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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 877/06 
 
Urteil vom 30. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
M.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 7. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1962 geborene M.________ absolvierte in Portugal eine Anlehre als Maurer. Seit März 1996 war er bei der Firma X.________ AG als Betriebsmitarbeiter tätig. Am 30. April 2001 geriet er beim Stolpern mit der rechten Hand in den Antriebsmechanismus eines Förderbandes, was zu einer Kontusion und Quetschung des rechten Unterarmes und des Nervus ulnaris führte (vgl. Bericht des Spitals Y.________, Orthopädische Klinik, vom 3. Mai 2001). 
Im Juli 2002 meldete sich M.________ zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt veranlasste die notwendigen Abklärungen und zog überdies die Akten des Unfallversicherers bei. Mit Verfügungen vom 8. Juli 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006, sprach die IV-Stelle dem Versicherten auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 58 % ab 1. April 2002 eine halbe, bis 30. Juni 2003 befristete Rente zu. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. September 2006 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt und die Aufhebung der halben Invalidenrente ab 1. Juli 2003 somit bundesrechtskonform war. In kognitionsrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass es sich namentlich bei der nachfolgend zu prüfenden Frage der verbleibenden Arbeits(un)fähigkeit - zumindest soweit auf Beweiswürdigung beruhend - um Feststellungen tatsächlicher Natur handelt, woran das Bundesgericht im erwähnten Rahmen gebunden ist (E. 2). 
3.1 Nach Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 
3.2 Gemäss Vorinstanz ist spätestens seit dem Kurzbericht der Rehaklinik Z.________ vom 12. November 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte, nicht repetitive und keine kraftfordernde manuelle Arbeit; hängende Traglast rechts 10 kg, in Vorhalteposition 5 kg) ausgewiesen. Die Verwaltung stellte die Rentenleistung indessen erst aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Basel, vom 5. Februar 2003 - unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV - ab 1. Juli 2003 ein, was das kantonale Gericht als wohlwollend, aber vertretbar taxierte. Da der kreisärztliche Bericht der SUVA, Basel, vom 20. August 2002 in Bezug auf den rechten Vorderarm sowie das rechte Handgelenk und das Spital Y.________, Orthopädische Klinik, aufgrund der Probleme mit der rechten Hand (vgl. etwa Verlaufsberichte vom 25. Juli 2002 und 4. Juli 2002) noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, betrachtete die Vorinstanz eine "klare Verbesserung" des Gesundheitszustands und (damit einhergehend) der Arbeitsfähigkeit spätestens ab 1. Juli 2003 als ausgewiesen. 
3.3 Die vorinstanzliche Betrachtungsweise ist - insbesondere im Hinblick auf die hievor (E. 2) angeführte neue Kognitionsregelung im Bereich der Invalidenversicherung - nicht zu beanstanden. Die Annahme einer wesentlichen, den Rentenanspruch beeinflussenden Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche die Rentenaufhebung ab 1. Juli 2003 zu rechtfertigen vermag, verletzt Bundesrecht nicht. Ginge man, wie die Vorinstanz in Betracht zog, davon aus, dass die volle Arbeitsfähigkeit bereits früher (ab Herbst 2001 oder spätestens Herbst 2002) gegeben war, wäre vorinstanzlich auch eine reformatio in peius zum Nachteil des Beschwerdeführers in Frage gekommen (Art. 61 lit. d ATSG), da die bis Ende Juni 2003 zugesprochene halbe Rente entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Rechtskraft getreten war, sondern weiterhin zum Streitgegenstand gehörte (BGE 125 V 413). Wenn die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers auf eine reformatio in peius verzichtete, kann daraus selbstverständlich nicht abgeleitet werden, eine Revision der Rente ab 1. Juli 2003 sei unzulässig, weil in diesem Zeitpunkt keine Verbesserung des Gesundheitszustands oder der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 30. März 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: