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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_607/2018  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 30. August 2018 (VG.2018.00029). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1975 geborene A.________ war seit 1. Februar 2012 bei der B.________ GmbH vollzeitlich als Arbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 30. April 2013 fiel ein Kantholz auf die rechte Schulter des Versicherten, wodurch er einen Riss der Supraspinatussehne erlitt (Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH vom 14. Mai 2013). Am 1. April 2016 wurde er von drei unbekannten Personen tätlich angegriffen. Gemäss Auskünften der Klinik D.________ vom 18. Juli 2016 verletzte er sich dabei an der linken Schulter (AC-Gelenkssprengung). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für beide Unfälle (Heilbehandlung; Taggeld). Laut Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 30. November 2017 des Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, waren dem Versicherten angesichts der bestehenden Beeinträchtigungen an beiden Schultern nur noch leicht bis mittelschwer belastende körperliche Tätigkeiten zumutbar, wobei er regelmässige mit dem Heben von Gewichten über Brustniveau zu verrichtende Tätigkeiten sowie hämmernde und mit Schlägen oder Vibrationen verbundene Arbeiten nicht mehr auszuüben vermochte. Auf Ende Dezember 2017 stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen ein. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 eröffnete die Suva dem Versicherten, es sei auch gestützt auf das aktuell bei der F.________ AG als Produktionsmitarbeiter in einem vollständigen Pensum erzielte Einkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad zu ermitteln. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 ab. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde änderte das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 30. August 2018 den Einspracheentscheid der Suva vom 20. Februar 2018 dahingehend ab, als es dem Versicherten ab 1. Januar 2018 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 11 % zusprach. 
 
C.   
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
A.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht das der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legende Erwerbseinkommen, das der Beschwerdegegner bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sogenanntes hypothetisches Valideneinkommen), zutreffend ermittelt hat. Prozessthema bildet dabei allein die Frage, in welchem Umfang der vor den Unfällen tatsächlich erzielte Lohn im Sinne von BGE 135 V 297 zu parallelisieren ist.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nach wie vor bei der B.________ GmbH arbeitstätig wäre und bezogen auf das Jahr 2016 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 60'173.- erzielen würde. Der Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Baugewerbe, Männer, betrage indexiert auf das Jahr 2016 bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche Fr. 69'513.84. Das Valideneinkommen sei damit 13.44 % tiefer als der Tabellenlohn, weshalb es um 8.44 % (13.44 % minus 5 %) zu parallelisieren sei. Auszugehen sei damit davon, dass der ermittelte Verdienst 91.56 % des Tabellenlohnes betrage und auf 100 % zu erhöhen sei, womit sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 65'719.75 ergebe (mit Hinweis auf SVR 2018 IV Nr. 9 S. 30, 8C_2/2017 E. 2.2.3). Verglichen mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 58'532.80 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 %, weshalb der Versicherte in diesem Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung habe.  
 
2.2.2. Die Suva macht geltend, laut neuerer Rechtsprechung könne der Validenlohn nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben gemäss dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspreche, weil diese das branchenübliche Einkommen präziser abbildeten, als die Tabellenlöhne der LSE. Der Beschwerdegegner sei in seinem Heimatland als Berufsfeuerwehrmann erwerbstätig gewesen. Er sei Ende 2011 in die Schweiz eingereist und habe erst seit dem 1. Februar 2012 - etwa ein Jahr bevor er am 30. April 2013 verunfallte - auf dem Bau gearbeitet. Daher sei er Bauarbeitern ohne Fachkenntnisse gemäss Anhang 9 des GAV-LMV gleich zu stellen, die im Kanton Schwyz (Zone "GRÜN") unter Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts einen Jahreslohn von Fr. 57'369.- verdient hätten. Das Valideneinkommen von Fr. 60'173.- übersteige die Mindestverdienstvorgaben gemäss GAV-LMV und erweise sich damit nicht als unterdurchschnittlich, womit eine Parallelisierung auszubleiben habe.  
 
2.3. Den Vorbringen der Suva ist beizupflichten. Gemäss den Urteilen 8C_141/2016 und 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2 kann das Valideneinkommen eines Bau-Hilfsarbeiters, das dem Mindestlohn gemäss GAV-LMV entspricht, nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden, auch wenn es erheblich unter dem LSE-Lohnniveau (Kompetenzniveau 1, Männer) im Baugewerbe liegt, weshalb für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen kein Anlass besteht (vgl. auch Urteil 8C_537/2016 vom 11. April 2017 E. 6.2, publiziert in SVR 2017 UV Nr. 32 S. 105). Angesichts der nur kurzen Beschäftigungsdauer des Beschwerdegegners im Baugewerbe ist auch mit Blick auf das in Urteil 8C_759/2017 vom 8. Mai 2017 (publiziert in SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115) am Ende von E. 3.2.2 Erwogene nichts anderes anzunehmen. Im Übrigen wird der von der Suva anhand des GAV-LMV ermittelte, zum Vergleich herangezogene Validenlohn (Fr. 57'369.-) nicht bestritten, weshalb mit dem von der Vorinstanz festgestellten hypothetischen Verdienst bei der B.________ GmbH bezogen auf das Jahr 2016 (Fr. 60'173.-) von keinem unterdurchschnittlichen Salär auszugehen ist. Dabei muss die Frage, ob die Parallelisierung angesichts des Umstands, dass die Suva die vorübergehenden Leistungen erst per Ende 2017 eingestellt hatte, nicht bezogen auf das Jahr 2018 (frühest möglicher Rentenbeginn; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) hätte beurteilt werden müssen, offen bleiben. So oder anders lässt sich gemäss GAV-LMV kein unter dem Mindestlohn für Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse liegender Verdienst ermitteln. Die Beschwerde ist gutzuheissen.  
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 30. August 2018 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 20. Februar 2018 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder