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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 368/01 
 
Urteil vom 11. November 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
R.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann, Schaffhauser-strasse 146, 8302 Kloten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. April 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1960 geborene R.________ leidet gemäss ärztlicher Diagnose an einem chronifizierten Postlaminektomiesyndrom mit residueller radikulärer Symptomatik L5/S1 sowie an einer somatoformen Schmerzstörung und mittelgradig depressiven Episode. Aufgrund dieser gesundheitlichen Leiden sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) vom 18. November 1999 rückwirkend ab 1. Dezember 1997 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 6. März 2000). 
B. 
Hiegegen liess R.________ am 6. April 2000 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 1997. Nachdem das Verfahren auf Ersuchen der IV-Stelle bis zum Abschluss zusätzlicher medizinischer Abklärungen sistiert worden war, sprach die IV-Stelle der Versicherten in teilweiser Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 6. März 2000 mit lite pendente erlassener Verfügung vom 3. November 2000 rückwirkend ab 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu. In der Folge wies das Sozialversicherungs-gericht des Kantons Zürich die Beschwerde vom 6. April 2000, soweit durch die Verfügung vom 3. November 2000 nicht gegenstandslos geworden, ab (Ent-scheid vom 30. April 2001). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ erneut die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 1997 beantragen; die zu spät entrichteten Rentenleistungen seien entsprechend zu verzinsen. Des weitern wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 2000. 
2. 
2.1 Nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 4; Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 1998 S. 124 Erw. 3c) und die Rentenrevision (Art. 41 IVG, Art. 88a IVV; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2000 richtig dargelegt. Entsprechendes gilt für die Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachen Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch 127 V 298 Erw. 4c in fine). 
2.3 Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsleistungen eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. In ausgeprägtem Masse trifft dies für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen zu. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteile Y. vom 5. Juni 2001 [I 266/00] Erw. 1c, S. vom 2. März 2001 [I 650/99] Erw. 2c, B. vom 8. Februar 2001 [I 529/00] Erw. 3c und A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b). 
2.4 Bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerblichen Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485; unveröffentlichte Urteile M. vom 9. Juli 1999 [I 352/98] Erw. 2b; P. und S. vom 20. Dezember 1999 [I 361/99] Erw. 2b, M. und G. vom 24. Februar 1997 [I 243/96] Erw. 3d/aa und R. vom 10. Juli 1989 [I 94/89] Erw. 2b.). 
3. 
Ausser Frage steht, dass die Beschwerdeführerin, welche sich am 30. Dezember 1996 bei einem Autounfall eine Hüftkontusion zuzog, seit November 1999 andauernd voll arbeits- und erwerbsunfähig ist. Sodann bestand zwischen Dezember 1996 und November 1999 in der angestammten Tätigkeit als Näherin in ausschliesslich sitzender Tätigkeit unbestrittenermassen eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 %. Nach den gestützt auf die ärztliche Gesamtbeurteilung im Gutachten der MEDAS vom 18. November 1999 gezogenen Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts ist hingegen für wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltung mit Bezug auf jenen Zeitraum von einer zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. 
4. 
Im von der MEDAS veranlassten Konsiliarbericht des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 25. Okto-ber 1999 wurde eine ausschliesslich rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche - auch körperlich leichte - Tätigkeiten ohne Zwangshaltung und mit der Möglichkeit häufiger Positionswechsel attestiert. Sodann erachtete Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, die Beschwerdeführerin im zu Handen der MEDAS erstellten Konsilium vom 3. November 1999 "aus rein psychiatrischer Sicht für jede in Frage kommende berufliche Tätigkeit" ebenfalls als 50 % arbeitsunfähig. 
 
In Würdigung dieser beiden Konsiliarberichte ist die vorinstanzlich als ausschlaggebend erachtete abschliessende Stellungnahme der MEDAS-Ärzte Frau Dr. med. S.________ und Dr. med. A.________ zum verbleibenden Leistungsvermögen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugend. Zwar ergibt sich, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, die insgesamt bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht aus der Summe der in den fachärztlichen Konsilien aufgrund der jeweils zu beurteilenden Krankheitsbilder bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsgrade (vgl. Erw. 2.4 hievor). Wird indes fachärztlich eine somatisch und eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von je 50 % attestiert und im Rahmen einer ärztlichen Gesamteinschätzung ebenfalls ein zumutbarerweise verwertbares Leistungsvermögen von insgesamt lediglich 50 % angenommen, hat diese Schlussfolgerung im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung besonderen Begründungsanforderungen zu genügen, jedenfalls soweit aufgrund der medizinischen Akten nicht offenkundig ist, dass die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung das ausgewiesene körperliche Beschwerdebild vollständig überlagert und keinerlei eigenständige Auswirkungen auf die (Rest-) Arbeitsfähgkeit entfaltet. Letzteres trifft hier nicht zu. So hat der Rheumatologe Dr. med. M.________ die Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der ausgewiesenen körperlichen Beschwerden (insbesondere des Rückenleidens) auf 50 % eingeschätzt und ergänzend zu bedenken gegeben, dass angesichts der im Verhalten der Beschwerdeführerin festgestellten deutlichen Aggravationstendenz das Augenmerk "zusätzlich" auf eine wesentliche psychogene Überlagerung zu richten sei. Dies geschah im psychiatrischen Konsilium des Dr. med. B.________ vom 3. November 1999. Wenn dort nebst der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) auch der eigenständige Befund einer klar zutage tretenden depressiven Erkrankung mittleren Grades (ICD-10: F 32.11) erhoben und in der Folge die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus "rein psychiatrischer Sicht" auf insgesamt 50 % veranschlagt wurde, so leuchtet - selbst unter Berücksichtigung des Ermessensanteils einer jeden ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Erw. 2.3. hievor) - nicht ein, weshalb die MEDAS-Ärzte den psychischen Leiden nicht zumindest in einem minimalen Umfang von 10 % einen selbstständigen Einfluss auf die verbleibende Leistungsfähigkeit zuerkannt haben. Dies gilt umso mehr, als die bereits 1997 erkannte psychische Problematik (Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 25. August 1997) gemäss Bericht des Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, vom 22. Januar 1998 wesentlich für die aus Sicht des Arztes schon damals bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich war, es sodann laut dem zu Handen des Unfallversicherers erstellten Bericht des Dr. med. C.________ vom 20. März 1998 nach dem am 30. Dezember 1996 erlittenen Unfall der Beschwerdeführerin zu einer "schwersten psychischen Fehlentwicklung" beziehungsweise "schweren und anhaltenden psychischen Störungen" kam und schliesslich selbst Frau Dr. med. S.________ und Dr. med. A.________ von einer "zusätzlichen" psychogenen Schmerzüberlagerung sprechen, welche die Arbeitsfähigkeit - wie die "zweifellos bedeutsamen" körperlichen Beschwerden - einschränke. 
 
Nach dem Gesagten bleibt die Gesamteinschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf bloss 50 % begründungsbedürftig. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die MEDAS um Erläuterung ihrer - nach Lage der Akten nicht im Beisein der Dres. med. M.________ und B.________ getroffenen - Schlussfolgerungen auffordere und gestützt darauf über den strittigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 2000 erneut befinde. 
5. 
Vorinstanz und Verwaltung bestreiten zu Recht nicht, das der objektive Gesundheitszustand ab Dezember 1997 - d.h. nach Ablauf der für die Entstehung des Rentenanspruchs massgebenden einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG - bis zu den MEDAS-Untersuchungen im Oktober 1999 im Wesentlichen stationär war. Sollte sich mit Blick auf diese Zeitperiode aufgrund der einzuholenden Erläuterung der MEDAS eine Korrektur des Restarbeitsfähigkeitsgrades auf bloss 40 % ergeben, führte dies zur Bejahung des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 1997. Denn diesfalls beliefe sich das vorinstanzlich richtigerweise ausgehend von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktuerhebungen (1998) ermittelte, trotz Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) unter Berücksichtigung des aufgrund der gesamten persönlichen Umstände (Teilzeitarbeit auf niedrigstem Anforderungsniveau; Ausländerstatus mit Aufenthaltsbewilligung B; sehr geringe Deutschkenntnisse) gerechtfertigten 20 %-igen Abzugs vom statistischen Lohn (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) auf Fr. 12'944.64. Im Vergleich zum unbestrittenen Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 41'800.- resultierte ein Invaliditätsgrad von 69 %. Ein Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 1997 bestünde im Übrigen selbst dann, wenn vom Tabellenlohn ein Abzug von lediglich 15 % vorgenommen würde (Invaliditätsgrad 67,09 %). 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2001 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. März 2000 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 erneut verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letzt-instanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. November 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: