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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_33/2024  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Anordnung Sicherheitshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 11. Dezember 2023 (UB230180-O/U/AEP>GEI). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Brandstiftung sowie qualifizierter Sachbeschädigung etc. Sie wirft ihm u.a. vor, am 29. März 2023 versucht zu haben, zwölf Fahrzeuge der Luxusklasse (Bentley, McLaren, Audi, Rolls Royce, Ferrari und Porsche) in Brand zu setzen, indem er in Benzin getränkte Haushaltsschwämme unter deren Vorderrädern angebracht und diese angezündet habe. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich versetzte A.________ mit Verfügung vom 8. April 2023 in Untersuchungshaft. Ein von A.________ am 6. Juni 2023 gestelltes Haftentlassungsgesuch wiesen das Zwangsmassnahmengericht und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich ab. Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde an das Bundesgericht, trat dieses am 28. August 2023 mangels hinreichender Begründung nicht ein (Urteil 7B_406/2023). 
 
2.  
Am 6. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Bülach und beantragte die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 15. November 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ in Sicherheitshaft. Die dagegen von A.________ an das Obergericht erhobene Beschwerde, wies dieses am 11. Dezember 2023 ab. 
Mit Eingabe vom 7. Januar 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keinen ausdrücklichen Antrag bzw. Rechtsbegehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG. Aus dem Titel der Beschwerde "Anordnung der Sicherheitshaft" und dem Satz "keine weiteren grünt (sic!) Sicherheitshaft" lässt sich indessen schliessen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Sicherheitshaft wendet und aus der Haft entlassen werden möchte. 
Das Obergericht legte im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dar, weshalb es die Haftvoraussetzungen, insbesondere nach der Anklageerhebung den dringenden Tatverdacht sowie die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, als erfüllt erachtete und äusserte sich eingehend zu dessen Einwänden (vgl. E. 2 und E. 3, insb. E. 3.1.2 f. des angefochtenen Entscheids). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen macht er allgemeine Aussagen im Zusammenhang mit dem "Verfahrensstand", der "Strafprozess Geschichte" und angeblichen "Strafprozess Fehler". Damit legt er jedoch nicht dar, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst in Bezug auf die Anordnung der Sicherheitshaft rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Seine Ausführungen, insbesondere auch zur angeblichen Aktenmanipulation sowie zu früheren Haftverlängerungsverfahren, gehen an der Sache vorbei bzw. über den Streitgegenstand hinaus. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwältin Inge Mokry, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier