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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_11/2008 
 
Urteil vom 4. August 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
K.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich, Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_382/2008 vom 27. Mai 2008 
 
Nach Einsicht 
in das von K.________ sinngemäss gestellte Revisionsbegehren vom 18. Juli 2008 (Poststempel) gegen das Urteil 8C_382/2008 vom 27. Mai 2008 betreffend Nichteintreten auf gegen verschiedene Beschlüsse und Entscheide des Verwaltungsgerichts das Kantons Zürich sowie kantonaler und kommunaler Behörden gerichtete Eingaben vom 1. und 12. Mai 2008, 
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltlicher Verbeiständung), 
 
in Erwägung, 
dass die Revision bundesgerichtlicher Entscheide nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen möglich ist, 
dass in der Begründung des Revisionsgesuchs anzugeben ist, inwiefern mit dem angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil welcher Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass reine appellatorische Kritik an den dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen und den rechtlichen Würdigungen im Revisionsverfahren nicht zu hören ist (statt vieler: Urteile 8F_14/2007 vom 28. Januar 2008 und 1F_21/2007 vom 18. Januar 2008 E. 2), 
dass der Gesuchsteller in seiner 13-seitigen Eingabe auch nicht ansatzweise darlegt, auf welchen Revisionsgrund er sich beziehen will, 
dass sich seine Vorbringen darin erschöpfen, die rechtlichen Überlegungen des Bundesgerichts, die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegen, mit teils verunglimpfenden Worten kurz und pauschal in Abrede zu stellen, und darüber hinaus das im ersten Verfahren mit Eingabe vom 1. Mai 2008 bereits Vorgetragene wortwörtlich zu wiederholen, 
dass die Beschwerde daher als querulatorisch und somit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG eingestuft werden muss, 
dass darauf nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, weil die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass sich das Gericht im Übrigen vorbehält, weitere untaugliche Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 4. August 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel