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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_963/2020  
 
 
Urteil vom 19. November 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 7, 
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich, 
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Vorladung im Arrestverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Oktober 2020 (PS200194-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Vorladung vom 3. September 2020 lud das Betreibungsamt Zürich 7 die Beschwerdeführerin auf den 9. September 2020 zur Einvernahme im Arrestverfahren (Arreste Nrn. xxx und yyy) vor. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. September 2020 Beschwerde. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. September 2020 wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 100.--. 
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 16. November 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Beschluss und wegen der Unzulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen nicht eingetreten. Ein Nichtigkeitsgrund sei nicht erkennbar. 
Die Beschwerdeführerin geht auf diese Erwägungen nicht ein. Stattdessen macht sie geltend, die Vorladung sei ihr zu spät zugestellt worden und sie habe die Arresturkunden nicht erhalten. Zudem macht sie geltend, sie könne nicht gebüsst werden, wenn sie nichts von der Einvernahme gewusst habe. Soweit sie sich damit auf die ihr vom Obergericht auferlegten Kosten beziehen sollte, übergeht sie, dass ihr die Kosten wegen bös- bzw. mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt wurden. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg