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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_300/2013 
 
Urteil vom 31. Mai 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, 
vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. und 26. März 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die gegen die verfahrensleitenden Verfügungen VD.2013.60 vom 18. und 26. März 2013 des Appellationsgerichts Basel-Stadt gerichtete Beschwerde vom 19. April 2013 des S.________, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 1. Mai 2013, mit welcher S.________ aufgefordert wurde, den festgestellten Mangel einer übermässig weitschweifig geschriebenen Beschwerdeschrift bis spätestens am 13. Mai 2013 zu beheben, andernfalls diese unbeachtlich bleibe, 
in die am 13. Mai 2013 erfolgte Eingabe des S.________, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 13. Mai 2013 um Ausstand von Mitgliedern der I. sozialrechtlichen Abteilung ersucht, weil diese bereits in früheren, ihn betreffenden Verfahren oder an der Verfügung vom 1. Mai 2013 mitgewirkt haben, 
dass ein Richter allein deshalb, weil er im Rahmen des laufenden Prozesses bereits an verfahrensleitenden Massnahmen mitgewirkt hat, genau so wenig als befangen abgelehnt werden kann wie wegen seines früheren Mitwirkens an anderen Bundesgerichtsurteilen, selbst wenn er sich gegen die Rechtsbegehren des Gesuchsstellers eingesetzt haben sollte (Art. 34 Abs. 2 BGG), 
dass vielmehr zusätzliche Ausschliessungsgründe vorgebracht und im Einzelnen begründet werden müssten, damit die Voraussetzungen für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens nach Art. 36 Abs. 2 und Art. 37 BGG gegeben sind, 
dass andernfalls unter Mitwirkung der vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen auf das von vornherein unzulässige Gesuch nicht einzutreten ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c; Urteile 4A_707/2012 vom 29. April 2013; 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2; 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2), 
dass, da der Beschwerdeführer über den Umstand des Mitwirkens der Richter an einem ihn betreffenden Entscheid hinaus keine Ausschliessungsgründe anruft, demzufolge auf das Ausstandsbegehren unter Mitwirkung der vom Gesuch Betroffenen nicht einzutreten ist, 
dass überaus weitschweifige Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG mit der Androhung zur Verbesserung zurückgewiesen werden können, die Rechtsschrift bleibe anderenfalls unbeachtet, 
dass umfangreiche Ausführungen nicht per se mit verpönter Weitschweifigkeit gleichzustellen sind, 
dass insbesondere die Darlegung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsverhältnisse unter Umständen ausführliche Erörterungen erfordert, 
dass solches vorliegend aber nicht gegeben ist, dreht sich doch der Streit lediglich um die Frage, ob die Vorinstanz dem bei ihr angehobenen Rekurs betreffend die von der Sozialhilfebehörde verfügte Abgabe des Autokennzeichens die aufschiebende Wirkung verweigern durfte und sich dabei mit dem vom Beschwerdeführer dazu Vorgetragenen hinreichend auseinandergesetzt hat, 
dass in den dem kantonalen Recht zurechenbaren Sozialhilfestreitigkeiten weiter zwar eine qualifizierte Begründungspflicht gilt (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), indessen auch in solchen Fällen eine Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden darf, 
dass die Rechtsschrift vom 19. April 2013 statt dessen 44 A4-Seiten relativ kleiner Maschinenschrift mit engem Zeilenabstand umfasst, 
dass demgegenüber der kantonale Entscheid, auf welche die Vorinstanz zur näheren Begründung verwiesen hat, knapp 10 Seiten umfasst, 
dass in der fraglichen Rechtsschrift seitenweise vor Vorinstanz Vorgetragenes wortwörtlich wiederholt ist und in den übrigen Passagen oftmals in äusserst weitläufiger Art und Weise mit teilweise nur sehr bedingt nachvollziehbaren Argumenten alles nur irgendwie Mögliche und Unmögliche infrage gestellt wird, obwohl die Angelegenheit - wie bereits aufgezeigt - weder besonders komplex ist noch juristisch grosse Anforderungen stellen würde, auch wenn dies der Beschwerdeführer anders zu sehen scheint, 
dass sie daher insgesamt als nicht mehr im tolerierbaren Rahmen nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 BGG liegend zu betrachten ist, 
 
dass der Beschwerdeführer deswegen zur Verbesserung der Rechtsschrift aufgefordert wurde, nachdem er in anderen Verfahren bereits verschiedentlich zur konziseren Beschwerdeführung angemahnt worden ist (s. Urteile 8C_929/2012 vom 19. November 2012 und 8C_132/2012 vom 9. März 2012; Verfügung 8C_642/2012 vom 7. September 2012), 
dass er eine Verbesserung unterliess, statt dessen mit der Eingabe vom 13. Mai 2013 über vier A4-Seiten hinaus einlässlich erörterte, weshalb die erste Eingabe nicht überaus weitschweifig sei, 
dass bezüglich des dabei vorgetragenen Einwands, nach Abholung der Verfügung vom 1. Mai 2013 bei der Post am 10. Mai 2013 habe lediglich noch eine kurze Zeit zur Beschwerdeverbesserung zur Verfügung gestanden, ihm entgegen zu halten ist, dass eine in einem Rechtsstreit stehende Person für eine zeitgerechte Inempfangnahme der an sie adressierten Gerichtspost selber in der Verantwortung steht (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 mit Hinweisen), 
dass ihm abgesehen davon immer noch drei Tage zur Verfügung standen, in denen er die in Frage gestellte Rechtsschrift hätte verbessern können, 
dass damit androhungsgemäss zu verfahren ist und dem Beschwerdeführer bei Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflegewegen aussichtsloser Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) ausgangsgemäss die Kosten zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. Mai 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel