Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_698/2021  
 
 
Urteil vom 3. August 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Abrecht, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Stephan Bläsi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), 
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; psychisches Leiden), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. September 2021 (S 2019 155). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1978 geborene A.________ war seit dem 27. Juni 2016 bei der B.________ AG als Betonverschaler zu einem Pensum von 100 % angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 27. Juli 2016 fiel er beim Ausschalen eines Schalungselementes in die Tiefe. Laut ambulantem Notfallbericht des Spitals C.________ vom 28. Juli 2016 erlitt der Versicherte ein Supinationstrauma am rechten Fuss und am Oberen Sprunggelenk (OSG) mit unter anderem einer MT-V-Basisfraktur, die am 2. August 2016 operativ versorgt werden musste. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den medizinischen Sachverhalt ab. Mit Verfügung vom 22. November 2018 eröffnete sie dem Versicherten, die aktuell noch geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien organisch nicht mehr erklärbar. Der adäquate Kausalzusammenhang sei nach Prüfung der massgeblichen Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zu verneinen und die Leistungen seien per 31. Dezember 2018 einzustellen. Zu den im Einspracheverfahren aufgelegten ärztlichen Dokumenten holte die Suva die neurologische Beurteilung des Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, Mitglied FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 2. September 2019 ein. Danach waren gestützt auf die medizinischen Akten im Verlauf der Krankheitsentwicklung zu keinem Zeitpunkt die diagnostischen Kriterien eines CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) erfüllt. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2019 wies die Suva die Einsprache ab. 
 
B.  
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 21. September 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 31. Dezember 2018 hinaus zu erbringen und eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht oder an die Suva zurückzuweisen. 
 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit einer weiteren Eingabe vom 1. Dezember 2021 lässt A.________ an den gestellten Rechtsbegehren festhalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2019 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2018 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine weitere Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung verneint hat. 
 
3.  
 
3.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.  
 
3.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1).  
 
3.3. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (BGE 119 V 335 E. 1). Dasselbe gilt für den vom Unfallversicherer zu beweisenden Wegfall des Kausalzusammenhangs (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2). Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante die Unfallversicherung (Urteile 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2; U 355/98 vom 9. September 1999 E. 2, in: RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6; 117 V 261 E. 3b). Dem ist hinzuzufügen, dass an die Beweiswürdigung von medizinischen Auskünften strenge Anforderungen zu stellen sind, soll der Versicherungsfall - wie vorliegend - ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine mit Hinweis).  
 
3.4. Als adäquate Ursache eines Erfolgs gilt ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; 125 V 461 E. 5.2). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Zudem sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 140 V 356 E. 3.2; 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, die für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1).  
 
4.  
 
4.1. Im Licht der eben erwähnten Grundsätze gilt es zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen von objektivierbaren organischen Unfallfolgen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2018 zu Recht verneint hat.  
 
4.2. Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge - als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung - wie folgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb). Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Ob eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1).  
 
4.3. Das CRPS ist eine Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Das CRPS II (früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623). Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteile 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.3.1; 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7).  
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Darstellung der medizinischen Akten erwogen, nach der Rechtsprechung sei für die Annahme eines CRPS ausschlaggebend, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden könne, die betroffene Person habe innerhalb einer Latenzzeit von sechs bis acht Wochen an den typischen Symptomen gelitten. Dies gelte auch, wenn das CRPS Folge einer unfallbedingt notwendig gewordenen Operation (hier vom 2. August 2016) sei. Zwar hätten die Ärzte des Spitals C.________ im Bericht vom 7. Oktober 2016 gewisse Befunde erwähnt, die klinisch für ein CRPS sprächen (Schwellung; leicht livide Verfärbung). Indessen hätten sie erstmals am 30. November 2016 einen Verdacht auf ein CRPS geäussert, mithin mehrere Wochen nach Ablauf der Latenzzeit. Damit sei nicht rechtsgenüglich eine typische Symptomatik erwiesen. Dr. med. D.________ habe in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2. September 2019 sämtliche ärztlichen Unterlagen einlässlich geprüft und sei zum nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass die diagnostischen Kriterien eines CRPS zu keinem Zeitpunkt vollständig erfüllt gewesen seien. Diese Schlussfolgerung finde namentlich eine Stütze in den Abklärungsergebnissen des Zentrums I.________ (Berichte vom 12. Juli und 6. September 2018). Weder anhand der klinischen noch der apparativen (Elektroneurographie; Thermographie; SSR-Test [Symphatische Hautantwort]; Ninhydrin-Schweisstest; somatosensorisch evozierte Potentiale [SEP]) hätten Anhaltspunkte für das Vorliegen eine CRPS gefunden werden können. Die Ärzte hätten unter anderem festgehalten, allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer normale Schuhe und Strümpfe toleriere, lange Hosen trage, eine seitengleiche Beschwielung der Füsse, keine nennenswerte Umfangdifferenz der Muskulatur der unteren Extremitäten oder eine muskuläre Atrophie am rechten Bein aufweise, spreche deutlich gegen eine Inaktivität, wie sie am Tag der Untersuchung demonstriert werde.  
 
5.1.2. Sodann hat die Vorinstanz erwogen, schon Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Anästhesie, FA Interventionelle Schmerztherapie, FA Delegierte Psychotherapie, habe im Bericht vom 24. Januar 2018 auf deutliche Inkonsistenzen hingewiesen, namentlich auf das groteske Gangbild mit Zittern am ganzen Körper, das psychogener Natur sein müsse. Prof. Dr. med. F.________, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt, Spital C.________, habe im Bericht vom 30. Januar 2018 die demonstrierten Beeinträchtigungen (groteskes Gangbild; Zittern) als von der strukturellen Entwicklung entkoppelt bezeichne). Dr. med. G.________, Spezialarzt Neurologie FMH, habe am 27. Februar 2018 festgehalten, der Beschwerdeführer gebe bei taktilen Reizen am linken, von einem möglichen CRPS nicht betroffenen Bein vegetative Begleitbeschwerden an. Er habe aufgrund der Auffälligkeiten einen Verdacht auf eine äusserst seltene neurologische Erkrankung geäussert. Sodann habe auch die kreisärztliche Untersuchung vom 8. November 2018 bei Dr. med. H.________, Fachärztin Chirurgie, keine neuen Erkenntnisse ergeben. Insgesamt lägen ausreichend ärztliche Äuskünfte vor, welche die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht im Rahmen eines CRPS sähen, beziehungsweise ein solches verneinten oder widerlegten.  
 
5.1.3. Schliesslich hat das kantonale Gericht erkannt, auch das von der IV-Stelle eingeholte, vom Beschwerdeführer ins kantonale Verfahren eingebrachte polydiszplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 26. Mai 2021 begründe keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung des Dr. med. D.________. Wohl diagnostiziere der orthopädische Sachverständige der MEDAS ein posttraumatisches CRPS, er unterlasse es indessen, Befunde zu nennen, aufgrund welcher er diese Erkrankung erkannt habe. Insbesondere setze er sich mit den klinischen und apparativen Ergebnissen des Zentrums I.________ und den genannten anderen einschlägigen medizinischen Akten nicht auseinander. Das orthopädische Teilgutachten sei unbrauchbar und entbehre jeglicher Beweistauglichkeit. Auch der neurologische Sachverständige befasse sich nicht mit den einschlägigen medizinischen Akten und den zu diskutierenden Diagnosekriterien, um ein CRPS annehmen zu können. Er habe die in den Akten mehrfach festgehaltenen Inkonsistenzen (zum Beispiel groteskes Gangbild ohne feststellbare Atrophie am rechten Bein) nicht geprüft oder auch nur gewürdigt.  
 
5.1.4. Insgesamt liegen gemäss Auffassung des kantonalen Gerichts keine organisch hinreichend objektivierbaren Unfallfolgen vor, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu prüfen sei.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, zur streitigen Frage, ob ein CRPS vorliege, habe die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht auf die versicherungsinterne Beurteilung vom 2. September 2019 statt auf das von der IV-Stelle eingeholte polydiszplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 26. Mai 2021 abgestellt. Sowohl der orthopädische wie auch der neurologische Sachverständige hätten ein CRPS diagnostiziert. Im Rahmen der Konsensbeurteilung seien sie zum Schluss gelangt, aus somatischer Sicht sei eine sitzende Tätigkeit zumutbar, allerdings nur in reduziertem Rahmen von zirka 30 bis 50 %, da repetitive Pausen während der Arbeit eingelegt werden müssten. Das kantonale Gericht habe nicht ohne weitere Abklärungen feststellen dürfen, das MEDAS-Gutachten sei mangelhaft. Deren Sachverständige seien kompetente Ärzte. Wenn sie nach umfassenden Abklärungen und Überlegungen übereinstimmend zum Schluss gelangt seien, es liege ein CRPS vor, so sei dies beweisrechtlich von grosser Bedeutung und Tragweite. Es bestünden zumindest geringe Zweifel an der Auffassung des Dr. med. D.________. Die Sachverständigen hätten auch in den von der IV-Stelle einverlangten Erläuterungen vom 14. August 2021 das Vorliegen eines CRPS und damit eines objektivierbaren organischen Gesundheitsschadens bejaht.  
 
5.2.2. Sodann sei festzuhalten - so der Beschwerdeführer weiter -, dass die Gutachter in der Stellungnahme vom 14. August 2021 aufgezeigt hätten, nach vier bis acht Wochen habe sich im konventionellen Röntgenbild eine generalisierte, osteoporotische, gelenknahe Veränderung gezeigt. Auch legten sie überzeugend dar, dass ein CRPS fluktuierend verlaufe, weshalb es bei der Diagnosestellung immer wieder zu Differenzen komme. In diesem Fall komme erschwerend hinzu, dass die Erhebung der Anamnese wegen mangelnder Deutschkenntnisse trotz Beizugs eines qualifizierten Dolmetschers erschwert gewesen sei. Die Vorinstanz wäre in Befolgung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, von der IV-Stelle vor Erlass ihrer Urteilsfindung die gesamten aktuellen Akten beizuziehen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren anders ausgefallen wäre, hätte sie von der Erläuterungsantwort der MEDAS vom 14. August 2021 Kenntnis gehabt. Insgesamt sei der Wegfall des Kausalzusammenhangs nicht rechtsgenüglich dargetan, weshalb die Beschwerdegegnerin die Folgen für die rechtsaufhebende Tatsache zu tragen habe.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Beschwerdegegnerin macht in der Vernehmlassung zunächst geltend, vom Bundesgericht sei vorab zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich eingereichten Belege 4 (e-mail des Dr. med. E.________ vom 5. Oktober 2021) und 5 (Ergänzungsschreiben der MEDAS vom 14. August 2021) unzulässige Noven seien. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürften neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gebe (mit Hinweis auf BGE 135 V 194 E. 3.4). Diese Voraussetzungen seien vorliegend zu verneinen. Bereits im kantonalen Gerichtsprozess seien sowohl die Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens als auch die Frage der Latenzzeit streitig gewesen. Der Beschwerdeführer hätte daher schon während des vorinstanzlichen Verfahrens Dr. med. E.________ um eine Auskunft anfragen können, zumal die Argumentation bezüglich der Latenzzeit von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 und erneut mit einer weiteren Stellungnahme vom 15. Juli 2021 vorgebracht worden sei. Sodann hätte das Ergänzungsschreiben der MEDAS vom 14. August 2021 der Vorinstanz noch vor Erlass deren Urteils vom 21. September 2021 unterbreitet werden können.  
 
5.3.2. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist ohne Weiteres beizupflichten. Die in der Erwägung 5.2.2 hievor zitierte Auffassung des Beschwerdeführers dringt nicht durch. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht zwar verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Er übersieht indessen, dass die Parteien dabei mitzuwirken haben. Sein Einwand, die Vorinstanz hätte das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens bei der IV-Stelle abwarten müssen, entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Organe der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung nicht an die von ihnen jeweils getroffenen Entscheide gebunden sind (vgl. BGE 133 V 549 E. 6). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte in Kenntnis des Ergänzungsschreibens der MEDAS vom 14. August 2021 weitere Abklärungen treffen müssen, erweist sich als unzutreffend. Beweisrechtlich sind daher die im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege 4 und 5 bei der Beurteilung des Falles nicht zu berücksichtigen.  
 
5.3.3. Aus den hier zu hörenden Vorbringen des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, inwieweit das Gutachten der MEDAS vom 26. März 2021 Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 2. September 2019 zu streuen vermöchte. Es wird vollumfänglich auf die in E. 5.1.3 zitierten Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen, welchen nichts beizufügen ist.  
 
 
5.4. Zur Frage, ob die organisch nicht objektivierbaren Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Das Bundesgericht verweist dazu auf die auch diesbezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.  
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. August 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder