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[AZA 0/2] 
5C.34/2001/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************* 
 
 
Beschluss vom 28. Mai 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher und 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
----------- B.________ (Ehemann), Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger, Reitergasse 1, Postfach 2667, 8021 Zürich, 
 
 
gegen 
A.________ (Ehefrau), Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich, 
 
betreffend 
Ehescheidung; Nebenfolgen, 
hat das Bundesgericht, 
 
nach Einsicht in die Eingaben vom 18. und 19. Januar 2001, mit welchen A.________ und B.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 Berufung erklärt haben, 
 
in Erwägung, 
 
dass die Parteien im Nachgang zu ihren Berufungen am 29. April 2002 eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung eingereicht haben, mit folgendem Wortlaut: 
 
 
"Vereinbarung zu Handen des Schweizerischen Bundesgerichtes 
 
zwischen 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, 
Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich, 
Klägerin und Erstappellantin 
 
und 
 
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter 
Hagger, Reitergasse 1, Postfach 2667, 8021 Zürich, 
Beklagter und Zweitappellant 
 
betreffend Ehescheidung 
I. Vorbemerkungen: 
 
1. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. November 2000 wurde die Ehe der Parteien zweitinstanzlich 
geschieden. 
 
 
2. Gegen das vorgenannte Obergerichtsurteil haben beide 
Parteien (unter anderem) Berufung an das Bundesgericht 
erhoben (Prozesse Nr. 5C.28/2001 sowie 
5C.34/2001). 
 
3. Während des hängigen Berufungsverfahrens vor Bundesgericht 
haben die Parteien mit Datum vom 15. März 
2002 eine Scheidungsvereinbarung und mit Datum vom 27. März 2002 eine ergänzende Vereinbarung abgeschlossen. 
 
 
Hauptinhalt der genannten Vereinbarungen bildet die 
Abmachung, dass einerseits A.________ zur Abgeltung 
ihrer güterrechtlichen Ansprüche und des nachehelichen 
Unterhalts insgesamt CHF 4'415'000. 00 erhält 
und andererseits B.________ sämtliche Liegenschaften, 
rückwirkend ab 1. März 1988, und die Konti/ 
Depots des Gesamtgutes zu alleinigem Eigentum erhält 
sowie die Pfandausfallschuld von A.________ gegenüber 
der Bank C.________ von CHF 3'109'891. 25 zur 
alleinigen Rückzahlung übernimmt. 
 
4. Mit gemeinsamer Eingabe vom 27. März 2002 haben die 
Parteien dem Bundesgericht die vorgenannten Vereinbarungen 
eingereicht mit dem Ersuchen, die Scheidungskonventionen 
zu genehmigen und die beiden anhängigen 
Berufungsverfahren zu erledigen. 
 
5. Mit Schreiben vom 4. April 2002 teilte das Bundesgericht 
den Parteien mit, dass die hängigen Berufungsverfahren 
(noch) nicht aufgrund der eingereichten 
Scheidungskonventionen erledigt werden könnten. 
Das Bundesgericht ersucht die Parteien, die vorliegenden 
Vereinbarungen so zu formulieren, dass das 
Bundesgericht diese Vereinbarungen ohne weiteres zum 
Bestandteil seines die beiden Berufungen gutheissenden 
Entscheides erheben könne. 
 
6. Dem vorgenannten Ersuchen des Bundesgerichtes vom 4. April 2002 kommen die Parteien mit vorliegender 
Vereinbarung nach. 
 
 
Die Parteien ersuchen das Bundesgericht um Gutheissung 
ihrer Berufungen und um Abänderung des Urteils 
des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. November 
2000 nach Massgabe der vorliegenden Vereinbarung. 
 
II. Vereinbarung: 
 
A. Bestätigung des Urteils des Obergerichtes des Kantons 
Zürich vom 27. November 2000: 
 
Die Parteien beantragen dem Bundesgericht gemeinsam, 
die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen 
Urteils zu bestätigen: 
 
- Dispositiv Ziffer 1 (Scheidungspunkt) 
- Dispositiv Ziffer 2 (Abweisung Genugtuungsanspruch 
der Klägerin) 
- Dispositiv Ziffer 9 (Festsetzung der zweitinstanzlichen 
Gerichtsgebühr) 
- Dispositiv Ziffer 10 (Auferlegung der zweitinstanzlichen 
Verfahrenskosten je zur Hälfte, 
unter Anrechnung der von den Parteien geleisteten 
Barvorschüsse für das Beweisverfahren) 
- Dispositiv Ziffer 11 (keine Zusprechung von 
Prozessentschädigungen) 
 
B. Ersatzlose Aufhebung von Dispositivziffern des 
obergerichtlichen Urteils vom 27. November 2000: 
 
Die Parteien beantragen dem Bundesgericht gemeinsam, 
die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen 
Urteils ersatzlos aufzuheben: 
 
- Dispositiv Ziffer 3 (Unterhaltsbeitrag): 
- Dispositiv Ziffer 4 (Reduktion Unterhaltsbeitrag 
für die Klägerin) 
- Dispositiv Ziffer 6 (gerichtliche Anweisung an 
die Grundbuchämter Z.________ und Y.________) 
- Dispositiv Ziffer 7 (öffentliche Versteigerung 
der Liegenschaften X.________ und S.________ 
sowie Aufteilung des Nettoerlöses aus dieser 
öffentlichen Versteigerung) 
 
C. Abänderung von Dispositivziffern des obergerichtlichen 
Urteils vom 27. November 2000: 
 
Die Parteien beantragen dem Bundesgericht gemeinsam, 
die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen 
Urteils wie folgt abzuändern: 
Dispositiv Ziffer 5 (Durchführung der Liquidation 
der Gütergemeinschaft): 
 
"Die Vereinbarungen der Parteien vom 15. und 
27. März 2002 über die Durchführung der Liqui- dation der Gütergemeinschaft werden genehmigt; sie lauten wie folgt: 
 
 
 
"II. Vereinbarung 
 
1. A.________ zieht hiermit im Scheidungspunkt 
(Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des 
Kantons Zürich vom 27. No- vember 2000) ihre 
Berufung an das Bundesgericht und die Nichtigkeitsbeschwerde 
an das Kassationsgericht 
des Kantons Zürich zurück. 
 
2. A.________ verzichtet gegenüber B.________ 
unter allen Titeln auf rückwirkende Unterhaltsbeiträge. 
Bereits erhaltene Unterhaltsbeiträge 
muss A.________ nicht zurück erstatten. 
 
3. A.________ verzichtet gegenüber B.________ 
auf allfällige Genugtuungsansprüche. 
 
4. A.________ erhält in Durchführung der 
Liquidation der Gütergemeinschaft folgende 
Vermögenswerte zu alleinigem Eigentum: 
 
4.1 Schmuck und Gold: 
 
- 1 Brillantring (Urk. 343/1) 
-1 Collier (Urk. 343/2) 
-1 Collier (Urk. 343/3) 
- 1 Sautoir und 1 Schlössli (Urk. 343/4) 
-1 Schmuckstück (Urk. 343/5) 
-1 Gold-Bracelet (Urk. 343/6) 
-2 Paar Ohrstecker und 1 Gold-Bracelet 
(Urk. 343/7) 
-1 Saphir-Diamant-Ring (Urk. 343/8) 
-1 Gold-Anhänger (Urk. 343/9) 
-1 Gold-Kette (Urk. 343/10) 
-1 Gold-Bracelet (Urk. 343/11) 
-1 Uhr Patek Philippe (Urk. 343/12) 
-1 Gold-Kreolen (Urk. 343/13) 
-1 Gold-Armband (Urk. 343/14) 
-1 Schmuckstück (Urk. 343/15) 
-dreissig Krügerrand-Goldmünzen 
 
4.2 Versicherungen: 
 
- Lebensversicherung von A.________, 
Versicherung D.________, zum aktuellen 
Wert 
 
- Vorsorgekonto von A.________, Versi- cherung D.________, zum aktuellen Wert 
 
 
4.3 Übrige Vermögenswerte: 
 
A.________ erhält überdies CHF 3'415'000. 00 
(in Worten CHF drei Millionen Vierhundert- fünfzehntausend), als güterrechtliche Abfindung 
sowie CHF 1'000'000. 00 (in Worten 
 
CHF eine Million) als kapitalisierter nachehelicher 
Unterhalt, zusammen CHF 
4'415'000. 00 (in Worten vier Millionen 
Vierhundertfünfzehntausend), und zwar in 
zwei Tranchen wie folgt: 
 
4.3.1 Gleichzeitig mit der grundbuchlichen Übertragung 
aller Liegenschaften des Gesamtguts 
(vgl. nachstehende Ziffer II. 5.1) ins Alleineigentum 
von B.________, nach der von 
A.________ vorgängig zu treffenden Wahl, 
Vermögenswerte im Werte von CHF 2.8 Mio. 
(in Worten CHF zwei Millionen 
Achthunderttausend) aus dem auf den Namen 
der Parteien bei der Bank E.________ liegenden 
Depot/Konto, angerechnet zum Wert 
per 28. Februar 2002. Allfällige Verkaufs-, 
Übertragungs- und weitere Kosten der Bank 
gehen zu Lasten von A.________. 
 
Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften 
muss B.________ eine unwiderrufliche 
Übertragungserklärung der Bank 
E.________ an A.________ übergeben, dass 
die Bank E.________ unter der Bedingung der 
Übertragung der in nachfolgender Ziffer 
II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften ins Alleineigentum von B.________, aus dem Depot/Konto Vermögenswerte im Umfange von 
 
 
CHF 2.8 Mio. (Wert 28.2.2002) auf A.________ 
allein überträgt bzw. dieser zu Alleineigentum 
herausgibt. Die Erklärung an die Bank 
darf ausser der Bedingung, dass die in Ziff. 
II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften ins Alleineigentum von B.________ übertragen wurden, keine weiteren Bedingungen enthalten. 
 
 
 
Gleichzeitig mit der Übertragung der Liegenschaften 
gemäss Ziff. II. 5.1 müssen ferner 
die drei Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1 
hiernach errichtet und im Grundbuch eingetragen 
werden. Die Herausgabe dieser Schuldbriefe 
hat gemäss Ziff. II. 7.2 zu erfolgen. 
 
4.3.2 Innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils 
weitere CHF 1'615'000. 00 (in 
Worten eine Million Sechshundertfünfzehntausend), 
und zwar bestehend aus den restlichen 
Vermögenswerten, welche auf den Namen 
der Parteien bei der Bank E.________ liegen, 
angerechnet zum Wert per 28. Februar 2002, 
und einer Barzahlung im Umfange der Differenz 
zu CHF 1'615'000. 00. Diese Tranche erhöht 
oder vermindert sich um eine allenfalls 
bezogene bzw. geschuldete Konventionalstrafe 
gemäss nachstehender Ziffer II. 15. 
 
5. B.________ erhält in Durchführung der Liquidation 
der Gütergemeinschaft folgende Vermögenswerte 
zu alleinigem Eigentum: 
 
5.1 Liegenschaften: 
 
A) In der Gemeinde Z.________ 
(zuständig Grundbuchamt Z.________), 
 
a) Wohnhaus W.________, mit 1'136 m2 
Gebäudegrundfläche und Umgelände 
Grundpfandrechte: 
 
CHF 410'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten 
der Bank 
F.________ 
und 
CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief im 
2. Rang 
beide dat. 20.01.1970, 
Belege 5+6 
 
Gläubiger: Bank F.________, 
effektive Schuld CHF 560'000. 00. 
 
b) 2'620 m2 Wiese und Acker an der Strasse 
V.________ 
Grundpfandrechte: 
 
CHF 170'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten 
der Bank 
F.________ im 1. Rang, 
dat. 19.06.1972, Beleg 
166 
CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, 
dat. 13.04.1973, Beleg 
81, 2. Pfandstelle 
 
Gläubiger: Bank F.________ 
effektive Schuld CHF 320'000. 00. 
 
c) Wohnhaus mit Garage S.________ mit 
3'066 m2 Gebäudegrundfläche und Umgelände. 
 
Grundpfandrechte: 
 
CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, 
dat. 06.12.1979, Beleg 
85, 1. Pfandstelle 
CHF 5'200'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat. 
01.07.1981, Beleg 134, 2. Pfandstelle, zugunsten der Bank 
 
 
F.________ 
CHF 1'400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, 
dat. 02.07.1981, Beleg 
85, 3. Pfandstelle 
 
Gläubiger: Bank F.________ 
effektive Schuld CHF 6'800'000. 00. 
 
d) Grundregister Blätter 1181 bis 1192 
Stockwerkeigentum, alle Stockwerkeinheiten, 
1000/1000 Miteigentum an der Liegenschaft 
X.________ mit 1'383 m2 
Gebäudegrundfläche und Umgelände. 
Grundpfandrechte: 
 
- auf Stockwerkeinheiten Grundregister- blätter 1181 bis 1188: 
 
 
CHF 1'300'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat. 
29.03.1974, Beleg 31, 1. Rang, zugunsten der Bank F.________ 
 
 
CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, 
dat. 29.03.1974, Beleg 
32, 2. Rang 
 
- auf Stockwerkeinheiten Grundregisterblätter 
1189 bis 1192: 
 
CHF 550'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat. 
29.03.1974, Beleg 33, 1. Pfandstelle, zugunsten der Bank 
 
 
F.________ 
CHF 100'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, 
dat. 29.03.1974, Beleg 
34, 2. Pfandstelle 
 
Gläubiger: Bank F.________ 
effektive Schuld CHF 1'700'000. 00 und 
CHF 650'000. 00 
 
B) In der Gemeinde Y.________ (zuständig: Grundbuchamt 
U.________) 
 
a) GB Y.________11. 71 a Gebäudegrundfläche 
und Umgelände, Mehrfamilienhaus 
T.________ mit 4 Garagen, 
Grundpfandrechte: 
 
CHF 650'000. 00 Bank G.________ 
Schuldbrief vom 16.12.1965 im 1. Rang 
CHF 150'000. 00 Bank G.________ 
 
Schuldbrief vom 18.04.1978 im 2. Rang 
mit Nachrückungsrecht 
 
 
Gläubiger heute wie oben erwähnt 
effektive Schuld CHF 800'000. 00. 
B.________ übernimmt als Alleinschuldner 
alle vorerwähnten effektiven Schulden mit der 
Pflicht zur Zahlung und Verzinsung den Gläubigern 
gegenüber soweit ausstehend aus den auf 
allen oben aufgelisteten Grundstücken lastenden 
Grundpfandrechten, unter Befreiung von 
B.________ von jeder solidarischen Haftung. 
 
Jede Gewährleistungspflicht für Rechts- und 
Sachmängel seitens A.________ an den ins 
Alleineigentum von B.________ zu übertragenden 
Grundstücken gilt als aufgehoben. 
 
Die Kosten der zuständigen Grundbuchämter für 
die Eigentumsänderungen zahlen A.________ und 
B.________ je zur Hälfte (vgl. auch nachfolgende 
Ziffer II. 13). 
 
B.________ und A.________ verlangen Befreiung 
von der Handänderungs- und Aufschub bei der 
Grundstückgewinnsteuer gestützt auf §§ 229 
Abs. 1 lit. b, bzw. 216 Abs. 3 lit. b des 
Steuergesetzes des Kantons Zürich. Das Gleiche 
wird verlangt für solche Steuern, die der Kanton 
Aargau bei Handänderungen an Grundstücken 
erhebt. 
 
B.________ übernimmt rückwirkend per 1. März 
1988 alle mit diesen Liegenschaften zusammenhängenden 
Erträge, Unterhalts-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten sowie Steuern, und er 
verzichtet dementsprechend gegenüber A.________ 
 
auf den bisher geltend gemachten hälftigen Kostenersatz 
bzw. auf jegliche Ersatzforderung 
(unter diesen Titeln) gegenüber dem Gesamtgut. 
 
A.________ verzichtet ihrerseits, ebenfalls mit 
Wirkung ab 1. März 1988, auf ihren bisher geltend 
gemachten Anteil an den Erträgen der obgenannten 
Liegenschaften. 
 
5.2 Versicherungen: 
 
Lebensversicherung D.________, zum aktuellen 
Wert. 
5.3Bankkonti / -depots: 
 
- Bank E.________, Konto Nr. ...., lautend auf 
Dr. Ueli Vogel-Etienne und Dr. Walter Hagger. 
Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften 
gemäss Ziff. II. 5.1 muss eine unwiderrufliche 
Übertragungserklärung der Dres Ueli 
Vogel-Etienne und Walter Hagger an die Bank 
E.________ vorliegen, die auf dem vorgenannten 
Konto Nr. ... liegenden Vermögenswerte in 
das Alleineigentum von B.________ zu übertragen 
und die Berechtigung von A.________ zu 
löschen. Die Erklärung der Dres Vogel-Etienne 
und Hagger darf ausser der Bedingung, dass 
die in Ziff. II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften 
ins Alleineigentum von B.________ 
übertragen wurden, keine weiteren Bedingungen 
enthalten. 
 
- Bank G.________, Privatkonto ..., lautend auf 
B.________ mit dem aktuellen Saldo, 
 
- Bank G.________, Konto ..., lautend auf 
B.________ Verwaltungen, mit dem aktuellen 
Saldo, 
 
- Bank F.________, Konto Nr. ..., ..., beide 
lautend auf B.________ oder A.________, sowie 
Konto Nr. ..., ..., ..., alle drei lautend 
auf B.________ Verwaltungen, und Konto Nr. 
..., lautend auf B.________, alle vorgenannten 
Konten je mit dem aktuellen Saldo. 
 
Sollte eines oder mehrere der vorstehend aufgeführten 
Konten einen Negativsaldo aufweisen, 
ist er von B.________ alleine zu tra- gen. (Per 15.2.2002 ca. - CHF 600'000. 00.) 
 
 
6. A.________ und B.________ erklären, dass sie 
über die in dieser Vereinbarung genannten Vermögenswerte 
frei verfügen können, dass sie 
diese weder abgetreten noch verpfändet, noch 
sonst in einer der anderen Partei nicht bekannten 
Weise darüber verfügt haben. 
 
7. B.________ garantiert A.________, sie im Umfange 
ihrer Haftung von der (von B.________ 
betragsmässig nicht anerkannten) Pfandausfallschuld 
gegenüber der Bank C.________ von 
CHF 3'109'891. 25 freizustellen, sei es durch 
Befriedigung der Bank oder auf andere ihm 
geeignet erscheinende Weise. A.________ verpflichtet 
sich, B.________ in diesem Bestreben 
nach besten Kräften zu unterstützen, und ihn 
über alle Schritte der Bank C.________ zu informieren. 
Sie selbst wird gegenüber der Bank 
C.________ oder Dritten in diesem Zusammenhang 
nichts mehr unternehmen ohne vorgängige, 
schriftliche Zustimmung von B.________. 
 
7.1 Zwecks Sicherstellung der Erfüllung dieser Verpflichtung 
von B.________ auf Freistellung von 
A.________ von der Pfandausfallforderung der 
Bank C.________ errichtet B.________ gleichzeitig 
mit der Eigentumsänderung an den Grundstücken 
gemäss Ziff. II. 5.1 oben drei Inhaber- Schuldbriefe, nämlich 
 
 
a) einen Inhaber-Schuldbrief über 
CHF 480'000. 00 an 3. Pfandstelle an 
299/1000 Miteigentum an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den vorgehenden 
Grundpfandrechten mit Maximalzins bis 9% 
 
und 
 
b) einen Inhaber-Schuldbrief über 
CHF 1'120'000. 00 an 3. Pfandstelle an 
701/1000 Miteigentum an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den vorgehenden 
Grundpfandrechten mit Maximalzins bis 9% 
 
und 
 
c) einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 1.0 Mio. 
an 4. Pfandstelle auf der Liegenschaft in 
Z.________, mit den vorgehenden Grund- pfandrechten mit Maximalzins bis 9%. 
 
 
Bezüglich des Inhalts der drei vorgenannten 
Schuldbriefe wird auf den Vertrag auf Eigentumsübertragung 
im Scheidungsverfahren vom 27. März 2002, Ziff. III. 3 verwiesen. 
 
 
7.2 Das Grundbuchamt Z.________ wird hiermit unwiderruflich 
angewiesen, die drei vorstehend 
erwähnten Inhaber-Schuldbriefe nach deren Errichtung 
der Bank E.________ zur Hinterlegung 
in einem Gemeinschaftsdepot, lautend auf den 
gemeinsamen Namen der Parteianwälte RA Dr. Ueli 
Vogel-Etienne und RA Dr. Walter Hagger einzureichen. 
Die beiden Parteianwälte werden beauftragt, 
die Schuldbriefe sicher zu verwahren 
und ausschliesslich im Sinne dieser Vereinbarung 
herauszugeben, d.h. entweder 
a) an B.________ herauszugeben, gestützt auf 
eine gemeinsame schriftliche Erklärung von 
A.________ und B.________ bzw. deren 
Rechtsnachfolger oder gegen Vorlage des 
urkundlichen Nachweises, dass die Bank 
C.________ oder deren Rechtsnachfolger/in 
A.________ als Pfandausfallschuldnerin entlässt 
bzw. ihr Saldoquittung erteilt hat, 
oder 
 
b) zugunsten von A.________ zu verwerten, 
sofern, kumulativ, 
 
ba)A. ________ ihre aus vorstehender Ziffer 
II. 7 fliessenden Pflichten vollständig erfüllt und sich auch an die weiteren in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen 
 
 
gehalten hat (zum Beispiel B.________ 
allenfalls notwendige Prozessvollmachten 
erteilt hat, etc.) und 
 
bb) die Bank C.________ oder deren Rechtsnachfolger/in 
gegen A.________ ein rechtskräftiges 
Verwertungsbegehren gestellt hat. 
 
8. Das für die Genehmigung der vorstehenden Schei- dungskonvention und die Erledigung des Scheidungsverfahrens 
zuständige Gericht wird ersucht, die zuständigen 
 
Grundbuchämter Z.________ und U.________ 
sowie die Bank E.________ durch Zustellung des entsprechenden 
Urteil-Dispositivs anzuweisen, die 
Eigentumsänderungen gemäss dieser Vereinbarung 
vorzunehmen, sofern diese noch nicht erfolgt sind. 
 
Das Grundbuchamt Z.________ soll zudem weiter angewiesen 
werden, die drei Schuldbriefe gemäss Ziffer 
II. 7.1 der Vereinbarung ..... zu errichten, ins Grundregister einzutragen und die Pfandtitel gemäss Ziffer II. 7.2 bei der Bank E.________ zu 
 
 
hinterlegen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist. 
 
9. A.________ zieht hiermit ihre Beschwerde an den 
Fürstlich-Liechtensteinischen Staatsgerichtshof vom 24. Oktober 2001 und die jenem Verfahren zugrunde 
liegende Klage gegen B.________ bei den zuständigen 
 
Gerichten zurück. 
 
10. A.________ erklärt hiermit ihr Desinteresse am gestützt auf ihren Strafantrag beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anhängigen Strafverfahren 
 
 
gegen B.________ betreffend Vernachlässigung 
von Unterhaltspflichten. 
11. A.________ erklärt hiermit ihr Desinteresse an dem von ihr am 21. Juni 2000 und dem von ihr unter der Unt. Nr. Büro ... bei der Bezirksanwaltschaft 
 
 
R.________ gegen B.________ zur Anzeige gebrachten 
Strafverfahren betreffend Vermögensdelikte, etc. 
 
12. A.________ erklärt hiermit gegenüber dem Konkursamt H.________ ihr Desinteresse an der Fortsetzung des Konkursverfahrens über die B.________ AG, und sie 
 
 
beauftragt ihren Rechtsvertreter, RA Dr. Ueli 
Vogel-Etienne, dem Konkursamt H.________ unverzüglich 
ebenfalls eine solche Desinteresse-Erklärung 
abzugeben. Überdies beauftragt sie RA Dr. Ueli 
Vogel-Etienne, die von ihm gegen das Konkursamt 
H.________ bei der Justizkommission des Obergerichts 
des Kantons Zug eingereichte Beschwerde 
unverzüglich zurückzuziehen. 
 
13. Die Parteien übernehmen die offenen Gerichtskosten des Bezirksgerichts Zürich gemäss dessen Urteil vom 3. Juni 1994, d.h. B.________ zu 3/4 und A.________ 
 
 
zu 1/4. Die (Gerichts-) Kosten aller andern Instanzen 
des Scheidungsverfahrens und aller übrigen, in 
den vorstehenden Ziffern aufgeführten Zivil-, 
Straf- und Verwaltungsverfahren, inkl. dem Gerichtsverfahren 
im Fürstentum Liechtenstein, sowie 
die Vollzugskosten dieser Vereinbarung übernehmen 
die Parteien je zur Hälfte, und sie verzichten in 
allen diesen Verfahren, inkl. Bezirksgericht Zürich, 
auf eine Prozessentschädigung. Hievon ausgenommen 
sind das Beschwerdeverfahren RA Dr. Vogels 
bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons 
Zug und die beiden Bundesgerichtsentscheide 
betr. staatsrechtliche Beschwerde vom 12. März 
2002. 
 
Bereits bezahlte Prozessentschädigungen können 
nicht zurückgefordert werden. Aus bereits bezahlten 
Gerichtskosten entstehen keine weiteren gegenseitigen 
Ansprüche. 
 
14. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche in dieser Vereinbarung vorgesehenen Erklärungen bei den genannten Amts- und Gerichtsstellen ohne Verzug und 
 
 
in geeigneter Form einzureichen, je unter Zustellung 
einer Kopie an die andere Partei (vgl. auch 
nachfolgende Ziff. III.). Bei Verzug einer Partei 
ist die andere Partei nach Ablauf einer Nachfrist 
von 10 Tagen berechtigt, diese Vereinbarung allen 
darin genannten Amts- und Gerichtsstellen im vollen 
Wortlaut zukommen zu lassen, damit diese in den bei 
ihnen anhängigen Verfahren das Erforderliche vorkehren 
bzw. die Verfahren erledigen können. 
15. Für den Fall, dass eine Partei eine der in Ziff. 
II. 14 genannten Erklärungen innert der von der anderen Partei angesetzten Nachfrist nicht einreichen sollte, oder falls sie die Verfahrenserledigungen 
 
 
und den Vollzug dieser Vereinbarung auf irgend 
eine andere Weise verhindern sollte, wie z.B. 
durch nicht Abgabe allenfalls noch notwendiger Erklärungen 
gegenüber dem Grundbuchamt, durch nicht 
Unterzeichnung notwendiger Erklärungen gegenüber 
einer Bank, etc. , so hat sie der anderen Partei 
unwiderruflich und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen 
und Einreden eine Konventionalstrafe von 
CHF 300'000. 00 zu bezahlen. Die andere, vertragstreue 
Partei ist berechtigt, diesen Betrag gegen 
urkundlichen Nachweis, dass die vorerwähnten Voraussetzungen 
vorliegen, bei der Bank E.________ zu 
Lasten des Kontos / Depot Nr. ..., lautend auf 
B.________ und A.________, in bar zu beziehen oder 
mit fälligen Gegenforderungen zu verrechnen. Die 
genannte Bank wird hiermit ermächtigt und beauftragt, 
diese Auszahlung unter den genannten Voraussetzungen 
auszuführen, und die dafür notwendigen 
Wertschriftenverkäufe und alles sonst Erforderliche 
zu tätigen. Die Bank darf dann aber keine Auszahlung 
vornehmen, wenn ihr beide Vertragsparteien bis 
zum Zeitpunkt der Auszahlung das Vorliegen der Voraussetzungen 
für die Zahlung der Konventionalstrafe 
urkundlich nachweisen. 
 
16. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet die Parteien nicht von der Einhaltung dieser Vereinbarung. 
 
 
III. Ablauf des Vollzugs 
 
1. Diese Vereinbarung wird von den Parteien bis 
15. März 2002 in 8 Originalexemplaren unterzeichnet. 
 
2. Am Montag, 18. März 2002, reichen die Parteien mit 
einer gemeinsamen Eingabe die vorliegende Vereinbarung 
in Kopie dem Bundesgericht und dem zürcherischen 
Obergericht ein, mit dem Antrag, die dort 
hängigen Verfahren bis längstens 5. April 2002 zu 
sistieren (vgl. nachfolgende Ziff. III. 3). Gleichentags 
beantragen die Parteien bei allen weiteren 
in dieser Vereinbarung genannten Gerichts- und 
Amtsstellen eine Sistierung der dort anhängigen 
Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des 
Scheidungsverfahrens. 
2.1 Die Parteien benachrichtigen einzeln oder gemeinsam 
innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Erledigung des 
Scheidungsverfahrens sämtliche Gerichts- und Amtsstellen, 
bei welchen Verfahren sistiert wurden, 
über die Erledigung des Scheidungsverfahrens und 
sie ersuchen diese Stellen, die bei ihnen hängigen 
Verfahren gemäss der Scheidungskonvention zu erledigen. 
 
2.2 A.________ und RA Dr. Ueli VogelEtienne geben innert 
3 Arbeitstagen nach Übertragung der Liegenschaften 
gemäss Ziff. II. 5.1 ins Alleineigentum 
von B.________ ihre Desinteresse-Erklärungen gemäss 
den vorstehenden Ziffern II. 10 - 12 ab, nämlich an 
das Kassationsgericht des Kantons Zürich, die Bezirksanwaltschaft 
R.________, das Konkursamt Zug 
und RA Dr. Ueli Vogel-Etienne zieht innert gleicher 
Frist seine Beschwerde bei der Justizkommission des 
Obergerichts des Kantons Zug zurück. 
 
3. Die Parteien verpflichten sich, die Übertragung der 
Liegenschaften gemäss Ziff. II. 5.1, die Errichtung 
der Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1, die Zahlung 
des Betrags von CHF 2.8 Mio. gemäss Ziff. II. 4.3.1 
und die Übertragung der Vermögenswerte vom Konto 
der Bank E.________ der Parteianwälte gemäss Ziff. 
II. 5.3 bis spätestens 28. März 2002 vorzunehmen. 
 
4. Die Parteien reichen die vorliegende, beidseits unterschriebene 
Vereinbarung am Tage der Eigentumsübertragung 
und Errichtung der Schuldbriefe bzw. 
der Zahlung der ersten Tranche von CHF 2'800'000. 00 
gemäss vorstehender Ziff. II. 4.3.1 im Original dem 
Bundesgericht und dem Zürcher Obergericht ein, mit 
dem Ersuchen, die vorliegende Konvention zu genehmigen 
und das Verfahren gestützt auf diese Konvention 
zu erledigen. Dieser Eingabe, welche von den 
Parteien je einzeln oder gemeinsam eingereicht werden 
kann, hat - sofern sie bis und mit dem 28. März 
2002 (Datum des Poststempels) eingereicht wird - die Bestätigung der Grundbuchämter Z.________ und 
U.________, je im Original, zu enthalten, dass die 
 
Eigentumsübertragung gemäss Ziff. II. 5.1 und die 
Errichtung der Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1 
erfolgte. 
 
Nach dem 28. März 2002 ist jede Partei allein berechtigt, 
die vorliegende Konvention im Original 
dem Bundesgericht und dem Zürcher Obergericht zur 
Erledigung des Scheidungsverfahrens einzureichen. 
Ein Nachweis über die Übertragung der Liegenschaften 
gemäss Ziff. II. 5.1 in das Alleineigentum von 
B.________ und / oder über die Errichtung der 
Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1 ist nach dem 
28. März 2002 nicht mehr erforderlich. Dann gilt Ziff. II. 8. 
 
 
Die Parteien übergeben am Tage der Eigentumsübertragung 
und Errichtung der Schuldbriefe dem Grundbuchamt 
Z.________ eine beidseits unterzeichnete 
Vereinbarung im Original (vgl. Ziff. II. 7.2). 
 
5. B.________ verpflichtet sich, sobald wie möglich 
mit der Bank C.________ Verhandlungen im Sinne von 
Ziff. II. 7 der vorliegenden Vereinbarung aufzunehmen. 
 
IV. Saldoklausel 
 
Mit der vollständigen Erfüllung dieser Vereinbarung 
sind die Parteien unter allen Titeln per Saldo 
aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.. " 
 
Dispositiv Ziffer 8 (erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung): 
 
"Von der Vereinbarung der Parteien vom 15. März 
2002 über die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung 
wird Vormerk genommen; sie lautet 
wie folgt: 
 
'Die Parteien übernehmen die offenen Gerichtskosten 
des Bezirksgerichtes Zürich gemäss dessen Urteil 
vom 3. Juni 1994, das heisst B.________ zu 3/4 und 
A.________ zu 1/4, auf eine Prozessentschädigung 
haben beide Parteien verzichtet. '" 
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufungsverfahren vor Bundesgericht: 
 
 
1. Die Parteien übernehmen die Kosten der beiden bundesgerichtlichen 
Berufungsverfahren 5C.28/2001 sowie 
5C.34/2001 je zur Hälfte. 
2. Die Parteien verzichten in beiden bundesgerichtlichen 
Berufungsverfahren gegenseitig auf eine 
Prozessentschädigung. 
 
Zürich, den 29. April 2002 
 
A.________ B.________" 
 
dass einer Genehmigung dieser Scheidungsvereinbarung grundsätzlich nichts im Wege steht, 
 
dass jedoch die in den Ziffern 8, 9, 10, 11, 12, 14, 13, 15 und 16 genannten Verfahren sowie im Kapitel "I. Vorbemerkungen" enthaltenen Angaben und "III. Ablauf des Vollzugs" geregelten Modalitäten nicht Gegenstand der Berufungen bilden, weshalb dieser Teil der Scheidungsvereinbarung vom 29. April 2002 nicht genehmigt werden kann, 
 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG 
erkannt : 
 
1.- Die nachfolgenden Ziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 werden bestätigt: 
 
- Dispositiv Ziffer 1 (Scheidungspunkt) 
-Dispositiv Ziffer 2 (Abweisung Genugtuungsanspruch der 
Klägerin) 
-Dispositiv Ziffer 9 (Festsetzung der zweitinstanzlichen 
Gerichtsgebühr) 
- Dispositiv Ziffer 10 (Auferlegung der zweitinstanzlichen 
Verfahrenskosten je zur Hälfte, unter Anrechnung 
der von den Parteien geleisteten Barvorschüsse für das 
Beweisverfahren) 
-Dispositiv Ziffer 11 (keine Zusprechung von Prozessentschädigungen) 
 
2.- Die nachfolgenden Ziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 werden ersatzlos aufgehoben: 
 
-Dispositiv Ziffer 3 (Unterhaltsbeitrag) 
-Dispositiv Ziffer 4 (Reduktion Unterhaltsbeitrag für 
die Klägerin) 
-Dispositiv Ziffer 6 (gerichtliche Anweisung an die 
Grundbuchämter Z.________ und Y.________) 
-Dispositiv Ziffer 7 (öffentliche Versteigerung der 
Liegenschaften X.________ und S.________ sowie Aufteilung 
des Nettoerlöses aus dieser öffentlichen 
Versteigerung) 
 
3.- Die nachfolgenden Ziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
 
- Dispositiv-Ziffer 5 (Durchführung der Liquidation der 
Gütergemeinschaft) 
 
4. A.________ erhält in Durchführung der Liquidation 
der Gütergemeinschaft folgende Vermögenswerte zu 
alleinigem Eigentum: 
4.1 Schmuck und Gold: 
 
- 1 Brillantring (Urk. 343/1) 
- 1 Collier (Urk. 343/2) 
- 1 Collier (Urk. 343/3) 
- 1 Sautoir und 1 Schlössli (Urk. 343/4) 
- 1 Schmuckstück (Urk. 343/5) 
- 1 Gold-Bracelet (Urk. 343/6) 
- 2 Paar Ohrstecker und 1 Gold-Bracelet 
(Urk. 343/7) 
- 1 Saphir-Diamant-Ring (Urk. 343/8) 
- 1 Gold-Anhänger (Urk. 343/9) 
- 1 Gold-Kette (Urk. 343/10) 
- 1 Gold-Bracelet (Urk. 343/11) 
- 1 Uhr Patek Philippe (Urk. 343/12) 
- 1 Gold-Kreolen (Urk. 343/13) 
- 1 Gold-Armband (Urk. 343/14) 
- 1 Schmuckstück (Urk. 343/15) 
- dreissig Krügerrand-Goldmünzen 
 
4.2 Versicherungen: 
 
-Lebensversicherung von A.________, Versicherung 
D.________, zum aktuellen Wert 
 
- Vorsorgekonto von A.________, Versicherung 
D.________, zum aktuellen Wert 
 
4.3 Übrige Vermögenswerte: 
 
A.________ erhält überdies CHF 3'415'000. 00 (in 
Worten CHF drei Millionen Vierhundertfünfzehntausend), 
als güterrechtliche Abfindung sowie 
CHF 1'000'000. 00 (in Worten CHF eine Million) als kapitalisierter nachehelicher Unterhalt, zusammen 
CHF 4'415'000. 00 (in Worten vier Millionen Vierhundertfünfzehntausend), 
 
und zwar in zwei Tranchen 
wie folgt: 
 
4.3.1 Gleichzeitig mit der grundbuchlichen Übertragung 
aller Liegenschaften des Gesamtguts (vgl. nachstehende 
Ziffer II. 5.1) ins Alleineigentum von 
B.________, nach der von A.________ vorgängig zu 
treffenden Wahl, Vermögenswerte im Werte von CHF 
2.8 Mio. (in Worten CHF zwei Millionen Achthunderttausend) 
aus dem auf den Namen der Parteien 
bei der Bank E.________ liegenden Depot/Konto, 
angerechnet zum Wert per 28. Februar 2002. Allfällige 
Verkaufs-, Übertragungs- und weitere 
Kosten der Bank gehen zu Lasten von A.________. 
 
Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften 
muss B.________ eine unwiderrufliche Übertragungserklärung 
der Bank E.________ an A.________ 
übergeben, dass die Bank E.________ unter der 
Bedingung der Übertragung der in nachfolgender 
Ziffer II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften ins 
Alleineigentum von B.________, aus dem Depot/Konto 
Vermögenswerte im Umfange von CHF 2.8 Mio. (Wert 
28.2.2002) auf A.________ allein überträgt bzw. 
dieser zu Alleineigentum herausgibt. Die Erklärung 
an die Bank darf ausser der Bedingung, dass die in 
Ziff. II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften ins 
Alleineigentum von B.________ übertragen wurden, 
keine weiteren Bedingungen enthalten. 
 
Gleichzeitig mit der Übertragung der Liegenschaften 
gemäss Ziff. II. 5.1 müssen ferner die drei 
Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1 hiernach errichtet 
und im Grundbuch eingetragen werden. Die Herausgabe 
dieser Schuldbriefe hat gemäss 
Ziff. II. 7.2 zu erfolgen. 
 
4.3.2 Innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils 
weitere CHF 1'615'000. 00 (in Worten eine 
Million Sechshundertfünfzehntausend), und zwar 
bestehend aus den restlichen Vermögenswerten, 
welche auf den Namen der Parteien bei der Bank 
E.________ liegen, angerechnet zum Wert per 
28. Februar 2002, und einer Barzahlung im Umfange der Differenz zu CHF 1'615'000. 00. Diese Tranche erhöht oder vermindert sich um eine allenfalls bezogene 
 
 
bzw. geschuldete Konventionalstrafe gemäss 
nachstehender Ziffer II. 15. 
 
5. B.________ erhält in Durchführung der Liquidation 
der Gütergemeinschaft folgende Vermögenswerte zu 
alleinigem Eigentum: 
 
5.1 Liegenschaften: 
 
A) In der Gemeinde Z.________ 
(zuständig Grundbuchamt Z.________): 
 
a) Wohnhaus W.________, mit 1'136 m2 Gebäudegrundfläche 
und Umgelände 
Grundpfandrechte: 
 
CHF 410'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten 
der Bank F.________ im 1. Rang 
und 
CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief im 2. Rang 
beide dat. 20.01.1970, Belege 
5+6 
 
Gläubiger: Bank F.________ 
effektive Schuld CHF 560'000. 00. 
 
b)2'620 m2 Wiese und Acker an der Strasse 
V.________ 
Grundpfandrechte: 
 
CHF 170'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten 
der Bank F.________ im 
1. Rang, dat. 19.06.1972, 
Beleg 166 
CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat. 
13.04.1973, Beleg 81, 2. Pfandstelle 
 
 
Gläubiger: Bank F.________ 
effektive Schuld CHF 320'000. 00. 
 
c) Wohnhaus mit Garage S.________ mit 3'066 m2 
Gebäudegrundfläche und Umgelände. 
Grundpfandrechte: 
CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat. 
06.12.1979, Beleg 85, 1. Pfandstelle CHF 5'200'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat. 
 
 
01.07.1981, Beleg 134, 2. Pfandstelle, zugunsten der Bank F.________ 
 
 
CHF 1'400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat. 
02.07.1981, Beleg 85, 3. Pfandstelle 
 
 
Gläubiger: Bank F.________ 
effektive Schuld CHF 6'800'000. 00. 
 
d)Grundregister Blätter 1181 bis 1192 
Stockwerkeigentum, alle Stockwerkeinheiten, 
1000/1000 Miteigentum an der Liegenschaft 
X.________, Wohnhaus mit Büro mit 1'383 m2 
Gebäudegrundfläche und Umgelände. 
Grundpfandrechte: 
 
- auf Stockwerkeinheiten Grundregisterblätter 
1181 bis 1188: 
 
CHF 1'300'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat. 
29.03.1974, Beleg 31, 1. Rang, zugunsten der Bank F.________ 
 
 
CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat. 
29.03.1974, Beleg 32, 2. Rang 
 
- auf Stockwerkeinheiten Grundregisterblätter 
1189 bis 1192: 
 
CHF 550'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat. 
29.03.1974, Beleg 33, 1. Pfandstelle, zugunsten der Bank F.________ 
 
 
CHF 100'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat. 
29.03.1974, Beleg 34, 2. Pfandstelle 
 
 
Gläubiger: Bank F.________ 
effektive Schuld CHF 1'700'000. 00 
und CHF 650'000. 00 
 
B) In der Gemeinde Y.________ (zuständig: Grundbuchamt 
U.________) 
 
a)GB Y.________, 11.71 a Gebäudegrundfläche und 
Umgelände T.________, 
Mehrfamilienhaus mit 4 Garagen, 
Grundpfandrechte: 
 
CHF 650'000. 00 Bank G.________ 
Schuldbrief vom 16.12.1965 im 
1. Rang 
CHF 150'000. 00 Bank G.________ Schuldbrief 
vom 18.04.1978 im 2. Rang mit 
Nachrückungsrecht 
 
Gläubiger heute wie oben erwähnt 
effektive Schuld CHF 800'000. 00. 
 
B.________ übernimmt als Alleinschuldner alle 
vorerwähnten effektiven Schulden mit der Pflicht 
zur Zahlung und Verzinsung den Gläubigern gegenüber 
soweit ausstehend aus den auf allen oben 
aufgelisteten Grundstücken lastenden Grundpfandrechten, 
unter Befreiung von A.________ von jeder 
solidarischen Haftung. 
 
Jede Gewährleistungspflicht für Rechts- und Sachmängel 
seitens A.________ an den ins Alleineigentum 
von B.________ zu übertragenden Grundstücken 
gilt als aufgehoben. 
 
Die Kosten der zuständigen Grundbuchämter für die 
Eigentumsänderungen zahlen A.________ und 
B.________ je zur Hälfte (vgl. auch nachfolgende 
Ziffer II. 13). 
 
B.________ und A.________ verlangen Befreiung von 
der Handänderungs- und Aufschub bei der Grundstückgewinnsteuer 
gestützt auf §§ 229 Abs. 1 lit. b, bzw. 216 Abs. 3 lit. b des Steuergesetzes des 
Kantons Zürich. Das Gleiche wird verlangt für 
 
solche Steuern, die der Kanton Aargau bei Handänderungen 
an Grundstücken erhebt. 
 
B.________ übernimmt rückwirkend per 1. März 1988 
alle mit diesen Liegenschaften zusammenhängenden 
Erträge, Unterhalts-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten 
sowie Steuern, und er verzichtet dementsprechend 
gegenüber A.________ auf den bisher 
geltend gemachten hälftigen Kostenersatz bzw. auf 
jegliche Ersatzforderung (unter diesen Titeln) 
gegenüber dem Gesamtgut. 
 
A.________ verzichtet ihrerseits, ebenfalls mit 
Wirkung ab 1. März 1988, auf ihren bisher geltend 
gemachten Anteil an den Erträgen der obgenannten 
Liegenschaften. 
 
5.2 Versicherungen: 
 
Lebensversicherung D.________, Police ..., 
zum aktuellen Wert. 
 
5.3 Bankkonti / -depots: 
 
- Bank E.________, Konto Nr. ..., lautend auf 
Dr. Ueli Vogel-Etienne und Dr. Walter Hagger. 
Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften 
gemäss Ziff. II. 5.1 muss eine unwiderrufliche 
Übertragungserklärung der Dres Ueli Vogel- Etienne und Walter Hagger an die Bank E.________ 
vorliegen, die auf dem vorgenannten Konto liegenden 
 
Vermögenswerte in das Alleineigentum von 
B.________ zu übertragen und die Berechtigung 
von A.________ zu löschen. Die Erklärung der 
Dres Vogel-Etienne und Hagger darf ausser der 
Bedingung, dass die in Ziff. II. 5.1 aufgeführten 
Liegenschaften ins Alleineigentum von 
B.________ übertragen wurden, keine weiteren 
Bedingungen enthalten. 
 
- Bank G.________, Privatkonto ... lautend auf 
B.________ mit dem aktuellen Saldo, 
 
- Bank G.________ Konto ... lautend auf 
B.________ Verwaltungen, mit dem aktuellen 
Saldo, 
- Bank F.________, Konto Nr. ..., ..., ..., beide 
beide lautend auf B.________ oder A.________, 
sowie Konto Nr. ..., ..., ..., alle drei lautend 
auf B.________ Verwaltungen, und Konto Nr. ..., 
lautend auf B.________, alle vorgenannten Konten 
je mit dem aktuellen Saldo. 
 
Sollte eines oder mehrere der vorstehend aufgeführten 
Konten einen Negativsaldo aufweisen, 
ist er von B.________ alleine zu tragen. (Per 
15.2.2002 ca. - CHF 600'000. 00.) 
 
6. A.________ und B.________ erklären, dass sie über 
die in dieser Vereinbarung genannten Vermögenswerte 
frei verfügen können, dass sie diese weder 
abgetreten noch verpfändet, noch sonst in einer 
der anderen Partei nicht bekannten Weise darüber 
verfügt haben. 
 
7. B.________ garantiert A.________, sie im Umfange 
ihrer Haftung von der (von B.________ betragsmässig 
nicht anerkannten) Pfandausfallschuld gegenüber 
der Bank C.________ von CHF 3'109'891. 25 
freizustellen, sei es durch Befriedigung der Bank 
oder auf andere ihm geeignet erscheinende Weise. 
A.________ verpflichtet sich, B.________ in diesem 
Bestreben nach besten Kräften zu unterstützen, und 
ihn über alle Schritte der Bank C.________ zu informieren. 
Sie selbst wird gegenüber der Bank 
C.________ oder Dritten in diesem Zusammenhang 
nichts mehr unternehmen ohne vorgängige, schriftliche 
Zustimmung von B.________. 
7.1 Zwecks Sicherstellung der Erfüllung dieser Verpflichtung 
von B.________ auf Freistellung von 
A.________ von der Pfandausfallforderung der Bank 
C.________ errichtet B.________ gleichzeitig mit 
der Eigentumsänderung an den Grundstücken gemäss 
Ziff. II. 5.1 oben drei Inhaber-Schuldbriefe, 
nämlich 
 
a) einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 480'000. 00 
an 3. Pfandstelle an 299/1000 Miteigentum 
an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den 
vorgehenden Grundpfandrechten mit Maximalzins 
bis 9% und 
 
b)einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 1'120'000. 00 
an 3. Pfandstelle an 701/1000 Miteigentum 
an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den 
vorgehenden Grundpfandrechten mit Maximalzins 
bis 9% und 
 
c)einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 1.0 Mio. an 
4. Pfandstelle auf der Liegenschaft Z.________, 
mit den vorgehenden Grundpfandrechten mit Maximalzins 
bis 9%. 
 
Bezüglich des Inhalts der drei vorgenannten 
Schuldbriefe wird auf den Vertrag auf Eigentumsübertragung 
im Scheidungsverfahren vom 27. März 
2002, Ziff. III. 3 verwiesen. 
 
Die von den Parteien vereinbarten Anweisungen (Ziff. 8) an die Grundbuchämter Z.________ und U.________ sowie an die Bank E.________ sind gemäss Schreiben vom 29. April 2002 hinfällig geworden, weshalb die Ziffer 7.2 der Scheidungsvereinbarung wie folgt genehmigt wird: 
 
 
7.2 Die beiden Parteianwälte werden beauftragt, die 
drei in Ziff. 7.1 erwähnten Inhaberschuldbriefe 
sicher zu verwahren und ausschliesslich im Sinne 
dieser Vereinbarung herauszugeben, d.h. entweder 
 
a) an B.________ herauszugeben, gestützt auf eine 
gemeinsame schriftliche Erklärung von 
A.________ und B.________ bzw. deren Rechtsnachfolger 
oder gegen Vorlage des urkundlichen 
Nachweises, dass die Bank C.________ oder 
deren Rechtsnachfolger/in A.________ als Pfandausfallschuldnerin entlässt bzw. ihr 
Saldoquittung erteilt hat, oder 
 
 
b) zugunsten von A.________ zu verwerten, sofern, 
kumulativ, 
 
ba)A. ________ ihre aus vorstehender Ziffer II. 7 
fliessenden Pflichten vollständig erfüllt und 
sich auch an die weiteren in diesem Zusammenhang 
abgegebenen Erklärungen gehalten hat (zum 
Beispiel B.________ allenfalls notwendige Prozessvollmachten 
erteilt hat, etc.) und 
 
bb) die Bank C.________ oder deren Rechtsnachfolger/in 
gegen A.________ ein rechtskräftiges 
Verwertungsbegehren gestellt hat. 
 
- Dispositiv Ziffer 8 (erstinstanzliche Kosten- und 
Entschädigungsregelung) 
 
Die Parteien übernehmen die offenen Gerichtskosten des Bezirksgerichtes Zürich gemäss dessen Urteil vom 3. Juni 1994, das heisst B.________ zu 3/4 und A.________ zu 1/4; auf eine Prozessentschädigung haben beide Parteien verzichtet. 
4.- Die unter dem Titel "IV. Saldoklausel" abgegebene Erklärung wird genehmigt, soweit sie sich auf Fragen bezieht, die im Berufungsverfahren aufgeworfen worden sind. Die Gültigkeit der gegenseitig abgeschlossenen Vereinbarungen bleibt aber von der Nichtgenehmigung unberührt. 
 
5.- Die Gerichtsgebühr der beiden bundesgerichtlichen Verfahren von insgesamt Fr. 4'000.-- wird von den Parteien je hälftig getragen. 
 
6.- Die Parteikosten der beiden bundesgerichtlichen Verfahren werden wettgeschlagen. 
 
7.- Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
________________ 
Lausanne, 28. Mai 2002 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: