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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_331/2018  
 
 
Urteil vom 18. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. März 2018 (5V 17 208). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1955 geborene A.________ war seit 1984 selbständigerwerbend und wandelte am 5. März 2009 seine Einzelfirma (B.________) in eine Aktiengesellschaft (B.________ AG) um. Am 5. Juli 2013 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Luzern (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte gestützt auf eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. November 2013 mit Verfügung vom 21. Januar 2014 einen Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen und Rente). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. Am 4. August 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Er verwies darauf, dass er zufolge wesentlicher Verschlechterung seines Gesundheitszustands die Tätigkeit als Geschäftsführer der B.________ AG per 1. Januar 2015 habe aufgeben müssen. Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor und holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Zentralschweiz in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie sowie Pneumologie ein (Expertise vom 2. Dezember 2016). Am 24. März 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch.  
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 9. März 2018 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. März 2018 aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht       (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (E. 4.1 hiervor) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies insbesondere die Ausführungen zur - durch die Rechtsanwendenden vorzunehmenden - freien Überprüfung der Einhaltung der massgebenden normativen Rahmenbedingungen bei der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung (BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; 143 V 418 E. 6 S. 427). 
 
3.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle am 24. März 2017 verfügte Leistungsablehnung zu Recht bestätigte. Dass dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 2. Dezember 2016 in medizinischer Hinsicht Beweiswert zukommt, steht nicht in Frage. Umstritten ist einzig die von den Experten vorgenommene Arbeitsunfähigkeitsschätzung von 70 % aufgrund einer Neurasthenie. 
 
3.1. Das kantonale Gericht erwog, die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Experten sei nicht nachvollziehbar. Der psychiatrische Gutachter erhebe weitgehend nur geringe Einschränkungen. Eine erhöhte Ermüdbarkeit sei ausgewiesen; allenfalls bestehe zusätzlicher Pausenbedarf. Dies vermöge indes keine Einbusse in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von mindestens 40 % zu begründen. Aus der Expertise ergebe sich kein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung des Versicherten in allen Lebensbereichen, wie es bei als solchen nicht objektivierbaren Leiden erforderlich sei. Eine (rentenerhebliche) Arbeitsunfähigkeit lasse sich auch aus den übrigen Akten nicht plausibilisieren. Nachvollziehbar sei, dass der Versicherte die aus der alleinigen Führung des eigenen Unternehmens resultierende hohe Arbeitsbelastung nach im August 2012 erlittenem Herzinfarkt nicht mehr in gleichem Umfang bewältigen könne. Jedoch sei nicht einsehbar, weshalb er nicht in der Lage sein solle, in der aktuell ausgeübten (optimal angepassten) Tätigkeit für das eigene Unternehmen (von zuhause aus, ohne Zeit- und Leistungsdruck sowie ohne Kundenkontakt) ein weitgehend normales zeitliches Pensum zu leisten und damit - bei Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen - ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 21. Januar 2014 sei nicht ausgewiesen, und ein Rentenanspruch bestehe nicht.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Feststellung, die 70%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten sei zu wenig abgesichert, um eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung gemäss BGE 141 V 281 annehmen zu können, sei nicht haltbar. Die Indikatorenprüfung der Vorinstanz sei weder umfassend noch enthalte sie eine nachvollziehbare Würdigung. Die Ausführungen des kantonalen Gerichts, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter rechtlich nicht relevant sei, seien nicht stichhaltig. Aktenwidrig sei dessen Behauptung, im Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 22. Januar 2016 sei keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden.  
 
4.  
 
4.1. Eine Abweichung von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. vorstehend E. 3.1) steht dem Bundesgericht nur zu, wenn das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und hieraus offensichtlich unrichtige Schlüsse gezogen hat (E. 1 hiervor). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die entscheidwesentlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sein sollen. Vielmehr beschränkt er sich in weiten Teilen darauf, der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, was als appellatorische Kritik vom Bundesgericht nicht zu hören ist (vgl. oben E. 1 Abs. 2). Insbesondere ist es - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz bei weniger als einem Viertel der Mini-ICF-APP-Ratings mit der Wertung "erheblich ausgeprägt" nicht auf eine erhebliche, sondern nur auf eine geringe Einschränkung schloss.  
 
4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz sodann keine von der medizinischen Einschätzung losgelöste, vollständige juristische Parallelprüfung der Indikatoren vornehmen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.3). Indem sie anhand der medizinischen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes abhandelte und aufzeigte, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen, und indem sie daraus schloss, dass aus juristischer Sicht der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden könne (BGE 141 V 281 E. 5.2. S. 306 f. und 140 V 193) bzw. die funktionellen Auswirkungen der Störung jedenfalls nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % führten (vorinstanzliche E. 3.5.2 und 3.5.3), hat sie kein Bundesrecht verletzt. Gelangte das kantonale Gericht in Würdigung der Beweise zum Schluss, dass der Sachverhalt hinsichtlich der massgeblichen Indikatoren erstellt sei, ist auch nicht zu beanstanden, dass es auf weitere Abklärungen verzichtete.  
 
 
5.   
Da die Festlegung der Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz nach dem Gesagten weder offensichtlich unrichtig ist noch Bundesrecht verletzt, ist beim Beschwerdeführer, der die Festlegung des Valideneinkommens wie auch - abgesehen vom Arbeitspensum in einer adaptierten Tätigkeit - die Festlegung des Invalideneinkommens nicht weiter in Frage stellt, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad und somit auch keine wesentliche Veränderung des Invaliditätsgrades seit der Verfügung vom 21. Januar 2014 gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Die Beschwerde ist damit unbegründet. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. September 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald