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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_44/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 3. Mai 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli, 
 
gegen den 
 
Grossen Rat des Kantons Thurgau, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr, 
 
Gegenstand 
Beschluss des Grossen Rats des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2015 über einen Objektkredit; Finanzierung einer Pilotphase 2016-2018 für einen Agro Food Innovation Park, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2015 des Grossen Rats des Kantons Thurgau. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Grosse Rat des Kantons Thurgau am 2. Dezember 2015 einen Objektkredit von Fr. 2'550'000.-- als Anteil des Kantons Thurgau an die Finanzierung einer dreijährigen Pilotphase 2016-2018 für einen "Agro Food Innovation Park" beschloss; 
dass er seinen Beschluss an die Bedingung knüpfte, vorerst habe die Stadt Frauenfeld den auf sie entfallenden Betrag von Fr. 1'200'000.-- zu bewilligen; 
dass A.________ sich veranlasst sah, mit Eingabe vom 26. Januar 2016 (somit am letzten Tag der Beschwerdefrist, Art. 100 f. i.V.m. Art. 44 ff. BGG) gegen den Beschluss Beschwerde ans Bundesgericht zu führen; 
dass die Stadt Frauenfeld sich gemäss der am 10. April 2016 stattgefundenen Abstimmung gegen den Kredit ausgesprochen hat; 
dass damit das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren gemäss übereinstimmender Auffassung der Verfahrensbeteiligten gegenstandslos geworden ist; 
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist; 
dass Ursache des vorliegenden Verfahrens in erster Linie der Umstand bildet, dass der Grosse Rat nicht zunächst den Standpunkt der Stadt Frauenfeld abgewartet, sondern seinen Beschluss bereits ein paar Monate vor der städtischen Abstimmung als von deren Ausgang abhängig gemachten, bedingten Beschluss gefasst hat; 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, dass der Kanton Thurgau dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen hat, wohingegen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben: 
 
 
wird verfügt:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_44/2016 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Thurgau hat Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. 
4. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp