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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_438/2023  
 
 
Urteil vom 16. August 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Birmensdorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. Mai 2023 (ZL.2023.00035). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. Juni 2023 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2023 (Nichteintreten auf Ausstandsgesuch im Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen), 
in die Eingabe vom 8. Juli 2023 samt nachgeforderten Unterlagen, 
 
 
in Erwägung,  
dass bis Ende Juni 2023 die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung (bis Ende 2022: Zweite sozialrechtliche Abteilung) zuständig war für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Ergänzungsleistungen (Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 31 lit. g des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131] in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung), 
dass die am 26. Juni 2023 eingereichte Beschwerde noch durch diese Abteilung (und nicht die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung, die erst für die nach dem 30. Juni 2023 eingereichten Beschwerden betreffend Ergänzungsleistungen zuständig ist [vgl. den am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Art. 32 lit. i BGerR]) behandelt wird, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass im angefochtenen Beschluss auf das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsersuchen betreffend die beteiligten Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberin nicht eingetreten wurde, 
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335), 
dass der Beschwerdeführer sich in keiner Weise mit den Erläuterungen der Vorinstanz zu den Gründen auseinandersetzt, die diese bewogen haben, die dem Ausstandsbegehren zugrunde gelegten Motive als von vornherein untauglich und das Ersuchen daher als unzulässig einzustufen, 
dass er insbesondere nicht dartut, weshalb das kantonale Gericht dennoch auf seine Eingabe hätte eintreten sollen, 
dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. August 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl