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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_122/2022, 7B_123/2022, 7B_124/2022, 7B_126/2022  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
7B_122/2022 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführer, 
 
7B_123/2022 
B.________, 
vertreten durch Advokat Ramón Eichenberger, 
Beschwerdeführer, 
 
7B_124/2022 
C.________, 
vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, 
Beschwerdeführer, 
 
7B_126/2022 
D.________, 
vertreten durch Advokat Daniel Wagner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
E.________, 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstandsgesuch, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. September 2021. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK (Betäubungsmittel/Organisierte Kriminalität), führt gegen C.________, D.________, B.________ und A.________ ein grösseres Strafverfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Verfahren wird von Staatsanwalt E.________ geführt. Gegen diesen reichten am 31. Oktober 2019 C.________, am 7. November 2019 B.________ und am 8. November 2019 D.________ je ein Ausstandsbegehren ein. Am 4. November 2019 beantragte auch A.________ den Ausstand von E.________ und zusätzlich den Ausstand weiterer Personen, namentlich des Leitenden Staatsanwalts Urs Geier sowie von Enrico Rosa, Gerichtspräsident an der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 2. April 2020 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in ausserordentlicher Besetzung das Ausstandsgesuch von A.________ gegen Enrico Rosa ab, soweit es darauf eintrat. Mit jeweils gesonderten Beschlüssen vom 21. April 2020 wies es sodann in ordentlicher Besetzung die Ausstandsgesuche von C.________, B.________ und A.________ gegen E.________ ab und trat im Falle von A.________ auf dasjenige gegen Urs Geier sowie auf das Gesuch von D.________ nicht ein. 
Die gegen die Beschlüsse vom 21. April 2020 erhobenen Beschwerden von C.________ (Verfahren 1B_266/2020), D.________ (Verfahren 1B_270/2020) und B.________ (Verfahren 1B_276/2020) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2020 gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen. Mit einem weiteren Urteil vom 22. Dezember 2020 wies das Bundesgericht die von A.________ gegen den Beschluss vom 2. April 2020 (Verfahren 1B_248/2020) erhobene Beschwerde ab. Seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. April 2020 (Verfahren 1B_246/2020) hiess es teilweise gut und wies die Sache ebenfalls an die Vorinstanz zurück zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen. 
Mit vier gesonderten Beschlüssen vom 28. September 2021 wies das Kantonsgericht Basel Landschaft, Abteilung Strafrecht, die gegen Staatsanwalt E.________ gerichteten Ausstandsbegehren erneut ab. 
 
C.  
Gegen die vier Beschlüsse vom 28. September 2021 erheben A.________ (Beschwerdeführer 1; Verfahren 7B_122/2022) und D.________ (Beschwerdeführer 2; Verfahren 7B_126/2022) mit Eingaben vom 25. Februar 2022 sowie B.________ (Beschwerdeführer 3; Verfahren 7B_123/2022) und C.________ (Beschwerdeführer 4; Verfahren 7B_124/2022) mit Eingaben vom 28. Februar 2022 erneut Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen übereinstimmend, den sie betreffenden Beschluss vom 28. September 2021 aufzuheben und über den Beschwerdegegner den Ausstand anzuordnen. Darüber hinaus stellen sie zahlreiche weitere Anträge, auf welche im Rahmen der Erwägungen, soweit erforderlich, gesondert einzugehen ist. 
Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz haben in sämtlichen der genannten Verfahren die Abweisung der Beschwerden beantragt, im Übrigen aber unter Verweis auf die angefochtenen Beschlüsse, die Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 21. April 2020 sowie die Verfahrensakten auf eine Vernehmlassung verzichtet. Am 26. Mai 2023 respektive 30. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführer in den Verfahren 7B_122/2022 respektive 7B_124/2022 jeweils eine unaufgeforderte zusätzliche Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 11. September 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren 7B_123/2022 seine Honorarnote ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die angefochtenen Entscheide in den Verfahren 7B_122/2022, 7B_123/2022, 7B_124/2022 und 7B_126/2022 stehen in engem inhaltlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich deshalb, den übereinstimmenden Anträgen sämtlicher Beschwerdeführer um Vereinigung der Verfahren stattzugeben und die Sache in einem einzigen Entscheid zu behandeln (vgl. bereits Urteil 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Angefochten sind selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (siehe Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG und Art. 92 Abs. 1 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerden ist demnach grundsätzlich und unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen einzutreten.  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, das heisst Tatsachen oder Beweismittel, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder danach entstanden sind, sind unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Eingaben der Beschwerdeführer in den Verfahren 7B_122/2022 und 7B_124/2022 vom 26. Mai 2023 respektive 30. Mai 2023 beziehen sich auf solche tatsächlichen Vorbringen und sind daher für das vorliegende Verfahren von vornherein unbeachtlich.  
 
3.  
Über die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanz und auf Gutheissung der jeweiligen Ausstandsgesuche hinaus beantragen die Beschwerdeführer in den Verfahren 7B_122/2022 und 7B_126/2022 sinngemäss, für den Fall der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sei über die Gerichtspersonen, die am angefochtenen Beschluss mitgewirkt haben, der Ausstand anzuordnen. Dabei handelt es sich um ein (unzulässiges) neues Begehren, auf das gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG nicht eingetreten werden kann (siehe Urteil 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2). 
 
4.  
Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). 
Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2). 
Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Urteil 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). 
 
5.  
Das Bundesgericht hat sich bereits mit zwei Urteilen vom 22. Dezember 2020 mit den Ausstandsgesuchen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrundezulegen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten, wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrundezulegen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.21 und 5.3.3; statt vieler Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. In beiden Urteilen vom 22. Dezember 2020 wurde die Vorinstanz ausdrücklich angewiesen, "alle gegenüber Staatsanwalt E.________ erhobenen Vorwürfe zu prüfen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung über dessen allfällige Ausstandspflicht zu entscheiden" (Urteil 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 6.1; Urteil 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.1). Weiter wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 festgehalten, aufgrund des Gesamtzusammenhangs bzw. des Tatvorwurfs, der allen vier Beschuldigten aufgrund mutmasslicher gemeinsamer Tatbegehung entgegengehalten werde, könne nicht ernsthaft fraglich sein, dass sich das Vorgehen des Beschwerdegegners zu seinen Lasten auswirken könne, "wenn die anderen Beschuldigten jeweils ihre Teilnahmerechte nicht korrekt wahrzunehmen vermögen" (Urteil 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2). An diese Feststellungen ist sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesgericht im Rahmen dieser erneuten Beurteilung gebunden.  
 
5.3. Dessen ungeachtet hat die Vorinstanz, trotz anscheinend vorgängig erfolgter Verfahrensvereinigung mittels selbständiger Zwischenverfügung, vier eigenständige Beschlüsse erlassen, in welchen sie in Bezug auf jeden Beschwerdeführer lediglich die diesen unmittelbar betreffenden angeblichen Fehlleistungen des Beschwerdegegners berücksichtigt. Die Beschwerdeführer rügen daher zu Recht, die Vorinstanz habe es unterlassen, die vom Bundesgericht verbindlich angeordnete Gesamtwürdigung aller geltend gemachter Ausstandsgründe vorzunehmen. In Nachachtung der bereits ergangenen Urteile vom 22. Dezember 2020 ist diese Gesamtwürdigung nachfolgend gestützt auf den für das Bundesgericht von der Vorinstanz grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) vorzunehmen.  
 
6.  
Die Beschwerdeführer rügen in grundsätzlicher Hinsicht, der Beschwerdegegner erschwere als die Untersuchung führender Staatsanwalt in rechtlich fragwürdiger Weise die Verteidigung, was eine ihnen gegenüber voreingenommene Grundhaltung offenbaren lasse und damit einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO darstelle. 
 
6.1. Die Beschwerdeführer sehen zunächst darin eine unzulässige Beschränkung ihrer Teilnahmerechte, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 3 bei der Einvernahme des Beschwerdeführers 2 vom 13. November 2019 in einem Nebenraum platziert und der Einvernahme daher nur per (angeblich unverständlicher) Video- und Audioübertragung hätten folgen können.  
Die Vorinstanz zitiert diesbezüglich einerseits aus einem Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer 1 vom 14. November 2019, wonach "die Räumlichkeiten [...] nicht nur beschränkt verfügbar sind, sondern nicht immer eine ausreichende Grösse haben". Andererseits zitiert sie aus einer Stellungnahme der Polizei vom 26. November 2019, wonach die Qualität der akustischen Übertragung vorgängig getestet und in der Einvernahme gut hörbar gewesen sei. Lediglich die Übertragung von Audiogesprächen habe sich nicht als optimal herausgestellt. Gestützt auf diese Schriftstücke gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass "allfällige technische Probleme anlässlich der Einvernahme [...] klarerweise nicht zum Zweck hatten, die Verfahrensrechte des Gesuchstellers zu beschneiden". 
Der Beschwerdeführer 1 rügt diesbezüglich zu Recht, die Vorinstanz stelle mit ihrer Annahme, die Versetzung in einen Nebenraum sei aufgrund beschränkter Platzverhältnisse erforderlich gewesen, den Sachverhalt willkürlich fest: In der von der Vorinstanz nur unvollständig wiedergegebenen Stellungnahme der Polizei vom 26. November 2019 hielt letztere ausdrücklich fest, in Absprache mit der Staatsanwaltschaft sei vereinbart worden, dass die teilnahmeberechtigten Personen separat in einem Nebenraum platziert würden. Zu den Gründen hierfür wurde weiter ausgeführt: "Die Überlegung dazu war neben einer Ressourcen- und Platzfrage (Einvernahmeräume), auch die, damit die Einvernahme in ruhiger Weise durchgeführt werden kann". Schliesslich wurde in der Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "von vereinzelten Anwälten gezielt versucht [werde] die Einvernahmen zu stören, um den Polizisten aus dem Konzept zu bringen". 
Damit ist zugleich gesagt, dass die Staatsanwaltschaft das Recht auf (die grundsätzlich unmittelbare) Teilnahme an der Beweisabnahme nach Art. 147 Abs. 1 StPO ohne Offenlegung der hierfür tatsächlich massgebenden Gründe (angeblich missbräuchliches Verhalten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer) einschränkte. Ob die von der Polizei erhobenen Vorwürfe eine Einschränkung der Teilnahmerechte erlauben würden, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Mangels Kenntnis der Beschwerdeführer der Vorwürfe wurde ein wirksamer Rechtsschutz dagegen und gegen die damit einhergehenden Einschränkungen ihrer Teilnahmerechte vereitelt. Ein solches Vorgehen des Beschwerdegegners widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, zu deren Achtung die Strafbehörden verpflichtet sind (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). 
 
6.2. Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, der Beschwerdegegner habe hartnäckig versucht, die Einsetzung seines vormaligen Wahlverteidigers als (neuen) amtlichen Verteidiger zu verhindern. Soweit die Vorinstanz diesbezüglich auf ihre gesonderten Beschlüsse vom 12. Juni 2018 (Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung) und 12. November 2018 (Abweisung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde) verweist, ist darauf nicht zurückzukommen (siehe E. 5 hiervor).  
Der Beschwerdeführer 1 weist (in anderem Zusammenhang) indessen auf einen von der Vorinstanz nicht beachteten Vorfall hin, der sich zu einem Zeitpunkt ereignete, als der heutige amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 1 als Wahlverteidiger mandatiert und das amtliche Mandat des früheren amtlichen Verteidigers sistiert war. Aus den Vorakten ergibt sich diesbezüglich, dass der Beschwerdegegner als Reaktion auf ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers 1 die Durchführung einer kurzfristig anberaumten Einvernahme anordnete. Nachdem der damalige Wahlverteidiger des Beschwerdeführers 1 an den beiden zur Verfügung stehenden Terminen nicht verfügbar war, wurde mittels Verfügung vom 23. März 2018 die Sistierung der amtlichen Verteidigung (einzig und alleine) zum Zweck der Durchführung der geplanten Einvernahme aufgehoben, letztere (ohne Mitwirkung des Wahlverteidigers) durchgeführt und die amtliche Verteidigung unmittelbar hiernach wieder sistiert. 
Inwiefern ein solches Vorgehen mit dem Anspruch auf Vertretung durch eine Wahlverteidigung (Art. 129 Abs. 1 StPO) zu vereinbaren ist, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. In Anbetracht des Umstands, dass dem damaligen Wahlverteidiger in diesem Zusammenhang weder eine mutwillige Verfahrensverschleppung noch sonstwie ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen wurde, erscheint die vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehensweise - die einzig mit der Notwendigkeit der Durchführung einer Einvernahme im Vorfeld der durch das Zwangsmassnahmengericht angesetzten Haftverhandlung begründet wurde - zumindest als fragwürdig. 
 
6.3. Die Beschwerdeführer 2 und 4 sehen eine weitere unzulässige Einschränkung ihrer Verfahrensrechte darin, dass ihnen auf Anweisung des Beschwerdegegners der telefonische Kontakt zu ihren jeweiligen Verteidigern im Rahmen der Untersuchungshaft (und entgegen der jeweils geltenden Vorschriften ihrer Haftanstalt) untersagt worden sei.  
Die Vorinstanz hat diesbezüglich insbesondere ausgeführt, das "prinzipielle Verbot von Telefonaten, namentlich auch mit der Verteidigung", erweise sich als "grundsätzlich erforderlich und geeignet", da es insbesondere dem Gefängnispersonal nicht möglich sei, zu überprüfen, ob der Gesuchsteller tatsächlich (nur) mit seinem Verteidiger telefoniere oder nicht. 
Auch diesbezüglich kann letztlich offenbleiben, inwiefern die gerügte Vorgehensweise des Beschwerdegegners mit dem Anspruch der Beschwerdeführer auf freien Kontakt mit ihrer Verteidigung (Art. 235 Abs. 4 StPO) vereinbar ist (vgl. zu dieser Frage GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, Rz. 902; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 235 StPO). Im von der Vorinstanz teilweise zitierten amtlichen Bericht des Leiters des Untersuchungsgefängnisses des Beschwerdeführers 4 wird betreffend die Vorgehensweise des Beschwerdegegners jedenfalls festgehalten, diese sei "etwas speziell, aber nicht gänzlich ungewöhnlich erschienen". Angesichts des Umstands, dass den Verteidigern der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt ein missbräuchliches Verhalten vorgeworfen wurde, ist auch dies im Rahmen der Gesamtwürdigung angemessen zu berücksichtigen. 
 
6.4. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner schliesslich insoweit eine systematische Missachtung ihrer Teilnahmerechte vor, als die Einvernahmetermine ihnen jeweils nur sehr kurzfristig und ohne jegliche Terminabsprache mit ihren Verteidigern mitgeteilt und (auch begründete) Verschiebungsgesuche systematisch abgewiesen worden seien.  
Die Vorinstanz bezeichnet diese Vorgehensweise nicht nur als "im Ergebnis gesetzeskonform", sondern hält zugleich fest, dass diesbezüglich "kein fragwürdiges Verhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung" vorliege und der Vorwurf daher nicht tauglich erscheine, den Anschein von Befangenheit zu begründen. 
Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz selbst in ihrem ersten Beschluss vom 21. Februar 2020 noch festgehalten hatte, es stehe "ausser Frage, dass es nicht der üblichen Praxis entspricht, ohne spezifischen Grund (wie z.B. Anzeichen auf Verschleppung des Verfahrens) von vornherein auf jegliche Rücksprache zu verzichten", und weiter ausgeführt hatte, das Kantonsgericht teile "die (apodiktische) Auffassung des Gesuchsgegners, wonach aus organisatorischen Gründen eine Terminabsprache mit den übrigen Beschuldigten und ihren Verteidigern als unmöglich erscheine, in dieser Form nicht" (a.a.O., E. 3.2.c). Zwar ist richtig, dass dieses Verhalten für sich allein nicht einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f. StPO zu begründen vermag, doch ist es bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdegegners ebenfalls mit einzubeziehen (vgl. Urteil 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.3). 
 
6.5. Inwiefern die vorgenannten Vorfälle als eigentliche Verfahrensfehler zu betrachten sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist den Beschwerdeführern insoweit zuzustimmen, als die Vorgehensweise des Beschwerdegegners in ihrer Gesamtheit geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, er erschwere in rechtlich fragwürdiger und unlauterer Weise die Verteidigung und offenbare damit eine ihnen gegenüber voreingenommene Grundhaltung (siehe E. 4 hiervor). Unbeachtlich ist diesbezüglich, ob eine solche Erschwerung der Verteidigung vom Beschwerdeführer tatsächlich beabsichtigt war oder nicht, ist doch bereits der Anschein von Befangenheit für die Annahme eines Ausstandsgrunds ausreichend (statt vieler BGE 149 I 14 E. 5.3.2). Mit der Feststellung, es liege kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor, verletzt die Vorinstanz Bundesrecht und die Beschwerden sind begründet. Damit erübrigt es sich, sich mit den angeblich zahlreichen weiteren Verfehlungen des Beschwerdegegners auseinanderzusetzen, die ihm von den Beschwerdeführern vorgeworfen werden.  
 
7.  
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdegegner in den Ausstand versetzt und, soweit sie hierfür zuständig ist (vgl. Urteil 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2), über die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften gemäss Art. 60 StPO befindet. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren 7B_123/2022 reichte eine Honorarnote ein. Es besteht indessen kein Anlass, vom üblichen Ansatz abzuweichen. 
Die Beschwerdeführer in den Verfahren 7B_122/2022 und 7B_123/2022 haben um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, weshalb die Entschädigung praxisgemäss ihren Rechtsvertretern zuzusprechen ist. Ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_122/2022, 7B_123/2022, 7B_124/2022 und 7B_126/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.  
 
2.2. Die angefochtenen Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. September 2021 werden aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
 
4.1. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren 7B_122/2022, Advokat Andreas Noll, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.  
 
4.2. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren 7B_123/2022, Advokat Ramòn Eichenberger, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.  
 
4.3. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer im Verfahren 7B_124/2022 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.  
 
4.4. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer im Verfahren 7B_126/2022 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.  
 
5.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, E.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger