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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1357/2022  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Oktober 2022 (SU220055/O/U/nm-ad). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 14. Oktober 2022 auf eine Berufung nicht ein, weil nach Ergehen der schriftlichen Begründung des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 4. Juli 2022 innert Frist keine Berufungserklärung einging. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Da es um eine Strafsache geht, ist die "Einsprache" bzw. der "Einspruch" des Beschwerdeführers als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung sowohl des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2022 als auch des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2022, die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Stadt Zürich, des Kantons Zürich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie eine "Gutschrift" von Fr. 2'000.-- für Aufwandsspesen und erlittene Unannehmlichkeiten. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). 
 
5.  
Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung des Beschwerdeführers mangels einer Berufungserklärung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er äussert sich stattdessen zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Dass der vorinstanzliche Kostenspruch verfassungs- und/oder rechtswidrig sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz auf. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, weshalb und inwiefern der beanstandete Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG damit offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ausrichtung einer "Gutschrift" fällt ohne Weiteres ausser Betracht. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill