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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_437/2023  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schöbi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2023 (IV 2022/175). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nachdem der 1976 geborene A.________ im März 2019 das Meldeformular zur Früherfassung eingereicht hatte, meldete er sich im April 2019 unter Hinweis auf am 30. Januar und 21. März 2019 erlittene ischämische Hirninfarkte zum wiederholten Mal zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlasste erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte namentlich ein polydisziplinäres Gutachten beim Schweizerischen Zentrum für medizinische Abklärungen und Beratungen, Bern (nachfolgend: SMAB), vom 2. September 2022 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 4. November 2022 einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 9 %. 
 
B.  
Auf die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 4. November 2022 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (einzelrichterlicher Entscheid vom 10. Mai 2023). 
 
C.  
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids sei die Verfügung vom 4. November 2022 zu bestätigen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Entscheidungsfindung in Dreierbesetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
A.________ lässt das Rechtsbegehren stellen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme, während sich das kantonale Gericht in abweisendem Sinn vernehmen lässt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 380 E. 1 Ingress mit Hinweis). 
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde hingegen nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 V 271).  
Enthält der Rückweisungsentscheid Anordnungen, welche den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich für den Versicherungsträger, da er durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht. Das gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss (vgl. statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Durch den vorliegend angefochtenen Rückweisungsentscheid zur Fortsetzung der Sachverhaltsermittlung wird die Beschwerde führende IV-Stelle verpflichtet, "berufsberaterisch" abzuklären, welche berufliche Qualifikation der Beschwerdegegner durch seine langjährige Tätigkeit im Bereich Garten-/Zaunbau (auch unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit als Geschäftsführer) erworben habe und wie hoch sein Einkommen auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt für entsprechend qualifizierte, gesunde Arbeitnehmer im Januar 2020 gewesen wäre. Dieses Einkommen sei als Valideneinkommen in den Einkommensvergleich einzusetzen. Das abgerechnete, im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ausgewiesene Erwerbseinkommen sei nicht massgebend. Es müsse vielmehr auf das objektiv erzielbare Einkommen abgestellt werden, da sich die Erwerbsfähigkeit als versichertes Gut durch das Erwerbspotential definiere. Die IV-Stelle hat hingegen in ihrer Verfügung vom 4. November 2022 zur Festlegung des Valideneinkommens auf die im IK-Auszug aufgelisteten Erwerbseinkommen abgestellt, weil sie es als überwiegend wahrscheinlich erachtete, dass der Beschwerdegegner ohne Gesundheitsschaden kein höheres Erwerbseinkommen erzielt hätte.  
 
1.2.2. Es ist zwar mit dem Beschwerdegegner einig zu gehen, dass die Vorinstanz der IV-Stelle das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nicht vorgibt. Mit den vorinstanzlichen Anordnungen zur Art und Weise der Ermittlung des Valideneinkommens werden allerdings verbindliche materiellrechtliche Vorgaben getroffen, die den Entscheidungsspielraum der Verwaltung wesentlich einschränken. Somit wäre sie gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, die sie in der Folge nicht mehr anfechten könnte. Daraus erwächst ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. etwa: SVR 2022 IV Nr. 11 S. 37, 9C_236/2021 E. 1.3.2 ff.). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4). 
 
3.  
Streitig ist materiell, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2022 aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen, namentlich zur "berufsberaterischen" Berechnung des Valideneinkommens gemäss den kantonalgerichtlichen Vorgaben, an die Verwaltung zurückwies. 
 
4.  
 
4.1. In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Entscheid einzelrichterlich ergangen sei. Vor dem Hintergrund der Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens sei bezüglich des Invalideneinkommens einerseits die noch verbleibende Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten und andererseits die Vornahme eines allfälligen Tabellenlohnabzugs strittig gewesen. In Bezug auf das Valideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Geschäftsführer seiner eigenen GmbH tätig gewesen sei. Zur strittigen Frage nach der Festlegung des Valideneinkommens bestehe keine klare Rechtslage und auch keine feststehende Gerichtspraxis, obwohl die Vorinstanz inzwischen vermehrt in gleicher Weise argumentiere und entscheide. Aufgrund der willkürlichen Anwendung der kantonalen Zuständigkeitsvorschriften sei demzufolge die Angelegenheit zur Entscheidungsfindung in Dreierbesetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. In seiner letztinstanzlich eingereichten Vernehmlassung führt das kantonale Gericht im Zusammenhang mit der Besetzung des Gerichts ohne weitere Ausführungen das Urteil 8C_45/2023 vom 7. Juli 2023 an. Das Bundesgericht ging in diesem Urteil unter Hinweis auf die strengen Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Verletzung von kantonalem Recht auf den dortigen Einwand der funktionellen Unzuständigkeit des Einzelrichters nicht weiter ein (Urteil 8C_45/2023 vom 7. Juli 2023 E. 3.5).  
 
4.2.2. Es trifft zu, dass das Bundesgericht die Handhabung kantonalen Rechts - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - bloss auf Willkür hin überprüft (Art. 9 BV; vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). Anders als im vom kantonalen Gericht zitierten Urteil 8C_45/2023 vom 7. Juli 2023 erfüllt die Beschwerde führende IV-Stelle hier allerdings mit ihren letztinstanzlichen Vorbringen (vgl. dazu die Zusammenfassung in E. 4.1 hiervor) die Anforderungen an eine Willkürrüge (E. 5.2.2 hiernach).  
 
4.2.3. Der Einwand der funktionellen Unzuständigkeit des Einzelrichters ist vorab zu prüfen, obwohl die Beschwerdeführerin lediglich eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Entscheidungsfindung in Dreierbesetzung beantragt. Denn bei Begründetheit dieser Rüge muss der angefochtene Entscheid ohne Prüfung der materiell streitigen Fragen aufgehoben werden (vgl. BGE 125 V 499 E. 2c; SVR 2015 EL Nr. 13 S. 37, 9C_585/2014 E. 1, Urteil 8C_160/2021 vom 12. August 2021 E. 4.1).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die streitbetroffenen generell-abstrakten kantonalen Normen würden übergeordnetem Recht widersprechen (zur vorfrageweisen resp. sogenannten konkreten oder inzidenten Normenkontrolle und zur Frage der Willkür in der Rechtsetzung vgl. Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 1.5 und 3.3.1 mit Hinweisen). Die nachfolgend genannten kantonalen Bestimmungen können darum vorliegend nicht auf den Prüfstand gehoben werden (vgl. auch Urteil 8C_45/2023 vom 7. Juli 2023 E. 3.3).  
 
5.  
Die Vorinstanz stellte zur funktionellen Zuständigkeit einzig fest, die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 des st. gallischen Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 (GerG; sGS 941.1) und Art. 18 Abs. 2 des Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichts vom 15. März 2017 (OrgR; sGS 941.114) seien hier erfüllt, weshalb der Entscheid einzelrichterlich habe gefällt werden können. Eine Begründung für diese Einschätzung liefert sie weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer vor Bundesgericht eingereichten Vernehmlassung. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 GerG spricht das Versicherungsgericht Recht in Dreierbesetzung. Als Schiedsgericht entscheidet es in Fünferbesetzung. Für einfache Fälle können Einzelrichterentscheide vorgesehen werden. Nach Art. 99 Abs. 1 erster Satz GerG erlässt das Kantonsgericht durch Reglement nähere Vorschriften über Organisation und Geschäftsgang der Gerichte. Dem Verwaltungsgericht stehen diese Befugnisse für seinen Zuständigkeits- und Aufsichtsbereich, dem Versicherungsgericht für seinen Zuständigkeitsbereich zu (Abs. 3). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das OrgR erlassen. Nach Art. 18 OrgR können in einfachen Fällen die Mitglieder der Abteilung als Einzelrichterinnen und Einzelrichter entscheiden (Abs. 1). Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können (Abs. 2).  
 
5.1.2. Vor Inkrafttreten des OrgR am 1. Juni 2017 galt die Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2010 (aOrgV; sGS 941.114). In Art. 19 Abs. 2 aOrgV wurden als einfache Fälle insbesondere Streitsachen mit einem unbestrittenen oder eindeutigen Sachverhalt bezeichnet, die aufgrund einer klaren Rechtslage und einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden konnten (Art. 19 Abs. 2 aOrgV). Mit dieser Umschreibung waren nicht nur offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Beschwerden erfasst, sondern allgemein Fälle, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach waren, d.h. keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwarfen und in Bezug auf Tatfragen liquid waren (vgl. Urteile 9C_585/2014 vom 8. September 2015 E. 3.2; 9C_867/2008 vom 6. April 2009 E. 4.2.1; 9C_867/2008 vom 6. April 2009 E. 4.2.1; 9C_836/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 3.4; je mit Hinweisen). Weshalb im geltenden Reglement im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 2 aOrgV als Beispiel eines einfachen Falles Streitsachen mit einem unbestrittenen oder eindeutigen Sachverhalt nicht mehr angeführt werden, ist nicht ersichtlich.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Rechtspflegebestimmung des Art. 61 ATSG enthält keine Vorschrift über die Zusammensetzung der kantonalen Versicherungsgerichte. Die Regelung dieser Frage obliegt somit den Kantonen. Sowohl Art. 30 Abs. 1 BV als auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK geben dem Einzelnen Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts und Einhaltung der jeweils geltenden staatlichen Zuständigkeitsordnung (BGE 129 V 335 E. 1.3.1; 128 V 82 E. 2a; 127 I 128 E. 3c; SVR 2015 EL Nr. 13 S. 37, 9C_585/2014 E. 3.1; Urteile 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2; 8C_650/2011 vom 15. Februar 2012 E. 2.1; 9C_867/2008 vom 6. April 2009 E. 4.1; 9C_836/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 3.1). Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a und b BGG prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, einschliesslich die Frage, ob die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Übrigen prüft das Bundesgericht die Handhabung kantonalen Rechts - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - bloss auf Willkür hin (Art. 9 BV; vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). Mit freier Kognition beurteilt es indessen die Frage, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den genannten Garantien der Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (Urteile 8C_254/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3.2; 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2; 8C_525/2012 vom 16. November 2012 E. 2.2.2).  
 
5.2.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen; Urteil 8C_441/2021 vom 24. November 2021 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 148 V 114, aber in: SVR 2022 BVG Nr. 16 S. 57).  
 
5.2.3. Weil die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Beurteilung durch ein Kollegialgericht begründet (vgl. Urteile 9C_715/2018 vom 5. April 2019 E. 5.3; 9C_585/2014 vom 8. September 2015 E. 4; 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 2.1.1; 8C_525/2012 vom 16. November 2012 E. 2.2.1; 8C_650/2011 vom 15. Februar 2012 E. 3.2.2; 9C_836/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 3.4), ist die vorinstanzliche Anwendung von Art. 17 Abs. 1 GerG und Art. 18 OrgR unter dem Blickwinkel der Willkür zu prüfen (Urteil 8C_254/2023 vom 9. November 2023 E. 5.3.4).  
 
6.  
 
6.1. Soweit die Vorinstanz implizit meint, es genüge für die Annahme eines einfachen Falles, wenn gemäss Art. 18 Abs. 2 OrgR von einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis auszugehen ist, unabhängig davon, ob der Fall auch in sachverhaltlicher Hinsicht einfach ist, kann ihrer Ansicht in dieser absoluten Form nicht gefolgt werden (vgl. auch die im kürzlich ergangenen Urteil 8C_254/2023 vom 9. November 2023 E. 4.2 wiedergegebene Argumentation des kantonalen Gerichts zur einzelrichterlichen Entscheidbefugnis).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Art. 17 Abs. 2 GerG bestimmt, dass Einzelrichterentscheide nur für einfache Fälle vorgesehen werden können. Im Gerichtsgesetz wird nicht definiert, was unter einem einfachen Fall zu verstehen ist. Auch aus den Materialien zu Art. 17 Abs. 2 GerG geht nicht hervor, wann ein einfacher Fall im Sinne des Gesetzes angenommen werden kann (Botschaft der Regierung vom 11. März 1986, S. 31; publiziert im Amtsblatt Nr. 17 vom 28. April 1986 [ABl 1986, 861, S. 891] https://www.retrodigital.sg.ch/library/Amtsblatt_1986_04_28_17/page/861; Bericht der vorberatenden Kommission vom 29. September 1986, publiziert im Amtsblatt Nr. 40 vom 6. Oktober 1986 [ABl 1986, 1944], https://www.retrodigital.sg.ch/library/Amtsblatt_1986_10_06_40/page/1944; je abgefragt am 17. Oktober 2023; Urteil 8C_254/2023 vom 9. November 2023 E. 4.4.2).  
 
6.2.2. Wie bereits bei Art. 19 Abs. 2 aOrgV handelt es sich auch bei den in Art. 18 Abs. 2 OrgR genannten Beispielen nicht um eine abschliessende Aufzählung. Dem Versicherungsgericht kommt daher hinsichtlich der Frage, was unter einem einfachen Fall gemäss Art. 17 Abs. 2 GerG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrgR zu verstehen ist, ein gewisses Ermessen zu. Aus der Bestimmung von Art. 18 OrgR, wonach als einfache Fälle insbesondere Streitsachen gelten, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können, kann indessen nicht geschlossen werden, dass der Fall bei Vorliegen dieser Voraussetzungen unabhängig vom zu beurteilenden Sachverhalt als einfach gilt. Ein Rechtsstreit beurteilt sich aufgrund des Sachverhalts sowie dessen rechtlicher Würdigung. Insofern gewährleistet denn auch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV die uneingeschränkte Beurteilung durch eine richterliche Behörde nicht nur in rechtlicher, sondern genauso in tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; betreffend Art. 6 Ziff. 1 EMRK vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Fall, der sich in sachverhaltlicher Hinsicht als komplex erweist, kann es sich nicht mehr um einen einfachen Fall im Sinne von Art. 17 Abs. 2 GerG handeln, selbst wenn die Rechtslage klar sein mag. Ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 17 Abs. 2 GerG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 OrgR vorliegt, ist jeweils anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles und der zu prüfenden Fragen zu bestimmen. Zwar lässt sich nicht ohne Weiteres abstrakt definieren, wann ein Fall in sachverhaltlicher Hinsicht als einfach einzustufen ist. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein einfacher Fall im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegt, der strittige Sachverhalt irrelevant ist. In der überwiegenden Anzahl der Fälle im Zusammenhang mit der Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen ist die Rechtslage unbestritten, nicht aber der Sachverhalt respektive die Beweiswürdigung der entscheidenden Behörde, welche regelmässig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bilden (Urteil 8C_254/2023 vom 9. November 2023 E. 4.4.3).  
 
7.  
 
7.1. Im vorliegenden Fall rügte der Beschwerdegegner vorinstanzlich unter anderem, dass die Sachverhaltsfeststellung "unvollständig, unzutreffend" und die Rechtsfolge "falsch zugeordnet" seien. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im Rahmen des SMAB-Gutachtens vom 2. September 2022 sei nicht schlüssig dargelegt worden, wie eine Erwerbsfähigkeit von 65 % aus neuropsychologischer Sicht noch verbessert werden könnte. Die IV-Stelle habe damit bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die quantitativen Einschränkungen (in der Arbeitsfähigkeit) nicht richtig bemessen. Zudem habe sie fälschlicherweise einen Leidensabzug nicht geprüft, obwohl ein solcher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgenommen werden müsste. Der Sachverhalt sei zu ergänzen und die IV-Stelle sei anzuhalten, neu zu verfügen.  
 
7.2. Im Zusammenhang mit der strittigen Interpretation des SMAB-Gutachtens ist daran zu erinnern, dass Tat- und Rechtsfragen sehr oft aufs Engste miteinander zusammenhängen (vgl. auch MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 95 BGG), gerade auch bei Bejahung oder Verneinung einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) oder einer Invalidität (Art. 8 ATSG). Die richterliche Beweiswürdigung gilt als Tatfrage, während die Prüfung, ob ein medizinisches Gutachten den rechtlichen Anforderungen entspricht, eine Rechtsfrage beschlägt (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 31, 34a und 35c zu Art. 105 BGG). Die Vorinstanz hat die Sache zur Klärung von Sachverhaltsfragen insbesondere hinsichtlich des hypothetischen Einkommens im Gesundheitsfall an die Verwaltung zurückgewiesen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe fällt unter die Sachverhaltsfragen, insoweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (JOHANNA DORMANN, a.a.O., N. 34a zu Art. 105 BGG). Weiterungen zur schwierigen Entflechtung von Tat- und Rechtsfragen erübrigen sich allerdings an dieser Stelle. Ob sich hier in sachverhaltlicher Hinsicht komplexe Fragen stellen und ob die Einstufung des Falles als "einfach" sowie die damit einhergehende einzelrichterliche Beurteilung bereits deshalb als willkürliche Anwendung kantonaler Bestimmungen zu qualifizieren ist, muss nämlich nicht abschliessend beantwortet werden. Denn wie sich nachfolgend zeigt, sind jedenfalls die übrigen kantonalrechtlichen Voraussetzungen für einen Einzelrichterentscheid nicht erfüllt.  
 
8.  
 
8.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.  
 
8.2. Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Wortlaut dieser Norm sei "absolut" klar. Als Messwerte für die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen seien die erzielbaren Erwerbseinkommen bei einer optimalen Ausschöpfung der Erwerbsmöglichkeiten bzw. des Erwerbspotentials auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt heranzuziehen. Das Valideneinkommen bestimme sich nach dem objektiv erzielbaren Einkommen, da die Erwerbsfähigkeit als versichertes Gut bekanntlich nicht durch das effektiv erzielte Erwerbseinkommen, sondern durch das Erwerbspotential definiert werde. Entgegen der Interpretation der IV-Stelle könne es darum nicht darauf ankommen, ob eine versicherte Person vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung "freiwillig" weniger Erwerbseinkommen erzielt habe, als ihrem Erwerbspotential entspreche. Im vorliegenden Fall sei folglich nicht das abgerechnete, im IK-Auszug gutgeschriebene Erwerbseinkommen, sondern jener Lohn als Valideneinkommen heranzuziehen, den ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch operierender Arbeitgeber der massgebenden Branche dem fiktiv gesunden Beschwerdegegner im Jahr 2020 im schweizerischen Durchschnitt ausgerichtet hätte.  
 
8.3. Die IV-Stelle macht geltend, für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität sei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei werde in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Die Vorinstanz gehe deshalb fälschlicherweise davon aus, dass der Wortlaut des Art. 16 ATSG absolut klar sei und daraus folge, dass das Erwerbspotential (und nicht das zuletzt effektiv erzielte Erwerbseinkommen) versichert sei. Die Gesetzesbestimmung sei nicht so zu verstehen, dass grundsätzlich das anhand der (beruflichen) Qualifikationen der versicherten Person höchstmögliche Erwerbseinkommen als Valideneinkommen einzusetzen wäre. Der Konjunktiv "könnte" nehme Bezug auf die gesundheitliche Einschränkung, da die versicherte Person aufgrund des Gesundheitsschadens nicht mehr in der Lage sei, dieses Einkommen zu erwirtschaften.  
 
8.4.  
 
8.4.1. Wie von der IV-Stelle zutreffend vorgebracht, geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden (Urteile 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 9.4; 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1). Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der IK-Einträge bestimmt werden (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.6.2; Urteil 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.2 mit Hinweisen). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.1; Urteil 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis).  
 
8.4.2. Bisher hatte das Bundesgericht - soweit ersichtlich - noch keine Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Auslegung des Art. 16 ATSG zu äussern, wonach das Valideneinkommen auf der Basis des Erwerbseinkommens festzusetzen sei, das die versicherte Person mit ihren beruflichen Qualifikationen bestenfalls erwirtschaften könnte. Die unterschiedliche Interpretation der Gesetzesbestimmung durch kantonales Gericht und IV-Stelle beschlägt eine Rechtsfrage. Da es offensichtlich verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zu Art. 16 ATSG gibt, kann von einer klaren Rechtslage gemäss Art. 18 Abs. 2 OrgR nicht die Rede sein. Somit erweist sich die vorinstanzliche Qualifikation der vorliegenden Streitigkeit als einfacher Fall im Sinne von Art. 17 Abs. 2 GerG und Art. 18 Abs. 2 OrgR als willkürlich.  
Dem Beschwerdegegner kann sodann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, das kantonale Gericht habe in konstanter Rechtsprechung entschieden. Nur weil es seine Auslegungsvariante zu Art. 16 ATSG im vorliegend angefochtenen Entscheid offenbar bereits zum wiederholten Mal bestätigt hat, kann nicht schon von einer feststehenden Gerichtspraxis ausgegangen werden, wie sie Art. 18 Abs. 2 OrgR alternativ für die Einstufung einer Streitsache als "einfach" fordert. Davon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Bundesgericht bislang noch gar keine Gelegenheit hatte, sich zur kantonalgerichtlichen Interpretation dieses Bundesgesetzes zu äussern. Würde man mit dem kantonalen Gericht künftig bei der Bestimmung des Valideneinkommens in jedem Fall kategorisch das höchstmöglich erzielbare Einkommen im Gesundheitsfall als Basis erklären, würde dies nämlich nur mit einer Anpassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 8.4.1 hiervor) zu bewerkstelligen sein. Denn die rechtlichen Überlegungen des kantonalen Gerichts zur Interpretation von Art. 16 ATSG haben bislang keinen Niederschlag in der Rechtsprechung des Bundesgerichts gefunden. Auch aus diesem Grund greift die Argumentation des Beschwerdegegners, wonach eine konstante Rechtsprechung (auf kantonaler Ebene) bestehe, zu kurz. 
 
8.5. Wenn die Vorinstanz die Streitsache somit vor diesem Hintergrund als einfach qualifizierte, verfiel sie bei der Anwendung des kantonalen Rechts in Willkür. Die Einstufung des Falles als "einfach" und die damit einhergehende einzelrichterliche Beurteilung verletzen die kantonalen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 2 GerG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 OrgR) in eindeutiger Weise.  
 
9.  
Die Sache ist im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es einen Entscheid in korrekter Gerichtszusammensetzung fälle. 
 
10.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz