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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 817/05 
 
Urteil vom 5. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
V.________, 1974, Beschwerdeführer, 
vertreten durch die DAS Rechtsschutz- 
Versicherungs-AG, Wengistrasse 7, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 26. Oktober 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1974 geborene italienische Staatsangehörige V.________ arbeitete seit 21. Februar 2000 als Biegereimitarbeiter bei der Firma L.________ AG. Am 25. April 2000 erlitt er am Arbeitsplatz ein Verhebetrauma. Die danach erfolgten Arbeitsversuche scheiterten. Am 23. August 2000 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. September 2000. Seitdem hat der Versicherte nicht mehr gearbeitet. Am 25. Juli 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 21. März 2001 diagnostizierte das Kantonsspital X.________ ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.4) bei kleiner medialer Diskushernie L5/S1 ohne Wurzelkontakt im MRI vom 11. Juli 2000, Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, Somatisierungsstörung bei schwieriger psychosozialer Situation; Adipositas (BMI 35,5) und arterielle Hypertonie. Am 22. Mai 2001 gab das Kantonsspital X.________ an, der Versicherte sei für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit mit Wechselbelastung zu 50 % arbeitsfähig. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. August 2001 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. April 2001 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 58 % zu. 
 
Am 21. Juni 2003 machte der damals noch im Kanton Y.________ wohnende Versicherte im Rahmen eines Revisionsverfahrens bei der IV-Stelle des Kantons Zürich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit November 2002 geltend. Am 10. November 2003 teilte er ihr mit, dass er die Schweiz mit seiner Familie per 31. Dezember 2003 verlassen werde. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle des Kantons Zürich diverse Arztberichte sowie ein Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum R.________ (MZR), vom 8. Juni 2004 ein. Am 9. Juli 2004 beschloss sie die Aufhebung der Rente und übermittelte den Verfügungsentwurf der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Diese eröffnete dem Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2004, dass die halbe Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde. Auf Einsprache des Versicherten hin holte die kantonale IV-Stelle beim MZR eine ergänzende Stellungnahme ein, die am 1. und 8. November 2004 erstattet wurde. Mit Eintscheid vom 5. Januar 2005 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit mehr. Es sei davon auszugehen, dass es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen(heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Entscheid vom 26. Oktober 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Weiterausrichtung einer halben Invalidenrente. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Gericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
Der Einspracheentscheid datiert vom 5. Januar 2005. Streitig und zu prüfen ist, ob die seit 1. April 2001 ausgerichtete halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 16. August 2004 folgenden Monats - d.h. ab 1. Oktober 2004 - aufzuheben ist. 
3.1 Zu Recht bejaht hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit, FZA, SR 0.142.112.681; BGE 129 V 169 Erw. 1, 128 V 322 Erw. 1f) andererseits. Richtig ist auch, dass sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung (abgesehen von der Berücksichtigung der von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte) allein nach schweizerischen Recht richtet (BGE 130 V 257 Erw. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil B. vom 9. Januar 2007 Erw. 2, I 33/06). 
3.2 
3.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Abs. 1). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. August 2001 bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der Neubeurteilung (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) bei Erlass des Einspracheentscheides vom 5. Januar 2005 (BGE 129 V 169 Erw. 1, SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 Erw. 2.1 [Urteil Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04], je mit Hinweisen). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2 [Urteil K. vom 25. März 2003, I 574/02]; Urteil M. vom 4. Oktober 2006 Erw. 2.1, I 49/06). 
3.2.2 An der Massgeblichkeit der altrechtlichen, zu Art. 41 IVG (aufgehoben auf den 31. Dezember 2002; nachfolgend: aArt. 41 IVG) entwickelten Grundsätze - welche die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - hat das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, der dazugehörenden Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf den 1. Januar 2003 hin nichts geändert (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.3). Gleiches gilt hinsichtlich der seit 1. Januar 2004 in Geltung stehenden 4. IV-Revision (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003, Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003), bei welcher namentlich Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV unverändert geblieben sind. Dies trifft nicht zu auf Art. 28 IVG, worin die massgebende Invalidität neu umschrieben wird. Die auf den 1. Januar 2004 geänderte Rechtslage betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 28 IVG) sowie die sachbezüglichen Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), insbesondere lit. d-f zur Besitzstandswahrung, sind auch bei der Rentenzusprechung im Wege der Revision beachtlich (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 2.2 in fine; erwähntes Urteil I 49/06 Erw. 2.2). 
3.2.3 Der Revisionsordnung nach aArt. 41 IVG und Art. 17 ATSG geht der in Art. 53 Abs. 2 ATSG nunmehr gesetzlich verankerte Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatten, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweisen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des altArt. 41 IVG oder Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf aArt. 41 IVG oder Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 373 Erw. 2c und 390 Erw. 1b; Urteil B. vom 10. November 2005, I 130/05; erwähntes Urteil I 49/06 Erw. 2.3). 
3.2.4 Nach Art. 82 Abs. 1 erster Satz ATSG sind materielle Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen nicht anwendbar. Da der Beschwerdeführer die halbe Invalidenrente gemäss Verfügung vom 21. August 2001 am 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) bezog, ist an sich aArt. 41 IVG der Beurteilung zu Grunde zu legen. Doch zeitigt diese übergangsrechtliche Lage keinerlei materiellrechtliche Folgen, da aArt. 41 IVG und Art. 17 ATSG miteinander übereinstimmen (BGE 130 V 349 Erw. 3.5; Erw. 3.2.2 hievor; erwähntes Urteil I 49/06 Erw. 2.4). 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie Art. 28 Abs. 1 und 1ter IVG in der seit 1. Januar 2004 bzw. seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 130 V 253) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, zur Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 461 Erw. 4, AHI 2002 S. 70 [Urteil D. Vom 27. November 2001, I 82/01]) sowie zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01], je mit Hinweisen). Richtig ist auch, dass die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8) und der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16) den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen (BGE 130 V 343 ff.); hieran hat die 4. IV-Revision nichts geändert. Darauf wird verwiesen. 
4.2 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 
5. 
Es steht fest, dass der Versicherte bei Einreichung des Gesuchs um Rentenerhöhung am 21. Juni 2003 Wohnsitz im Kanton Y.________ hatte. Die kantonale IV-Stelle war mithin für die Beurteilung des Rentenanspruchs zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV). Sie nahm dieses Gesuch entgegen und klärte den für die Beurteilung des Rentenanspruchs erheblichen Sachverhalt ab. Nach dem Umzug des Versicherten nach Italien per 31. Dezember 2003 ging die Zuständigkeit nicht auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über, sondern es blieb diejenige der IV-Stelle des Kantons Zürich erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV; SVR 2005 IV Nr. 39 S. 146 f. Erw. 3 [Urteil S. vom 22. Januar 2004, I 232/03]), weshalb sie den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 zu Recht gefällt hat. 
 
Nach dem Gesagten war der Erlass der Verfügung vom 16. August 2004 durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nicht korrekt. Eine Rückweisung zur Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich - die übrigens auch nicht verlangt wird - aus diesem Grund ist indessen nicht gerechtfertigt. Dies würde zu einem formalistischen Leerlauf ohne Vorteil für den Versicherten führen und widerspräche dem Grundsatz der Prozessökonomie (BGE 121 V 116; vgl. auch SVR 2006 AHV Nr. 15 S. 56 Erw. 2.2 [Urteil S. vom 17. Februar 2006, H 289/03]), zumal der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Januar 2005 die Verfügung vom 16. August 2004 ersetzte und für die spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend sind (BGE 131 V 412 Erw. 2.1.2.1, 129 V 169 Erw. 1, 116 V 248 Erw. 1a). 
6. 
6.1 Grundlage der Rentenverfügung vom 21. August 2001 (Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. April 2001) waren die Berichte des Kantonsspitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 21. März und 22. Mai 2001. Diagnostiziert wurden ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.9) bei kleiner medialer Diskushernie L5/S1 ohne Wurzelkontakt im MRI vom 11. Juli 2000, Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, Somatisierungsstörung bei schwieriger psychosozialer Situation; Adipositas (BMI 35,5) und arterielle Hypertonie. Hinsichtlich der Somatisierungsstörung wurde lediglich ein Verdacht geäussert; ein klarer Konflikt, der die mangelnde Genesung unterhalten könnte, sei nicht auszumachen. Der Versicherte sei aus rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit mit Wechselbelastung zu 50 % arbeitsfähig. 
6.2 
6.2.1 Im Rahmen der Rentenaufhebung (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005) stützten sich IV-Stelle und Vorinstanz auf das MZR-Gutachten vom 8. Juni 2004 mit Ergänzungen vom 1. und 8. November 2004. Die Begutachtung stützte sich auf internistische (Dr. med. J.________, Innere Medizin), rheumatologische (Frau Dr. med. A.________) und psychiatrische (Dr. med. T.________) Untersuchungen des Versicherten, welche am 5. und 6. April 2004 stattfanden. Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: chronisches panvertebrales Syndrom mit/bei ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung und Haltungsinsuffizienz, kleiner medianer, nicht kompressiver Diskushernie L5/S1 und myofaszialer Schmerzkomponente. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Adipositas Grad II mit/bei BMI 37,3 kg/m2 und arterielle Hypertonie sowie ein Status nach wiederholten Operationen wegen eingewachsenen Zehennägeln zwischen 1997 und 1999. Weiter wurde ausgeführt, der Versicherte sei auf Grund seiner rheumatologischen Problematik für schwere körperliche Arbeiten nicht mehr einsetzbar. Für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit sowie im angestammten Beruf als Hilfsarbeiter in einer Metallverarbeitungsfabrik sei er jedoch voll arbeitsfähig. Weder auf Grund der internistischen Diagnosen noch aus psychiatrischer Sicht bestünden weitere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung nicht geändert. 
6.2.2 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 5. April 2004 legte Frau Dr. med. A.________ dar, auf Grund der objektivierbaren Befunde klinisch-rheumatologisch und bildgebend bestehe für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf Grund der nachgewiesenen Diskuspathologie L5/S1 müsse aber von einer gewissen Belastungsintoleranz der Wirbelsäule ausgegangen werden, weshalb für eine schwere körperliche Arbeit die Arbeitsfähigkeit zu 1/3 eingeschränkt sei. 
6.2.3 
6.2.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. April 2004 führte Dr. med. T.________ aus, auf Grund der Vorgeschichte, der Angaben des Versicherten und seiner Ehefrau sowie der erhobenen Befunde liege keine krankheitsbedingte psychische Störung vor, namentlich keine Depression. Ein Hinweis auf das Fehlen einer psychischen Störung lasse sich auch aus der Medikation ablesen, die keine Psychopharmaka und insbesondere keine Antidepressiva umfasse. Es fänden sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, da sich weder erhebliche psychosoziale Belastungen noch schwere emotionale Konflikte eruieren liessen. Auf Grund der alltäglichen Aktivitäten des Versicherten und der in den diversen ärztlichen Berichten erwähnten subjektiven Symptomatik liege aus psychiatrischer Sicht eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit vor, d.h., es habe keine Änderung des Gesundheitszustandes im Verlaufe der letzten Jahre stattgefunden, so dass weiterhin von einer etwa 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden dürfe. 
6.2.3.2 Ergänzend gab Dr. med. T.________ am 1. November 2004 an, bei der IV-Stelle sei offenbar ein Missverständnis entstanden. Er halte den Versicherten aus medizinisch-psychiatrischer Sicht für sämtliche zumutbare Tätigkeiten für voll, d.h. zu 100 % arbeitsfähig. Auf Grund der Angaben des Versicherten gehe er jedoch davon aus, dass dieser bereits eine halbe Invalidenrente beziehe, so dass er als Gutachter lediglich gehalten gewesen sei, eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung festzustellen respektive zu beschreiben. Nicht statthaft wäre es jedoch in diesem Zusammenhang, die Beurteilungskriterien der seinerzeitigen Rentenzusprechung in Frage zu stellen. Gemäss seiner Beurteilung habe sich - wenn überhaupt - eine Verbesserung und keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben. 
6.2.4 Am 8. November 2004 legte das MZR dar, gemäss dem Bericht des Dr. med. T.________ vom 1. November 2004 liege gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen zumutbaren Tätigkeiten vor. Im Vergleich zur letzten Begutachtung durch das Kantonsspital X.________ habe sich der psychische Gesundheitszustand sicher nicht verschlechtert, sondern eher verbessert. Dr. med. T.________ habe nicht die seinerzeitige Rentenzusprechung zu beurteilen gehabt, sondern, ob der Versicherte gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig sei oder nicht, respektive, ob eine allfällige Veränderung seit der letzten Begutachtung festzustellen sei. Die Tatsache, dass sie aus rheumatologischer und internistischer Sicht von voller Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit ausgingen, beruhe nicht auf einer unterschiedlichen Sicht desselben Sachverhalts. Im Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals X.________ vom 21. März 2001 seien die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms bei kleiner Diskushernie L5/S1 ohne Wurzelkontakt sowie eine Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit Insuffizienz der Rumpfmuskulatur und Somatisierungsstörung bei schwieriger psychosozialer Situation erwähnt. Sie fänden ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung und Haltungsinsuffizienz und myofaszialer Schmerzkomponente. Auf Grund der Diskuspathologie L5/S1 müsse von einer gewissen Belastungsintoleranz der Wirbelsäule ausgegangen werden, weshalb der Versicherte für eine schwere körperliche Arbeit zu 1/3 arbeitsunfähig sei. Für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit könne hingegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden. Da der Psychiater Dr. med. T.________ keine additiven Pathologien habe feststellen können, insbesondere keine Somatisierungsstörung, und da die internistischen Diagnosen per se nicht invaliditätswürdig seien, lasse sich heute eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Es sei ihnen aber nicht möglich zu sagen, ob die damalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unrichtig gewesen sei. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass es in der Zwischenzeit zu einer gewissen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Der Versicherte sei jetzt auf Grund ihrer Beurteilung für eine körperlich angepasste Tätigkeit wieder arbeitsfähig. 
7. 
7.1 
7.1.1 Gemäss den Berichten des Kantonsspitals X.________ vom 21. März und 22. Mai 2001, welche Grundlage für die Rentenzusprechung vom 21. August 2001 bildeten, wurde die damals festgestellte 50%ige Arbeitsunfähigkeit einzig rheumatologisch begründet, obwohl auch der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung geäussert wurde (Erw. 6.1 hievor). Der Beschwerdeführer macht denn auch selber geltend, die Rentenzusprache sei nicht aus psychischen Gründen erfolgt; die Invalidität sei vielmehr rheumatologisch begründet gewesen. 
7.1.2 Von zweifelloser Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 21. August 2001 kann auf Grund der damals durchgeführten Abklärungen sowie des MZR-Gutachtens vom 8. Juni 2004 samt dessen Ergänzungen vom 1. und 8. November 2004 (Erw. 6.2 hievor) nicht gesprochen werden. 
7.2 
7.2.1 Soweit Dr. med. T.________ im Teilgutachten vom 6. April 2004 ausführte, aus psychiatrischer Sicht habe keine Änderung des Gesundheitszustandes im Verlaufe der letzten Jahre stattgefunden, so dass weiterhin von einer etwa 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden dürfe (Erw. 6.2.3.1 hievor), kann der Versicherte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aus der ergänzenden Stellungnahme des Dr. med. T.________ vom 1. November 2004 geht hervor, dass sich seine Verneinung einer Veränderung einzig auf den psychischen Gesundheitszustand bezog. Mit seinem Hinweis auf die 50%ige Arbeitsunfähigkeit wollte er zum Ausdruck bringen, dass er die Beurteilungskriterien der ursprünglichen Rentenzusprechung nicht in Frage stelle (Erw. 6.2.3.2 hievor). 
 
Die halbe Invalidenrente wurde dem Versicherten einzig gestützt auf die rheumatologisch begründete Arbeitsunfähigkeit gewährt (Erw. 7.1.1. hievor); ob diesbezüglich eine Veränderung eingetreten ist, konnte Dr. med. T.________ mangels Fachkompetenz gar nicht beurteilen. 
7.2.2 Unbehelflich ist weiter der Einwand des Versicherten, im Hauptgutachten vom 8. Juni 2004 werde auf S. 17 festgehalten, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung nicht geändert. Denn in der ergänzenden Stellungnahme vom 8. November 2004 hat das MZR hinreichend aufgezeigt, dass hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht keine Einschränkung vorliegt und in rheumatologischer Hinsicht seit der Beurteilung des Kantonsspitals X.________ vom 21. März 2001 im genannten Sinne von einer Verbesserung ausgegangen werden müsse (Erw. 6.2.4 hievor). 
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Diagnosen des Kantonsspitals X.________ aus dem Jahre 2001 und des MZR vom 8. Juni 2004 seien abgesehen von unbedeutenden Abweichungen deckungsgleich, ist dem entgegenzuhalten, dass invalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich ist, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; Urteil H. vom 10. März 2006 Erw. 5.3.1, I 692/05). 
Unbeachtlich ist sodann das Argument des Beschwerdeführers, Dr. med. C.________ (bei dem er seit 23. Mai 1997 in Behandlung ist), gehe im Bericht vom 30. Juni 2001 (recte 2003) von einem seit der Rentenzusprechung stationären Gesundheitszustand aus. Abgesehen davon, dass dieser Bericht nicht aktuell ist, ist zu beachten, dass Dr. med. C.________ eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt hielt. 
7.3 Nach dem Gesagten erfüllt das MZR-Gutachten vom 8. Juni 2004 mit den Ergänzungen vom 1. und 8. November 2004 die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a, RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. Erw. 5.1). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden sollte. Gestützt hierauf ist erstellt, dass insofern eine Veränderung eingetreten ist, als dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der MZR-Begutachtung eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit voll zumutbar war. 
 
Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
8. 
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 
8.1 Zu berücksichtigen ist, dass sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 277 Erw. 4b; Urteil X. vom 8. April 2003 Erw. 4.4, U 262/02). 
 
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von September 1994 bis Juli 1997, von Juni bis November 1999 und zuletzt ab 21. Februar 2000 in der Schweiz gearbeitet hat, rechtfertigt es sich, für den Einkommensvergleich auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen, zumal er in Italien, wohin er im Dezember 2003 zurückgekehrt ist, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. 
8.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. der Rentenaufhebung, -herabsetzung oder -erhöhung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). 
 
Die IV-Stelle ging auf Grund der Angaben der Firma L.________ AG davon aus, der Versicherte hätte bei dieser im Jahre 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 49'400.- (Fr. 3800.- x 13) erzielt. Gestützt auf die Veränderung des Nominallohnindexes für beide Geschlechter ermittelte sie für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 50'993.-. 
 
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vergleichseinkommen bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 5. Januar 2005 zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 169 Erw. 1 und 222), wobei auf die Nominallohnveränderung für Männerlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2). 
8.3 Das Invalideneinkommen für das Jahr 2003 setzte die IV-Selle mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'993.- gleich, da dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Metallverarbeitungsfabrik voll zumutbar sei. Sie ermittelte demnach einen Invaliditätsgrad von 0 %. 
 
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhne oder die von der SUVA erstellten DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen)-Lohnangaben beizuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Im Gegensatz zur Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf LSE-Tabellenlöhne sind bei der Heranziehung von DAP-Profilen Abzüge vom herangezogenen Durchschnittswert unzulässig (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3). 
 
Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer die Stelle als Biegereimitarbeiter bei der Firma L.________ AG nicht mehr inne hat. Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides hat er auch keine neue zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass er wieder bei seiner früheren Arbeitgeberin tätig sein könnte, fehlen. Der bei dieser Firma erzielbare Lohn kann somit der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht als beruflich-erwerbliche Situation, in welcher der Versicherte konkret steht, zu Grunde gelegt werden. Das Abstellen auf die Verdienstmöglichkeit an einem einzigen konkreten Arbeitsplatz ist in Anbetracht des für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarktes (AHI 1998 S. 287) sodann in der Regel auch nicht repräsentativ. Vielmehr ist, da der Beschwerdeführer die erwähnte Arbeitsstelle verloren und seitdem keine neue zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. auch Urteil W. vom 16. November 2005 Erw. 4, I 197/05). 
9. 
9.1 
9.1.1 Auf Grund der Akten steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer bei der Firma L.________ AG im Jahre 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 49'400.- (Fr. 3800.- x 13) erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Bereich "Verarbeitendes Gewerbe; Industrie" ergibt sich für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 51'097.- und für das Jahr 2005 ein solches von Fr. 51'711.- (Nominalohnetwicklung 2002 1,6 %, 2003 1,2 %, 2004 0,6 %, 2005 1,2 %; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 1993-2005, T1.1.93_V). 
9.1.2 Der Validenlohn des Versicherten für das Jahr 2004 von Fr. 51'097.- lag um rund 15 % unter dem Durchschnitt der Löhne von Fr. 59'995.- für eine vergleichbare Tätigkeit (LSE 2004 S. 53 TA1: Fr. 4854.- [monatlicher Bruttolohn für Männer im Bereich "Verarbeitendes Gewerbe; Industrie", Anforderungsniveau 4, inkl. Anteil 13. Monatslohn, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden] x 12 : 40 Std. x 41,2 Std. [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit; Die Volkswirtschaft 12-2006, S. 82 Tabelle B9.2]). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergibt sich Gleiches für das Jahr 2005. 
9.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist auf die LSE und hiebei auf den Durchschnittsverdienst "Total" für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer abzustellen (TA1). Im Jahr 2004 betrug dieses Einkommen monatlich Fr. 4588.- (inkl. 13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr. 55'056.-. Angesichts der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit "Total" von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2006, S. 82 Tabelle B9.2) resultiert ein Einkommen von Fr. 57'258.-. Für das Jahr 2005, in dem die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit "Total" ebenfalls 41,6 Stunden betrug, ergibt sich ein Einkommen von Fr. 57'773.- (Nominallohnentwicklung 2005 im Bereich "Total" 0,9 %; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 1993-2005, T1.1.93_V). 
9.3 Es kann offen bleiben, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang vom Invalideneinkommen ein Abzug nach BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 vorzunehmen ist. Gleiches gilt für die Frage, ob der Abzug auch unter Berücksichtigung des invaliditätsfremden Gesichtspunkts des unterdurchschnittlichen Validenlohns (Erw. 9.1.2 hievor; AHI 1999 S. 239 Erw. 1; Urteile M. vom 7. Juni 2006 Erw. 7.2.2, I 428/04, und B. vom 5. April 2006 Erw. 5.5, I 750/04) insgesamt 25 % nicht überschreiten darf (diese Frage verneinend: Urteil G. vom 13. März 2006 Erw. 4.1, U 231/05). 
 
Denn selbst wenn die Invalideneinkommen von Fr. 57'258 (2004) und von Fr. 57'773.- (2005; Erw. 9.2 hievor) um den maximal zulässigen Abzug von 25 % gemäss BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 und zusätzlich um 15 % (Erw. 9.1.2 hievor) gekürzt würden, resultieren Löhne von Fr. 34'355.- (2004) und Fr. 34'664.- (2005). Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 51'097.- (2004) und von Fr. 51'711.-.- (2005; Erw. 9.1.1 hievor) beträgt der Invaliditätsgrad 33 % (32,76 % bzw. 32,96 %; zur Rundung BGE 130 V 121), so dass kein Rentenanspruch mehr besteht. Die Rentenaufhebung ab 1. Oktober 2004 erfolgte demnach zu Recht. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. Februar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: