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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 134/06 
 
Urteil vom 3. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
M.________, 1968, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 10. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1968 geborene M.________ war seit Juni 1998 bei der Café Confiserie Q.________ als Aushilfe im Service angestellt und bei der SWICA Versicherungen AG, Winterthur, für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 15. Juni 2001 stiess ein von hinten herannahendes Fahrzeug in das Heck des von ihr gelenkten, in einer Kolonne stehenden Personenwagens. Wegen über das Wochenende aufgetretenen Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit sowie Einschlafstörungen konsultierte sie am 19. Juni 2001 ihren Hausarzt, Dr. med. U.________, Allgemeine Medizin FMH, welcher ein posttraumatisches Zervikalsyndrom ohne radiologisch nachweisbare Läsionen diagnostizierte. Nach einer zweiwöchigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit arbeitete M.________ ihren Angaben gemäss ab 2. Juli 2001 in einem hälftigen und ab 16. Juli 2001 in einem Pensum von zunächst 80 %, welches sie nach einer Woche auf 60 % reduzierte. Im September 2001 exacerbierten die Beschwerden; es traten auch Schmerzen im Rückenbereich (vor allem lumbal), vegetative Symptome sowie kognitive Beeinträchtigungen auf. Die Versicherte war vom 10. bis 30. November 2001 und ab 6. Januar 2002 vollständig arbeitsunfähig. Die anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen konnten trotz der ambulant und stationär durchgeführten Behandlungen (Physio- und Ergotherapie; psychologische Betreuung) nur geringgradig gebessert und beeinflusst werden (vgl. Bericht der Rehaklinik X.________ vom 11. Juni 2002, wo sich die Versicherte vom 28. März bis 18. April 2002 aufhielt). Der vom Hausarzt beigezogene Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, hielt in einem Schreiben vom 21. Juni 2002 fest, ein Versuch, die Arbeit wieder aufzunehmen, sei fehlgeschlagen; die Patientin habe Mühe, die Unfallfolgen zu akzeptieren. Es sei wichtig, die begonnene psychologische Therapie fortzusetzen. Laut Bericht der von der SWICA mit der beruflichen Eingliederung beauftragten I.________ AG vom 6. März 2003 scheiterten die durchgeführten therapeutischen Arbeitsversuche bei der Arbeitgeberin. Die SWICA leitete daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS, Medizinische Abklärungsstelle, ein (Expertise vom 16. September 2003 mitsamt Konsilien des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juni 2003, des Dr. med. A.________, Leitender Arzt Neurologie, Medizinische Klinik, Spital Y.________ vom 10. Juni 2003, des Dr. med. W.________, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 2. Juli 2003, des Dr. phil. G.________, Neuropsychologische Praxis, vom 12. Juni 2003 sowie der BEFAS, Berufliche Abklärungsstelle, vom 12. Juni 2003). Gestützt darauf stellte sie ab 1. Dezember 2003 die bislang ausgerichteten Taggelder ein und verneinte ab 1. Februar 2004 die Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung (Verfügung vom 23. Januar 2004); zudem forderte sie einen Teil der ausgerichteten Taggelder wegen Überentschädigung zurück (Verfügung vom 13. Mai 2004). Die gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen, mit welchen die Versicherte unter anderem die Berichte des Dr. med. S.________ vom 17. November 2003 sowie des E.________, Psychotherapeut VPZ SPK, vom 22. November 2003 einreichen liess, hiess die SWICA insoweit teilweise gut, dass sie die Rückforderung wegen Überentschädigung um Fr. 9972.30 herabsetzte (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2004). 
B. 
Hiegegen liess M.________ Beschwerde einreichen und beantragen, die SWICA sei zu verpflichten, ihr die nach Gesetz zustehenden Taggeldleistungen auszurichten; es sei ihr eine Rente aus der obligatorischen Unfallversicherung zuzusprechen, nebst rückwirkender Übernahme sämtlicher Heilkosten. Mit weiteren Eingaben liess sie ein von ihrem Rechtsvertreter eingeholtes Gutachten des Prof. Dr. med. N.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. Februar und 21. März 2005 auflegen und geltend machen, die SWICA habe den adäquaten Kausalzusammenhang verfrüht geprüft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 10. Februar 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die ihr zustehenden Taggeldleistungen zuzusprechen; zudem habe die SWICA die weiteren UVG-Leistungen auszurichten. Weiter wird um unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren ersucht. 
Die SWICA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/ von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Vefahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Januar 2004 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. 
2.1 Im kantonalen Entscheid wird die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischem dem versicherten Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend wiedergegeben. Entsprechendes gilt zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) sowie hinsichtlich der nach einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.). Darauf wird verwiesen. 
2.2 
2.2.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Auffahrunfall vom 15. Juni 2001 jedenfalls teilweise an Symptomen leidet, die typischerweise nach einer HWS-Distorsion auftreten. Die Vorinstanz bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beeinträchtigungen. Sie liess die Frage offen, ob die laut MEDAS-Gutachten vom 16. September 2003 im Vordergrund stehenden, als Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Stimmungs- und Sozialverhalten nach ICD-10 F43.23 diagnostizierten psychiatrischen Befunde Folge eines Schleudertraumas sind, weil der adäquate Kausalzusammenhang selbst nach den gemäss BGE 117 V 359 geltenden Grundsätzen verneint werden müsse. 
2.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird wie schon im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vorgebracht, die Adäquanzprüfung sei zu früh erfolgt. Die ärztliche Behandlung sei am 1. Februar 2004 noch nicht abgeschlossen gewesen. Die SWICA und das kantonale Gericht hätten den medizinischen Sachverhalt zu Unrecht gestützt auf das MEDAS-Gutachten beurteilt, welches auf unvollständigen und nicht schlüssigen neurologischen und rheumatologischen Untersuchungen beruhe und deswegen hinsichtlich der Ergebnisse nicht überzeuge. Es seien allenfalls zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs weitere Abklärungen erforderlich. 
2.3 Der Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die SWICA Versicherungen AG habe die Adäquanzprüfung zu früh vorgenommen, ist unbehelflich. Zu fragen ist vielmehr, ob im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides die Voraussetzungen für den Fallabschluss vorgelegen haben. Diese sind gegeben, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Im Übrigen erlischt der Taggeldanspruch unter anderem mit der vollen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG). 
3. 
3.1 
3.1.1 Der rheumatologische Konsiliarius (Bericht des Dr. med. W.________ vom 2. Juli 2003 an die MEDAS) stellte anlässlich der klinischen Untersuchung diffuse Berührungs- und Druckdolenzen des ganzen Schädels, der Nacken- und Halsregion, Schulterpartie sowie des linken Oberarmes und der Brust fest. Zu palpieren war ein leichter myofaszialer Reizzustand mit leichter muskulärer Verspannung der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits eher rechtsbetont sowie eine leichte Bewegungseinschränkung der HWS ohne klinische Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik oder Segmentinstabilität. Die Kraftverminderung beim Faustschluss links bei normaler muskulärer Trophik der intrinsischen Hand- wie auch Unterarmmuskulatur war medizinisch nicht erklärbar. Dem Rheumatologen fielen ein deutliches Schmerzverhalten sowie eine deutliche Überlagerungstendenz auf. Insgesamt war die Explorandin aus fachspezifischer Sicht austherapiert. Aufgrund der wenigen objektivierbaren Befunde waren weitere medizinische Behandlungen nicht notwendig. Es bestand eine vollständige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bei günstiger Prognose. 
Der Neuropsychologe stellte keine Funktionsausfälle mit Auswkirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Bericht des Dr. phil. G.________ vom 12. Juni 2003). 
Laut neurologischem Konsilium (Bericht des Dr. med. A.________ vom 10. Juni 2003) waren die Schwindel vegetativer Genese; Hinweise auf eine traumatische vestibuläre Läsion fanden sich nicht. Die in den linken Arm ausstrahlenden Schmerzen sowie Rückenbeschwerden waren erst mit einer gewissen Latenz, die Schmerzen in den Beinen mit einer grossen Latenz nach dem Unfall aufgetreten, weshalb ein Zusammenhang dieser Symptomatik mit dem Unfall nicht wahrscheinlich sei. Eine vom Paraplegikerzentrum Z.________ aufgrund einer radiologischen Untersuchung für möglich gehaltene ligamentäre Läsion im Bereich der HWS (vgl. Bericht der Rehaklinik X.________ vom 11. Juni 2002) schloss der Neurologe mangels Nachweises wesentlicher struktureller Veränderungen aus. Die Untersuchungsbefunde zeigten sich normal, namentlich lagen keine Hinweise auf eine zervikale oder medulläre Schädigung vor. Es ergaben sich auch keine Verdachtsmomente auf eine Armplexusschädigung oder eine periphere Nervenverletzung. Aus neurologischer Sicht begründeten einzig die anamnestisch erst seit dem Unfall vom 15. Juni 2001 feststellbaren Spannungskopfschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % bis 25 %. 
Der Psychiater stellte fest (Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2003), während des lange dauernden, von der Explorandin ohne irgendwelche Ermüdungserscheinungen durchgehaltenen Gesprächs hätten sich keine Anhaltspunkte für intellektuelle oder gar psychotische Störungen ergeben. Sie leide weder an einer depressiven Erkrankung, noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In emotionaler Hinsicht gewann er den Eindruck leicht histrionisch geprägter Abgehobenheit, ein Zustand, der sich treffend mit dem Begriff "belle indifférence" umschreiben lasse. Die nach ICD-10 F43.23 zu diagnostizierende Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Stimmungs- und Sozialverhalten begründe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Es dürfe aktuell unter der Voraussetzung, dass die Versicherte die Psychotherapie weiterführe, mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden. 
3.1.2 Gestützt auf diese Ergebnisse, die Akten sowie eigene klinische Untersuchungen kamen die MEDAS-Gutachter zum Schluss (Expertise vom 16. September 2003), unmittelbar nach dem Unfall seien vorerst Nackenschmerzen, drei Monate später ein Panvertebral- und Lumbovertebralsyndrom mit Schlafstörungen und vegetativen Symptomen im Vordergrund gestanden. Viele der geklagten Beschwerden seien im Rahmen der Anpassungsstörung zu erklären. Es bestehe aufgrund der psychiatrischen und neurologischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 40 %. Hinsichtlich der empfohlenen psychiatrischen Weiterbehandlung gingen die MEDAS-Experten von einem vorerst stationären Verlauf aus. Vorausgesetzt, dass die Explorandin die ihr zumutbaren psychotherapeutischen Anstrengungen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen unternehme, sei mit einer deutlichen Besserung der Gesundheitsschädigung zu rechnen. Auch eine Basisbehandlung der Spannungskopfschmerzen könne hilfreich sein. 
3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf das umfassende und in allen Teilen überzeugende Gutachten der MEDAS abgestellt werden. Die Ausführungen des Prof. Dr. med. N.________ im Bericht vom 10. Februar 2005 laufen insgesamt auf die bereits von den MEDAS-Gutachtern vermerkte Feststellung hinaus, dass die weichteilrheumatischen Beschwerden ubiquitären Charakters sind, was der Annahme einer eindeutig (BGE 118 V 286 E. 2 S. 290 f.) oder auch nur medizinisch plausibel begründeten (BGE 122 V 415) Unfallkausalität entgegensteht. Auch die Schlussfolgerungen des Neurologen Dr. med. C.________ gemäss Bericht vom 14. Mai 2004 überzeugen nicht vollumfänglich. Entgegen seinen Darlegungen sind die anlässlich der Exploration vom 23. Dezember 2003 erhobenen Befunde mit denjenigen am 12. Oktober 2001 festgestellten (vgl. Berichte dieses Arztes vom 14. und 7. Dezember 2001) nicht ohne weiteres vergleichbar. Laut den früheren Berichten lag eine in Zusammenhang mit Verdacht auf Läsion des rechtsseitigen Ligamentums stehende ausgeprägte Fehlhaltung im Sinne einer Kyphose C3/C6 sowie eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS bei Inklination vor, wogegen zwei Jahre später lediglich noch von beeinträchtigter Re- und Inklination des Nackens sowie Druckdolenz des Schultergürtels und Nackens bei Palpation mit leicht erhöhtem Muskelhartspann, ohne nähere Bezeichnung der Ausprägung dieser Befunde, die Rede war. Unter diesen Umständen ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn Dr. med. C.________ anfänglich (Bericht vom 14. Dezember 2001) die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf für leichte körperliche Tätigkeiten auf 50 % bis 60 %, später (Bericht vom 14. Mai 2004) nur noch auf 40 % einschätzte. Es liegt die Annahme nahe, dass er die Arbeitsunfähigkeit vor allem gestützt auf die Beschwerdeschilderung der Patientin beurteilte. Davon ist auch bei der Würdigung des Berichts des behandelnden Psychotherapeuten E.________ (Bericht vom 22. November 2003) auszugehen. Er übernimmt zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die Angaben der Beschwerdeführerin zum Leidensdruck explizit tel quel, ohne sich mit der vom psychiatrischen Konsiliarius der MEDAS dargelegten Problematik auseinanderzusetzen. Bei der von Dr. med. B.________ nach ICD-10 F43.23 diagnostizierten Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Stimmungs- und Sozialverhalten spielt die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität eine bedeutsame Rolle (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, S. 171 f.). Laut Dr. med. B.________ ist die Beschwerdeführerin als Persönlichkeit zu bezeichnen, deren Leidensdruck trotz der intensiv geschilderten Beschwerden lediglich gering sein muss ("belle indifférence"), was dem vom rheumatologischen Experten Dr. med. W.________ anlässlich seiner Exploration gewonnenen Eindruck entspricht. Schliesslich ist festzuhalten, dass für die geltend gemachte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Begutachtung durch die MEDAS (Expertise vom 16. September 2003) bis zu dem für die gerichtliche Beurteilung des Sachverhalts massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 7. Juli 2004 (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) keine Anhaltspunkte vorliegen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht notwendig, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin brach die stationäre Behandlung in der Rehaklinik X.________ aus eigener Initiative ab (vgl. Bericht dieser Klinik vom 11. Juni 2002). Ihren Angaben gemäss besserte sich der Gesundheitszustand auch nicht mit den ambulant durchgeführten Therapien. Die BEFAS hielt im Bericht vom 12. Juni 2003 an die MEDAS fest, die Versicherte habe keine Perspektiven hinsichtlich eines beruflichen Wiedereinstiegs entwickelt. Prof. Dr. med. N.________ stellt im Gutachten vom 10. Februar sowie 21. März 2005 - insoweit in Einklang mit den MEDAS-Gutachtern - die therapeutischen Möglichkeiten im Umgang mit den Schmerzen in den Vordergrund und schlägt ein langfristig zu erarbeitendes Konzept zu Hause auszuübender therapeutischer Übungen vor, wobei seiner Meinung nach keine wesentliche Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen sei. Er geht demnach davon aus, dass medizinische Massnahmen nurmehr eine bessere Schmerzbewältigung ermöglichen könnten. Laut MEDAS-Gutachten war bei entsprechender Compliance der Versicherten mit einer wesentlichen Verbesserung der Unfallrestfolgen zu rechnen. Zudem bestand eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Serviceangestellte von 60 %, in welchem zeitlichen Umfang die Versicherte auch vor dem Unfall gearbeitet hatte. Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen für den Fallabschluss im Zeitpunkt des Einspracheentscheids gegeben. 
4.2 Die Adäquanzprüfung hat nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f. (E. 2.1) dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99, 119 V 335, 117 V 359 und 369 E. 4b S. 382 f.), da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen jedenfalls teilweise an dem für eine HWS-Distorsion typischen Beschwerdebild litt und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die später aufgetretene, die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich beeinträchtigende psychiatrische Symptomatik das Krankheitsgeschehen schon kurze Zeit nach dem Unfall und über den gesamten Krankheitsverlauf gesehen dominierte (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen). 
4.2.1 Die Beschwerdeführerin stand am 15. Juni 2001 mit ihrem Fahrzeug still, weil sich wegen einer Rotlichtsignalanlage ein Stau gebildet hatte. Der Aufprall des von hinten herannahenden Personenwagens erfolgte unerwartet, wobei der in gerader Haltung nach vorne gerichtete Kopf der Versicherten zwar rückwärts auf die Kopfstütze, nicht aber nach vorne auf einen festen Gegenstand aufschlug. Es gab keinen Zusammenstoss mit dem voranstehenden Automobil. In Anbetracht dieses von der Beschwerdeführerin geschilderten Unfallablaufs sowie der ärztlichen Feststellungen, dass weder ossäre noch - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Auffassung - ligamentäre Läsionen an der Wirbelsäule, noch neurologische Ausfallerscheinungen vorgelegen haben (vgl. Bericht des Dr. med. A.________ vom 10. Juni 2003), ist von einer leichten Distorsion der HWS auszugehen. Mit Blick auf die Kasuistik zu vergleichbaren Ereignissen (vgl. Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.2, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360) handelt es sich um einen gewöhnlichen Auffahrunfall, den das kantonale Gericht zutreffend als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend qualifiziert hat. Daher kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn eines der einschlägigen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien in gehäufter und auffallender Weise zutreffen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.). 
4.2.2 Der Unfall war in seinem äusseren Ablauf nicht dramatisch. 
4.2.3 Die Diagnose eines Schleudertraumas vermag das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Auffällige Umstände, welche das für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild beeinflussen können (vgl. Urteil U 380/04 vom 15. März 2002 E. 5.2.3, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236), beispielsweise eine beim Unfall eingenommene besondere Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen (vgl. Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.3 mit Hinweisen, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361), liegen nicht vor. Aggravierende Faktoren wie Frakturen, ligamentäre Läsionen oder neurologische Defizite konnten mit den durchgeführten Untersuchungen nicht festgestellt werden. 
4.2.4 Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzung mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (vgl. Urteil U 380/04 vom 15. März 2005 E. 5.2.4 in fine mit Hinweisen, publ. in RKUV 2005 Nr. U 549 S. 239). Laut MEDAS-Gutachten war die Versicherte aus rheumatologischer Sicht im Zeitpunkt der Begutachtung austherapiert. Empfohlen wurde eine Weiterführung der Psychotherapie sowie eine Basisbehandlung bei posttraumatischen Spannungskopfschmerzen, welche mittelfristig zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik führen sollte. Dass danach weiterhin eine spezifische auf die Verbesserung der Leiden gerichtete ärztliche Behandlung notwendig oder zweckmässig war, ergibt sich aus den Akten nicht. Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung liegt nicht vor. 
4.2.5 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Vorliegen von Dauerbeschwerden bejaht, jedoch eine besondere Ausprägung verneint. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Gemäss psychiatrischem Konsiliarius der MEDAS war der Leidensdruck trotz der intensiv geschilderten Beschwerden lediglich gering ("belle indifférence"). 
4.2.6 Auch das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist zu verneinen. Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem Unfall vom 15. Juni 2001 im Rahmen von 60 % als Angestellte im Service. Wie das kantonale Gericht, auf dessen Erwägungen verwiesen wird, zutreffend dargelegt hat, ist aufgrund der Akten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Versicherte das Arbeitspensum ohne den Unfall auf 80 % oder gar 100 % erhöht hätte. Gemäss MEDAS-Gutachten war ihr die Ausübung des angestammten Berufs weiterhin im Umfang von 60 % zumutbar. Bei entsprechender Compliance war zudem mit einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands zu rechnen. 
4.2.7 Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung stellen die psychiatrischen Befunde, welche im Wesentlichen den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, keine besonderen Gründe dar, die auf einen schwierigen Heilverlauf schliessen lassen. Psychische Beschwerden gehören gleichsam zum typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsion. Nicht ersichtlich ist weiter, worin die Beschwerdeführerin die geltend gemachten erheblichen Komplikationen erblickt. Unbestritten ist, dass keine ärztliche Fehlbehandlung vorliegt, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. 
4.3 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 15. Juni 2001 sowie dessen Folgen und dem ab 1. Februar 2004 bestehenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitszustand ist nach dem Gesagten in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verneinen. 
5. 
Streitig sind schliesslich die Höhe des entrichteten Taggeldes sowie der Anspruch darauf im Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 31. Januar 2002. Diesbezüglich wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen, welchen das Bundesgericht nichts beizufügen hat (Art. 36a Abs. 3 OG). 
6. 
Der Beschwerdeführerin kann die unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 301 E. 6 S. 309). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist (Art. 152 Abs. 3 OG; BGE 124 V 301 E. 6 S. 309). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Marco Unternährer, Luzern, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 3. Mai 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.