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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_253/2023  
 
 
Urteil vom 7. August 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2023 (UV.2022.00011). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1982, war seit 1. Dezember 2015 bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Wegen Beschwerden am rechten Knie begab er sich im Juni 2019 zunächst in die hausärztliche und im Juli 2019 in die Behandlung des Spitals C.________, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene. Im Herbst 2019 konsultierte er Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Neurologie, und schliesslich Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin FMH. Am 14. Februar 2020 meldete er der AXA eine Borreliosen-Infektion nach einem Zeckenbiss. Das genaue Datum des Zeckenbisses sei ihm nicht bekannt. Der letzte Zeckenbiss, an den er sich erinnere, sei im Jahr 2008 oder 2009 erfolgt. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 und Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021 lehnte die AXA ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Zeckenbiss und den danach geklagten Kniebeschwerden nicht ausgewiesen sei. 
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Februar 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Unfall verneinte. Zur Frage steht, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Kniebeschwerden durch einen Zeckenbiss verursacht wurden. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Haftung des Unfallversicherers bei Zeckenbissen zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere deren Qualifikation als Unfall (BGE 122 V 230) sowie die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1) sowie bei Zeckenbissen im Besonderen (SVR 2008 UV Nr. 3 S. 11, U155/06 E. 4.3; Urteile 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E. 3; 8C_831/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2; 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3). Korrekt dargestellt werden auch die Regeln, welche hinsichtlich des Beweiswerts von Arztberichten zu beachten sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), insbesondere bei versicherungsinternen beziehungsweise vertrauensärztlichen Verlautbarungen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d; Urteile 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3; 9C_634/2019 vom 12. November 2019 E. 4.3; 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2). Zu ergänzen ist, dass auch reine Aktengutachten beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 a.E.; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Vorinstanz ist gestützt auf die Einschätzungen der Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin, insbesondere die Beurteilungen der Dres. med. F.________, Facharzt FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. Juni 2021, und G.________, Facharzt für Neurologie, vom 5. November 2021, eine Verursachung der Kniebeschwerden (links bereits im Jahr 2018, rechts im Jahr 2019) durch einen - vom Beschwerdeführer nicht erinnerlichen - Zeckenbiss (nach Beginn der Versicherungsdeckung am 1. Dezember 2015) nicht ausgewiesen. Insbesondere fehle es an der echtzeitlichen Dokumentierung klinischer Untersuchungsbefunde, die die später gestellte Diagnose einer Lyme- beziehungsweise Borrelien-Gonarthritis als überwiegend wahrscheinlich nahelegen würde. Daran könne insbesondere die gegenteilige Ansicht des vom Beschwerdeführer konsultierten Dr. med. E.________, der sich seinerseits auf die zuvor im Spital C.________ erhobenen Befunde stütze, nichts ändern.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht - nach Darlegung und eigener Würdigung der vorliegenden Arztberichte - sinngemäss im Wesentlichen geltend, es sei im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben, dass ihm nach festgestellter positiver Borrelien-Serologie Antibiotika verabreicht worden seien, worauf es bereits nach wenigen Tagen noch vor der Konsultation im Spital C.________ zu einem Rückgang der Schwellung am rechten Knie gekommen sei. Dass damals kein entsprechender Befund erhoben worden sei, ein von der Vorinstanz als entscheidwesentlich erachteter Umstand, sei somit auf die erfolgreiche Therapie der Borreliose zurückzuführen.  
 
5.  
Entgegen der beschwerdeweisen Argumentation verwarf insbesondere der beratende Arzt Dr. med. G.________ eine Verursachung durch einen Zeckenbiss nicht mangels Schwellung des rechten Knies im Sommer 2019, was, wie der Beschwerdeführer geltend macht, der Antibiotikagabe zu verdanken gewesen sei. Dr. med. G.________ erwog vielmehr, dass anlässlich der Konsultation des Hausarztes im Sommer 2018 wegen Beschwerden am linken Knie keine Schwellung bestanden habe, was aber für die Diagnose einer Borrelien-Arthritis unerlässlich gewesen wäre. Ein Jahr später hingegen sei das rechte Knie gemäss Hausarzt geschwollen gewesen. Indessen fehle es, so der beratende Arzt, an einer aussagekräftigen umfassenden Dokumentation der klinischen Befunde und des Verlaufs sowohl durch den Hausarzt am 28. Juni 2019 als auch insbesondere anlässlich der Konsultation im Spital C.________ am 12. Juli 2019. Da die erforderlichen Untersuchungen auch nicht nachgeholt werden könnten, seien, so Dr. med. G.________, von einer Begutachtung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 
Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, indem sie auf die versicherungsinternen Einschätzungen der Dres. med. F.________ und G.________ abstellte, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere insoweit, als eine positive Serologie praxisgemäss lediglich einen (wann auch immer erfolgten, hier indessen jedenfalls nicht erinnerlichen) Kontakt mit dem Borreliose-Erreger durch einen Zeckenbiss belegt, für den Nachweis der Verursachung der geklagten Beschwerden durch eine Borrelien-Infektion aber nicht genügt (SVR 2008 UV Nr. 3 S. 11, U155/06 E. 4.3; Urteile 8C_831/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2; 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3). Gleiches muss für den blossen Befund einer Schwellung des Knies gelten. Es wird beschwerdeweise nicht bestritten, dass Dr. med. E.________ erstmals im März 2020 konsultiert wurde und die Kniebeschwerden zu jenem Zeitpunkt bereits abgeheilt waren. Auch insoweit fehlt es also an der erforderlichen echtzeitlichen umfassenden Erhebung klinischer Befunde, die eine zuverlässige Beurteilung der Ätiologie der Beschwerden und insbesondere den Schluss auf eine Verursachung durch einen Zeckenbiss zuliessen. Dass die Vorinstanz insgesamt keine auch nur geringen Zweifel auszumachen vermochte, die gegen die versicherungsinternen Beurteilungen gesprochen hätten, und gestützt darauf eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Unfall verneinte, ist nicht zu beanstanden. 
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. August 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo