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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 431/06 
 
Urteil vom 4. September 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 4. April 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1946 geborene G.________ war bis 31. August 2001 als Architekt mit projektleitenden Funktionen tätig. Seither ist er arbeitslos. Er leidet an Diabetes mellitus Typ 1, diabetischer Retinopathie und Nephropathie mit Fusssyndrom Wagner 1 links sowie an einer Depression. Am 29. August 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern holte Formularberichte seiner beiden letzten Arbeitgeber, seines Hausarztes Dr. med. W.________, FMH Innere Medizin, vom 9. September 2003 und von Dr. med. H.________, Leitender Arzt Endokrinologie/ Diabetologie, Spital X.________, vom 1. Juli 2004 ein. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach G.________ mit Verfügungen vom 25. November 2004/12. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. August 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies sie nach Einholung eines aktuellen Formularberichtes von Dr. med. W.________ vom 11. April 2005 mit Entscheid vom 1. Juni 2005 ab. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % beantragt wurde, mit Entscheid vom 4. April 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. August 2002, eventuell ab 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Er legt neu Berichte des Dr. phil. I.________, vom 12. September 2005, des PD Dr. med. L.________, Leitender Arzt, Klinik für Endokrinologie und Diabetologie, Spital Y.________, vom 28. April 2006, des Dr. med. W.________ vom 2. Mai 2006 und der Frau Dr. med. B.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 8. Mai 2006 auf. 
 
Die IV-Stelle Luzern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) keine Vernehmlassung erstattet hat. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
1.2 Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition hat u.a. zur Konsequenz, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (Nova) zu berücksichtigen sind (BGE 109 Ib 248 f. Erw. 3b, 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a; RKUV 1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a; Urteil K. vom 20. Februar 2006 Erw. 1, I 824/05). Im vorliegenden Fall betrifft dies die vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten vier ärztlichen Berichte. 
2. 
Streitgegenstand bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab 1. August 2002. Dieser Streitgegenstand ist, weil keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen streitig sind, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, nach der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regel (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnung zu beurteilen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2, 333 Erw. 2.4 und 2.5). Für den dem Beschwerdeführer gegebenenfalls ab dem 1. Januar 2004 zustehenden Rentenanspruch sind sodann die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu beachten. 
3. 
3.1 Die IV-Stelle hat im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 alt IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis alt IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zum Beginn des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b alt IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in Verbindung mit Art. 6 und 7 ATSG) sowie zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 alt IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 130 V 348 Erw. 3.4) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 461 Erw. 4, AHI 2002 S. 70 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01], je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
3.2 Beizufügen ist, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruches (hier 1. August 2002) und nicht des Einspracheentscheides massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 f., 128 V 174 f. Erw. 4a). 
 
Ergibt sich für die dem Rentenbeginn folgende Zeit eine erhebliche und rentenwirksame Veränderung der massgebenden Vergleichseinkommen, ist rückwirkend eine abgestufte (oder befristete) Invalidenrente zuzusprechen. Dabei sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 alt IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 88a alt IVV in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a alt IVV in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV in der vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 in Kraft gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung) analog anzuwenden (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd, 109 V 127 Erw. 4a; AHI 2002 S. 64 Erw. 1 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). Die von der Rechtsprechung zu Art. 41 alt IVG entwickelten revisionsrechtlichen Grundsätze haben durch das Inkrafttreten von Art. 17 ATSG am 1. Januar 2003 keinerlei Änderung erfahren und sind weiterhin anwendbar (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Ebenso wenig hat die Regelung von Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV, wonach eine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit in der Regel drei Monate angedauert haben muss, damit sie eine revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruches begründet, durch die auf den 1. Januar 2004 und 1. März 2004 in Kraft getretenen Modifikationen dieser Bestimmung eine Änderung erfahren. 
3.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Die Zusprechung einer Invalidenrente setzt zunächst Arbeitsunfähigkeit voraus. Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht invalid und erwerbsunfähig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG sein (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand des Versicherten, auch den psychischen und allfällige Wechselwirkungen zwischen physischen und psychischen Gesundheitsstörungen zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). 
4.2 Die IV-Stelle hat die krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 50 % eingeschätzt. Sie hat sich hiefür auf die Beurteilung ihres Regionalärztlichen Dienstes gestützt, wonach er in seiner Leistungsfähigkeit lediglich durch Müdigkeit und Adynamie als Folge des Diabetes mellitus und der dadurch hervorgerufenen starken Schwankungen der Blutzuckerwerte eingeschränkt sei. Durch die schwankenden Blutzuckerwerte seien auch die als Folge einer Depression gewerteten Symptome zu erklären. Hingegen fehle es an Hinweisen für "das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Erkrankung". 
 
Das kantonale Gericht hat diese Beurteilung der dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens verbliebenen Leistungsfähigkeit als "zutreffend und folgerichtig" erachtet. Dementsprechend ist es davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Architekt weiterhin mit einem Teilpensum von 50 % tätig sein könnte. 
4.3 
4.3.1 Der Beschwerdeführer legt einen Bericht von PD Dr. med. L.________, Leitender Arzt in der Klinik für Endokrinologie und Diabetologie des Spitals Y.________ vom 28. April 2006 vor, bei dem er seit 17. April 2003 in Behandlung steht. Dieser Spezialarzt führt aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde durch eine Kombination verschiedener Faktoren "schwerstens" beeinträchtigt. Den wichtigsten Faktor stelle die schwere, nur schwierig therapiebare Depression dar. Es sei bekannt, dass sich bei Patienten mit Diabetes Typ 1 der Blutzucker unter einer schweren Depression kaum einstellen lasse. Die häufigen und schweren Hypoglykämien machten dem Beschwerdeführer "schwer zu schaffen". Er brauche jeweils bis zu einem halben Tag, um sich davon zu erholen. Ausserdem sei es in den letzten zwei Jahren zu einer schweren peripheren Neuropathie gekommen. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seiner Trittsicherheit und damit in seiner Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt. Es sei "nicht vorstellbar", dass er in den nächsten fünf Jahren noch eine Arbeit ausüben könne. Falls die Depression nicht erfolgreich behandelt werden könne, seien wahrscheinlich auch die übrigen medizinischen Massnahmen zum Scheitern verurteilt. 
 
Frau Dr. med. B.________, die den Beschwerdeführer seit 1987 hausärztlich betreut und ihn im Frühjahr 2003 an den Diabetes-Spezialarzt PD Dr. med. L.________ überwies, bestätigt im Bericht vom 8. Mai 2006 im Wesentlichen dessen Beurteilung der medizinischen Situation und der Leistungsfähigkeit des Versicherten, namentlich die fast nicht realisierbare Einstellung der Blutzuckerwerte bei Patienten mit Diabetes Typ 1, die an einer schweren Depression leiden. Es sei "nicht denkbar", dass der Beschwerdeführer je wieder in seinem Beruf als Architekt tätig sein könne. 
 
Dr. med. W.________, der den Versicherten seit 1992 behandelt, bestätigt im Bericht vom 2. Mai 2006 in Übereinstimmung mit seinem der IV-Stelle am 11. April 2005 erstatteten Formularbericht die Diagnose einer Depression und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, weist aber ebenfalls auf den kausalen Zusammenhang zwischen den "psychischen Stressfaktoren" und den starken Blutzuckerschwankungen hin. 
 
Schliesslich legt der Beschwerdeführer einen Bericht des Psychotherapeuten Dr. phil. I.________ vom 12. September 2005 vor, der seine "schweren depressiven Verstimmungen" vom 4. Dezember 2003 bis 9. März 2004 und erneut ab 28. Februar 2005 psychotherapeutisch behandelte. Aus diesem Bericht geht hervor, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach wie vor schlecht und "die Aussichten ...... nicht besser sind". 
4.3.2 Insgesamt enthalten die im letztinstanzlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Berichte triftige Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer seit dem Jahre 2003 ein psychischer Gesundheitsschaden in Form von mittelgradigen bis schweren depressiven Episoden (ICD-10 Kapitel V F 32.1 und F 32.2) und eine relevante Wechselwirkung zwischen diesem Gesundheitsschaden und der Diabetes mellitus Typ 1 in dem Sinne besteht, dass sich die Blutzuckerschwankungen infolge der Depressionskrankheit nicht mehr oder jedenfalls wesentlich schlechter regulieren lassen als früher. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Krankheit ihren invalidisierenden Charakter nicht ausschliesst und der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, indem er im Dezember 2003 eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen hat (vgl. dazu BGE 127 V 297 f. Erw. 4a/cc mit Hinweisen). Jedenfalls wird die dem Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 zugrunde liegende Beurteilung der beim Beschwerdeführer gegebenen medizinischen Sachlage, wonach bei ihm kein "krankheitswertiger" psychischer Gesundheitsschaden vorliege und seine Leistungsfähigkeit ausschliesslich durch die stark schwankenden Blutzuckerwerte beeinträchtigt sei, durch keinen einzigen der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte gestützt. Dementsprechend kann auch die von der IV-Stelle und vom kantonalen Gericht angenommene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % im Sinne des funktionellen Leistungsvermögens im angestammten Architektenberuf nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen) nachgewiesen gelten. Vielmehr deuten die im letztinstanzlichen Verfahren beigebrachten Arztberichte darauf hin, dass sich die dem Versicherten verbliebene Leistungsfähigkeit ab dem Jahre 2003 im Einklang mit der Entwicklung seiner psychischen Krankheit und der durchgeführten Psychotherapie verschlechterte und allenfalls vorübergehend wieder verbesserte. Falls es sich so verhalten hat und seine Restarbeitsfähigkeit sich seit Rentenbeginn (1. August 2002) rentenwirksam veränderte, wäre dem durch Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente in Anwendung der zu Art. 41 alt IVG entwickelten Grundsätze Rechnung zu tragen (vgl. vorne Erw. 3.2). 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass IV-Stelle und Vorinstanz dadurch, dass sie die psychische Krankheit des Beschwerdeführers bei der Einschätzung seiner Restarbeitsfähigkeit ausgeklammert und diesbezüglich ergänzende Abklärungen unterlassen haben, den Untersuchungsgrundsatz (vorne Erw. 3.3) und damit Bundesrecht verletzt haben. Der angefochtene kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 sind daher aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und allenfalls eine zumutbare Verweisungstätigkeit sowie zur Entwicklung/Veränderung der gesundheitlichen Situation/Restarbeitsfähigkeit seit Rentenbeginn (1. August 2002) zurückzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern vom 4. April 2006 und der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Luzern zurückgewiesen wird, damit sie, nach ergänzender Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen, über die Invalidenrente des Beschwerdeführers neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 4. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: