen von ihm gestellten Antrag, die Wohnung zu besichtigen, in Verletzung von Art. 8 ZGB übergangen hätte. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Bezirks X.________ und dem Kantonsgericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. August 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: