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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_69/2019  
 
 
Urteil vom 4. November 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Maritta Schneider-Mako, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018 (VB.2018.00542). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Jahrgang 1982) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 6. Januar 1992 gemeinsam mit seiner Familie in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nachdem er im Jahr 1996 vorläufig aufgenommen worden war, erhielt er am 12. Mai 2000 eine bis letztmals 30. April 2008 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Er wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt: 
 
- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Mai 2001 zu einer Verwarnung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121); 
- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Februar 2002 zu einer Busse von Fr. 90.-- wegen Widerhandlung gegen das BetmG; 
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. März 2003 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehr-fachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (bedingt, Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 200.--; 
- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 26. März 2003 wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz vom 4. Oktober 1985 [AS 1986 1974; aTG] zu einer Busse von Fr. 600.--; 
- Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 24. März 2004 wegen Raufhandels und Tätlichkeiten zu drei Monaten Gefängnis und Busse von Fr. 300.--; 
- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 9. August 2005 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das aTG zu einer Busse von Fr. 300.--; 
- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 23. Februar 2006 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Nichtbeachten polizeilichen Haltezeichens, Ausführens einer Lernfahrt mit dem Personenwagen mit einer Begleitperson, welche die Voraus-setzungen nicht erfüllt, Nichtmitführens des Lernfahrausweises sowie Lernfahrt ohne Anbringung des L-Schildes zu 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'500.--; 
- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 4. April 2007 wegen Widerhandlung gegen das aTG zu einer Busse von Fr. 60.--; 
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ent-zugs des Lernfahrausweises, einfacher Körperverletzung sowie Diebstahls zu 15 Monaten Freiheitsstrafe; des Weiteren wurde eine stationäre therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung an-geordnet; 
- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 12. September 2007 zu einer Busse von Fr. 100.-- wegen Widerhandlungen gegen das aTG; 
- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 30. Juni 2008 wegen Widerhandlung gegen das aTG zu einer Busse von Fr. 60.--; 
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2010 wegen Ent-führung und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 150 Ta-gessätzen; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Mai 2012 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von Fr. 160.--; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Juni 2012 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von Fr. 60.--. 
Nach ausländerrechtlicher Verwarnung vom 9. Oktober 2003 und vom 7. Juni 2006 verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau am 13. Juni 2008 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Nach Heirat mit einer schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin am 6. November 2008 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, worauf das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 27. Januar 2009 unter Verweis auf das hängige Rechtsmittelverfahren nicht eintrat. Mit Urteil 2C_958/2012 vom 20. Juni 2013 bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung. 
Am 7. August 2013 verfügte das vormalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) ein Einreiseverbot für A.________ ab 21. August 2013 bis 20. August 2018. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 5. März 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen (Probezeit vier Jahre) und einer Busse von Fr. 1'500.--. Nach zwei erfolglosen Gesuchen hiess das SEM das Gesuch von A.________ um Aufhebung des Einreiseverbots gut und hob das Einreiseverbot per 23. Februar 2016 auf. A.________ wurde eine bis 29. August 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Nach Scheidung mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2016 widerrief das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. 
 
B.   
A.________ erhob am 13. Januar 2017 gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2016 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
Während hängigem Rekursverfahren heiratete er die schweizerische Staatsangehörige B.________ und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 wurde A.________ wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft. 
Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 wies die kantonale Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen den Entscheid vom 5. Juli 2018 erhobene Beschwerde ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. Januar 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. Juli 2018 und die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2016 seien vollumfänglich aufzuheben. Vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und von seiner Wegweisung sei abzusehen, eventualiter sei vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und von seiner Wegweisung abzusehen, jedoch eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz respektive das kantonale Migrationsamt zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei ihm eine neue Frist zur Ausreise aus der Schweiz von sechs Monaten ab Zustellung des Urteils des Bundesgerichts anzusetzen. 
Die Vorinstanz und die kantonale Sicherheitsdirektion haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer reicht unaufgefordert drei weitere Eingaben ein. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrecht-liche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der Beschwerdeführer hatte in das hängige Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion zulässigerweise den neuen sachverhaltlichen Um-stand eingebracht (Urteile 2C_461/2016 vom 6.April 2017 E. 2.1; 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1), dass er eine schwei-zerische Staatsangehörige geheiratet hatte, und macht gestützt darauf in vertretbarer Weise einen Aufenthaltsanspruch geltend, weshalb seine Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten entgegengenommen werden kann; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist.  
 
1.4. Nicht einzutreten ist auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Grundsätzlich steht dieses Rechtsmittel gegen die angeordnete Wegweisung zwar offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann jedoch nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG), nicht jedoch die Verletzung einfachen Gesetzesrechts wie Art. 64d AIG gerügt werden (für die willkürliche Anwendung von Art. 64d AIG vgl. hingegen Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3, E. 4). Mangels gänzlich fehlender zulässiger Begründung kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die angeordnete Wegweisung nicht entgegen genommen werden.  
 
1.5. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt wer-den. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der all-gemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grund-rechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz fest-gestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Nach dem vorinstanzlichen Urteil eingetretene Tatsachen oder entstandene Be-weismittel können, als echte Noven, von vorliegend nicht geltend gemachten Ausnahmen, nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sämtliche vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend gemachten Tatsachen, die sich nach dem angefochtenen Ur-teil zugetragen haben, und die zu deren Untermauerung ein-gereichten, aber nach dem angefochtenen Urteil entstandenen Beweismittel bleiben im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet.  
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer gestützt auf die strafrechtliche Verurteilung vom 23. August 2007 durch das Bezirksgericht Lenzburg zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten die Verlängerung bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert habe, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; nachfolgend zitiert nach der auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Fassung) sowie die Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 51 AIG, Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletzt. Dadurch, dass im Laufe des Verfahrens eingetretene Tatsachen berücksichtigt worden seien, um den am 13. Dezember 2016 verfügten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu schützen, habe die Vorinstanz nicht nur den Instanzenzug verkürzt, sondern eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers verletzt, das Recht auf ein faires Ver-fahren (Art. 29 Abs. 1 BV) missachtet und gegen Art. 6 EMRK ver-stossen. Die aufenthaltsbeendende Massnahme sei überdies nicht verhältnismässig und verletze Art. 96 AIG sowie Art. 5 Abs. 2 BV. Indem der Aufenthalt des Beschwerdeführers jahrelang geduldet, ihm im Jahr 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden und anschlies-send wieder entzogen worden sei, habe sich die Vorinstanz treuwidrig (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) verhalten. 
 
2.1. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs-rechtspflege ist das  Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen-stand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach iden-tisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhält-nisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; 136 II 457 E. 3.2 S. 461 f.; Urteile 2C_918/2015, 2C_919/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.3.3; 2C_875/2016 E. 1.2.1). Nicht zum Streitgegenstand zählt hingegen die rechtliche Begründung (Urteile 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 4.2; 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2; 2C_471/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.3);  insofern der Grundsatz der Rechtsan-wendung von Amtes wegen Anwendung findet (Art. 110 BGG), ist auf den in dessen Lichte rechtserheblichen Sachverhalt das Recht von Amtes wegen anzuwenden und fehlt eine Bindung an die von den Par-teien vorgetragene rechtliche Begründung. Der dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis zu Grunde liegende und im Lichte des anwendbaren Rechts  rechtserhebliche Sachverhalt kann nach Massgabe des an-wendbaren Verfahrensrechts unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 110 BGG (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; Urteil 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4) im Laufe des Verfahrens ergänzt werden (Urteile 2C_461/2016 vom 6. April 2017 E. 2.1; 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1).  
Bei der Frage jedoch, ob die  materielle Rechtskraft eines Urteilseinem erneuten Verfahren entgegensteht, ist die rechtliche Begründung des betreffenden Urteils in diesem Sinne zu berücksichtigen, als eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt, wenn der  streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist; eine solche Identität ist zu bejahen, wenn der Anspruch dem Gericht aus dem-selben Entstehungsgrund, d.h. denselben rechtlichen Umständen und Tatsachen (BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 14; 139 III 126 E. 3.2.3 S. 131; 123 III 16 E. 2a S. 19), erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wiederum die gleichen Parteien gegenüber stehen (BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 13 f.; 139 II 404 E. 8.2 S. 434; 139 III 126 E. 3.2.3 S. 130; Urteile 2C_865/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1).  
 
2.2. Das dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Rechtsverhältnis, welches mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 geregelt wurde, war das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers. Die Frage, gestützt auf welche Rechtsgrundlage ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu bejahen oder zu verneinen war, betrifft nicht den Streitgegenstand, sondern dessen rechtliche Begründung (Urteil 2C_471/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Der im Lichte der anwendbaren Rechtsnormen rechtserhebliche Sachverhalt konnte durch die unteren Instanzen nach dem anwendbaren Verfahrensrecht und unter Beachtung der Vorgaben von Art. 110 BGG zulässigerweise ergänzt werden (Urteile 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.2; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.3; 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1; vgl. oben, E. 2.1); andernfalls der Beschwerdeführer aus seiner zweiten Ehe keine Ansprüche für sich hätte ableiten können. Mit der pauschal vorgetragenen Rüge, die unteren Instanzen hätten keine nach dem 13. Dezember 2016 eingetretenen Umstände berücksichtigen dürfen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche Bestimmungen des anwendbaren (bundesrechtlichen oder kantonalen) Verfahrensrechts oder inwiefern die Vorgaben von Art. 110 BGG von der Vorinstanz verletzt worden wären. In diesem Umfang fehlt der Beschwerde eine den Anforderungen von Art. 42 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung, weshalb auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 29 BV nicht weiter einzugehen ist. Art. 6 EMRK findet keine Anwendung auf ausländer-rechtliche Verfahren der vorliegenden Art, wie das Bundesgericht dies den Beschwerdeführern bereits im Urteil vom 24. September 2015 dargelegt hat (dort E. 2.1 mit Hinweisen auf die einschlägige Recht-sprechung des EGMR; Urteil 2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner gelebten ehelichen Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG), doch erlischt dieser, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dasselbe würde gelten, soweit der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht aus seiner früheren Ehe in Verbindung mit Art. 50 AIG ableitet.  
 
3.2. Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegen gehalten werden, weshalb im Sinne eines Verwertungsverbots an solche Urteile generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden können (BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 75 f.; Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Im Bereich des Ausländerrechts hat Art. 369 Abs. 7 StGB zur Folge, dass die Bewilligungsverweigerung, der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung, deren Nichtverlängerung sowie die altrechtliche Ausweisung nicht gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden dürfen (Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2008 E. 3.2.1), sondern ein genügend aktueller Anlass vorzuliegen hat, um aufenthaltsbeendende Massnahmen zu rechtfertigen (Urteil 2C_844/20116 vom 25. August 2017 E. 2). Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil sind im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vier strafrechtliche Verurteilungen verzeichnet. Aus den Akten geht hervor (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass es sich dabei um folgende Verurteilungen handelt:  
 
- Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und An-ordnung einer stationären Massnahme wegen Entwendung zum Gebrauch (begangen am 7. Dezember 2005), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (begangen am 7. Dezember 2005), Fah-rens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (begangen am 7. Dezember 2005), einfacher Körperverletzung (begangen am 13. Juli 2006) und Diebstahls (begangen am 30. März 2007); 
- Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2010: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Entführung und Nötigung (Versuch, begangen zwischen dem 10. Juli 2007 und dem 12. Juli 2007); 
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2014: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'500.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (begangen am 4. April 2013); 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Juli 2017: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tages-sätzen wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrs-regeln. 
 
3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, bildete die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007 (für im Zeitraum zwischen 2005 und 2007 begangene Delikte) erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten einen ge-nügend aktuellen Anlass, um den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) zu setzen.  
 
4.  
 
4.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Fällen, die - wie hier - sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt zu ermöglichen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (BGE 139 I 330 E. 2.3 S. 336 f., unter Verweis auf die EGMR-Urteile  Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70;  Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57; Urteil 2C_1092/2018 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger Kindsinteressen; vgl. BGE 139 I 330 E. 2.3 S. 336 f., mit weiteren Hinweisen). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismäs-sigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer, der sich seit über 27 Jahren in der Schweiz aufhält, kann sich auf diese Grundrechte in ihrer Ausprägung als Recht auf Privatleben (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.) und hinsichtlich seiner Ehe als Recht auf Familienleben berufen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich die aufenthalts-beendende Massnahme auch als verhältnismässig.  
Der Beschwerdeführer ist gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Alter von neun Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seither hier. Er hat einen Teil der Primarschule sowie die Realschule hier besucht. Eine Ausbildung hat der Beschwerdeführer nicht absolviert, und eine Weiterbildung zum Handelsfachmann hat er abgebrochen. Seit dem Jahr 2012 ist er - mit einem Unterbruch wegen Arbeitslosigkeit - in verschiedenen Funktionen in Telemarketing- und Telekommunikationsunternehmen tätig, wobei ihm jeweils gute Zeugnisse ausgestellt worden sind. Die Eltern und seine Geschwister wohnen ebenso in der Schweiz wie seine jetzige Ehefrau schweizerischer Staatsangehörigkeit. Nach eigenen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren unterhält er kaum mehr Kontakte zu seinem Heimatstaat. 
In einer Würdigung seines Verhaltens während seines gesamten Auf-enthalts in der Schweiz, in welche auch strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens miteinzubeziehen sind (Urteile 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2), ist jedoch zu berücksichtigen, dass er über Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden ist, insgesamt 16 straf-rechtliche Verurteilungen erwirkt hat und dadurch das Gesamtbild eines gesellschaftlich schlecht integrierten Gewohnheitsdelinquenten, der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht zu nutzen wusste, erweckt. Vom in der Beschwerdeschrift erwähnten kompletten Lebenswandel kann angesichts der jüngsten strafrechtlichen Ver-urteilungen keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer mit den im Jahr 2007 begangenen Delikten der Entführung und der versuchten Nötigung hochwertige Rechtsgüter verletzte, anlässlich der im Jahr 2013 begangenen groben Verletzung der Verkehrsverletzung durch seine rücksichtslose Fahrweise ein bedenkenloses Verhalten gegen-über fremden Rechtsgütern an den Tag legte und er auch im Jahr 2017 nochmals wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrs-regeln strafrechtlich verurteilt werden musste. Angesichts der zahl-reichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und insbesondere angesichts des hängigen migrationsrechtlichen Ver-fahrens konnten der Beschwerdeführer und seine zweite Ehefrau im Zeitpunkt der Begründung ihres Familienlebens nicht davon ausgehen, dieses in der Schweiz führen zu können. Auch wenn die Wegweisung des kinderlosen Beschwerdeführers in den Kosovo und die Trennung von seiner Ehefrau zweifelsohne mit einer grossen Härte verbunden sind, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Be-schwerdeführers sein privates an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Ehefrau kann ihr Familienleben mit dem Beschwerde-führer in seinem Heimatstaat Kosovo, der in wenigen Stunden und vergleichsweise günstig erreicht werden kann, auch über Besuche und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Beschwerde wegen Unverhältnismässigkeit (Art. 96 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) der aufenthaltsbeendenden Massnahme erweist sich als unbegründet. Eine erneute Verwarnung anstelle des Widerrufs fällt ausser Betracht, da bereits zwei ausländerrechtliche Verwarnungen offensichtlich keine Wirkung gezeigt haben (Urteil 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 4.2). Der entsprechende Eventualantrag ist des-halb abzuweisen. 
 
5.   
Eine Verletzung des Anspruchs auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) und des Gebots eines Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) liegt nicht vor. Er vermittelt einer Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zu-sicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes behördliches Verhalten. Damit sich der Betroffene auf den Vertrauens-schutz berufen kann, ist erforderlich, dass (1) die Behörde durch ihr Verhalten eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, auf die der Be-troffene in guten Treuen abstellen durfte, (2) dass er gestützt hierauf Dispositionen getroffen hat, die er nicht oder nicht ohne wesentliche Nachteile rückgängig machen kann und (3) dass die gesetzliche Ordnung seit dem behördlichen Handeln keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193, je mit weiteren Hinweisen). Die blosse Erteilung einer Bewilligung begründet regelmässig kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Verlängerung (BGE 126 II 377 E. 3b S. 387; Urteile 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 5.2.3; 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1). Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass das kantonale Migrationsamt nach Aufhebung des Einreiseverbots durch das SEM eine vom 7. April 2016 bis 29. August 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner ersten Ehefrau erteilt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde erwiest sich auch wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
6.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall