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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_33/2024  
 
 
Urteil vom 29. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 22. Januar 2024 (ZSU.2023.218). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden stellte auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin mit Entscheid vom 22. September 2023 fest, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 4½-Zimmerwohnung an der U.________strasse in V.________ seit dem 31. Mai 2023 aufgelöst sei, und verpflichtete die Beschwerdeführer, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand einschliesslich sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall. 
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Januar 2024 ab. 
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit einer vom 26. Februar 2024 datierten Eingabe (Poststempel vom 27. Februar 2024) Beschwerde. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (sog. Sachverhaltsrüge). 
 
3.  
 
3.1. Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführer offensichtlich nicht. So setzen sich die Beschwerdeführer darin offensichtlich nicht hinreichend mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander und zeigen nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr begnügen sie sich im Wesentlichen damit, dem Bundesgericht bloss ihre bereits bei der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte zu unterbreiten, welche die Vorinstanz als neue und damit im Berufungsverfahren unzulässige Vorbringen qualifizierte und überdies in einer Alternativbegründung widerlegte. Dabei erweitern sie den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt nach Belieben, ohne dazu Sachverhaltsrügen im vorstehend umschriebenen Sinne zu substanziieren. Darauf kann nicht eingetreten werden.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer stellen sinngemäss eine Ergänzung der Beschwerdebegründung in Aussicht.  
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. 
Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 27. Januar 2024 zugestellt. Die Frist für eine Beschwerde dagegen lief demnach am 26. Februar 2024 ab (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Da die vorliegende Beschwerde beim Bundesgericht erst am 28. Februar 2024, d.h. nach Fristablauf, einging, fällt eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ausser Betracht. 
 
3.3. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer