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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_949/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juli 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gilles Benedick, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) ist Alleinerbe der am 27. März 1998 verstorbenen C.________. Mit Urteil des Einzelrichters des Gerichtskreises Locarno-Città vom 31. März 2010 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, D.________ im Sinne eines Rentenvermächtnisses ab dem 1. April 2010 eine indexierte monatliche Rente von Fr. 9'021.44 zu bezahlen. In Abgeltung der ausstehenden Rentenzahlungen bis 30. März 2010 wurde der Beschwerdeführer weiter verpflichtet, D.________ Fr. 775'982.60 nebst 5 % Zins seit dem 12. November 2007 zu bezahlen.  
 
 Mit Urteil vom 28. März 2013 korrigierte das Appellationsgericht des Kantons Tessin das genannte Urteil auf Anschlussappellation D.________s hin dahingehend, dass der vom Beschwerdeführer für ausstehende Rentenzahlungen zu leistende Betrag auf Fr. 958'599.-- nebst 5 % Zins seit dem 12. November 2007 festgesetzt wurde. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 34'745.-- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Anschlussappellationsverfahrens von Fr. 5'050.-- wurden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und D.________ zu einem Viertel auferlegt. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem verpflichtet, D.________ Parteientschädigungen von Fr. 30'000.-- (für Appellations- und Anschlussappellationsverfahren) zu bezahlen. 
 
A.b. Am 8./13. Mai 2013 schlossen der Beschwerdeführer und D.________ unter Bezugnahme auf diese beiden Urteile eine Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführer D.________ den Betrag von insgesamt Fr. 1'000'000.-- in fünf betraglich festgesetzten Raten bezahle. Mit den vereinbarten Zahlungen erklärte sich D.________ für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erbgang von C.________ als entschädigt. Die Parteien hielten zudem fest, dass eine nicht fristgerechte Zahlung im Sinne des Zahlungsplanes die Auflösung der Vereinbarung zur Folge habe und zwischen ihnen wieder das Urteil des Appellationsgerichts vom 28. März 2013 gelte.  
 
A.c. Am 8. Mai 2013 zedierte D.________ seine Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer an B.________ (Beschwerdegegner).  
 
B. Nachdem der Beschwerdeführer Teilzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 555'200.-- geleistet hatte, verweigerte er ab Januar 2014 weitere Zahlungen.  
 
 Der Beschwerdegegner betrieb daraufhin den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2014 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________) für die Beträge von Fr. 695'547.10 (nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2013), Fr. 422'998.95 (nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2007), Fr. 30'000.-- (nebst Zins zu 5 % seit 7. Februar 2014), Fr. 17'379.50 (nebst Zins zu 5 % seit 7. Februar 2014) und Fr. 3'787.50 (nebst 5 % Zins seit 7. Februar 2014). Er stützte sich dabei auf die Urteile des Einzelrichters des Gerichtskreises Locarno-Città und des Tessiner Appellationsgerichts. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag. 
 
C.  
 
 Am 21. März 2014 ersuchte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich um definitive Rechtsöffnung für Fr. 695'547.06 (nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2013), Fr. 422'998.96 (nebst Zins zu 5 % seit 7. Februar 2014), Fr. 30'000.-- (nebst Zins zu 5 % seit 7. Februar 2014), Fr. 17'379.50 (nebst Zins zu 5 % seit 7. Februar 2014) und Fr. 3'787.50 (nebst 5 % Zins seit 7. Februar 2014) sowie die Zahlungsbefehls- und die Rechtsöffnungskosten. 
 
 Mit Urteil vom 4. Juni 2014 erteilte das Bezirksgericht die verlangte definitive Rechtsöffnung, mit Ausnahme des Betrags über Fr. 3'787.50 nebst Zins sowie der Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten. 
 
D.  
 
 Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2014 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung. 
 
 Das Obergericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 8. August 2014 ab. Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 wies es die Beschwerde ab. 
 
E.  
 
 Am 1. Dezember 2014 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 28. Oktober 2014 und des bezirksgerichtlichen Urteils vom 4. Juni 2014. Das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners sei abzuweisen. 
 
 Mit Schreiben vom 18. und 19. März 2015 hat sich der Beschwerdeführer persönlich an das Bundesgericht gewandt. Das Bundesgericht hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daraufhin mitgeteilt, dass es weiterhin von einem Vertretungsverhältnis ausgehe und dem Beschwerdeführer deshalb nicht antworte. 
 
 Am 23. April 2015 hat das Bundesgericht den Beschwerdegegner und das Obergericht zur Beschwerdeantwort aufgefordert. Am 29. April 2015 hat das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner hat am 15. Mai 2015 verlangt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. 
 
 Mit separaten Eingaben vom 1. Juni 2015 hat der Beschwerdeführer (durch seinen Vertreter) einerseits aufschiebende Wirkung, die bereits superprovisorisch anzuordnen sei, und andererseits die Ansetzung einer Replikfrist verlangt. 
 
 Das Bundesgericht hat mit Verfügungen vom 2. Juni 2015 alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung untersagt und zugleich die Beteiligten zu Vernehmlassungen zu diesem Gesuch aufgefordert sowie dem Beschwerdeführer Frist zur Replik (in der Hauptsache) bis 15. Juni 2015 angesetzt. Nach Intervention des Beschwerdeführers wurde dem Betreibungsamt am 3. Juni 2015 gesondert mitgeteilt, dass das ausgesprochene Verbot von Vollziehungsvorkehrungen auch die Steigerungspublikation betrifft. 
 
 Am 4. Juni 2015 hat das Obergericht auf Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Der Beschwerdegegner hat am 12. Juni 2015 um Abweisung ersucht. 
 
 Am 15. Juni 2015 hat der Beschwerdeführer seine Replik eingereicht. 
 
 Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2015 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 Am 23. Juni 2015 hat der Beschwerdegegner eine spontane Duplik eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am 6. Juli 2015 eine Triplik eingereicht. Der Beschwerdegegner hat sich daraufhin nicht mehr vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache und erweist sich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
 Vor Bundesgericht ist strittig, ob gestützt auf die Tessiner Urteile definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Der Beschwerdeführer ist zusammengefasst der Ansicht, einer definitiven Rechtsöffnung stehe der Vergleich vom 8./13. Mai 2013 und die Einrede gemäss Art. 486 Abs. 1 ZGB (Herabsetzung von Vermächtnissen, die den Betrag der Erbschaft übersteigen) entgegen. 
 
 Hingegen hält der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht mehr an seinen Einwänden gegen die Gültigkeit der Zession der Forderung von D.________ an den Beschwerdegegner und gegen dessen Aktivlegitimation fest. Angesichts von BGE 140 III 372 bestreitet er auch nicht mehr, dass ein Zessionar gestützt auf ein durch den Zedenten erstrittenes Urteil definitive (und nicht bloss provisorische Rechtsöffnung) verlangen kann. 
 
3.  
 
3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer und der Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners haben nach Ausfällung der beiden als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheide am 8./13. Mai 2013 eine Vereinbarung geschlossen, um den Vermächtnisanspruch neu und abweichend von diesen Entscheiden zu regeln. Dabei verpflichtete sich der Beschwerdeführer in Ziff. 1 der Vereinbarung, D.________ per Saldo aller Ansprüche ("a saldo e stralcio di ogni pretesa") Fr. 1'000'000.-- nach einem Abzahlungsplan zu zahlen. D.________ erklärte sich mit den vereinbarten und ausgeführten Zahlungen für alle Ansprüche aus der Erbschaft für befriedigt ("Con i versamenti pattuiti effettuati il signor D.________ sarà definitivamente tacitato per ogni e qualsiasi pretesa passata, presente e futura, derivante dalla successione della signora C.________."). Gemäss Ziff. 5 zieht die nicht fristgemässe Zahlung auch nur einer Rate die Auflösung der Vereinbarung nach sich ("Il mancato versamento di anche un solo pagamento secondo le scadenze indicate al punto 1 comporterà la risoluzione del presente accordo."), was nach Ziff. 6 zur Folge hat, dass zwischen den Parteien wieder das Urteil des Appellationsgerichts gilt, aus dem Vollstreckung verlangt werden kann ("Nel caso di mancato pagamento ai sensi del punto precedente, e di conseguente risoluzione dell'accordo, tra le parti farà stato unicamente la sentenza del 28 marzo 2013 della prima Camera civile del Tribunale d'appello e il signor D.________ e/o il suo cessionario avv. B.________ ne potrà chiedere l'integrale esecuzione."). In lit. f der Präambel begründeten die Parteien das Festhalten am Urteil für den Fall der Nichteinhaltung des Zahlungsplans damit, dass der Beschwerdeführer die zu bezahlende Summe nicht sofort zur Verfügung habe, was D.________ nicht erlaube, sich mit einer blossen Schuldanerkennung im Wege des Vergleichs zu begnügen ("Il signor A.________ purtroppo non dispone nell'immediato di importi rilevanti ai fini di una transazione: tale circostanza non permette al signor D.________ di accettare un semplice riconoscimento di debito in via transattiva, bensì occorrerà prevedere che la sentenza del tribunale d'appello del 28 marzo u.s. potrà essere resa esecutiva in difetto del completo rispetto di un piano di pagamento rateale.").  
 
 Den nachfolgenden Erörterungen ist vorauszuschicken, dass die Vereinbarung zwar einzig das Wiederaufleben des Urteils des Appellationsgerichts ausdrücklich erwähnt und nicht auch des Urteils des Einzelrichters von Locarno-Città, soweit dieses durch das appellationsgerichtliche Urteil nicht abgeändert wurde. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass das Urteil des Einzelrichters aus diesem Grunde nicht als Rechtsöffnungstitel in Betracht falle. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass die soeben genannte Verfallklausel für den Fall der Nichteinhaltung des Zahlungsplans (Ziff. 5 und 6 der Vereinbarung) ausgelöst worden sei. Sie sei als Konventionalstrafe zu betrachten und eine solche könne nur ausgelöst werden, wenn eine pflichtwidrige Nichterfüllung vorliege, nicht aber, wenn der Schuldner Einreden oder Einwendungen gegen die Leistungspflicht erhebe. Er verweigere die Leistung zu Recht, und zwar mache er die Herabsetzungseinrede gemäss Art. 486 Abs. 1 ZGB geltend, da das Vermächtnis den Betrag der Erbschaft übersteige.  
 
3.3.2. Zur Beurteilung dieses Einwands ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht von der rein begrifflichen Frage auszugehen, ob die Verfallklausel eine Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR) darstellt, sondern in erster Linie von Wortlaut und Auslegung der Vereinbarung vom 8./13. Mai 2013. Wie bereits das Obergericht zu Recht ausgeführt hat, lässt sich der Vereinbarung kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Vereinbarung nur bei unrechtmässiger Zahlungsverweigerung aufgelöst werden soll. Soweit der Beschwerdeführer aus der angeblichen Rechtsnatur der Klausel als Konventionalstrafe ableiten will, dass nur eine unrechtmässige Zahlungsverweigerung das Dahinfallen der Vereinbarung auslösen konnte, so übergeht er, dass gemäss Art. 163 Abs. 2 OR eine Abrede zulässig ist, wonach die Konventionalstrafe auch dann geschuldet ist, wenn der Schuldner die Leistungsstörung nicht zu vertreten hat. Ohnehin erweckt die Ansicht des Beschwerdeführers Bedenken, Klauseln wie die in Frage stehende als Konventionalstrafe zu qualifizieren (ablehnend Urteil 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.4; zum Begriff der Konventionalstrafe BGE 135 III 433 E. 3 S. 436 ff.). Dagegen spricht in der vorliegenden Konstellation insbesondere, dass mit dem Dahinfallen der Vereinbarung bloss ein früherer Rechtszustand wieder auflebt, der von einem rechtskräftigen Urteil angeordnet wurde. Der Schuldner verspricht für den Fall einer Leistungsstörung nicht eine neue Leistung, sondern bloss dasjenige, wozu er bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Insbesondere wäre eine Anwendung von Art. 163 Abs. 3 OR (Herabsetzung übermässig hoher Konventionalstrafen) ausgeschlossen, da dies auf eine Neubeurteilung des Urteils hinauslaufen würde. Auf eine abschliessende Diskussion der Frage kann verzichtet werden. Konkret zu prüfen ist bloss, ob der Beschwerdeführer nach der Vereinbarung vom 8./13. Mai 2013 seine Leistungsverweigerung mit der Herabsetzungseinrede gemäss Art. 486 Abs. 1 ZGB begründen konnte und dadurch die Aufhebung der Vereinbarung (und das Wiederaufleben der Tessiner Urteile) verhindern konnte.  
 
 Das Obergericht hat dies jedoch bereits deswegen überzeugend verneint, weil es der Konzeption des Abzahlungsvergleichs widersprechen würde, der die Streitigkeiten aus dem Vermächtnis endgültig regeln soll, d.h. per Saldo aller Ansprüche und unter Einschluss eines allfälligen Herabsetzungsanspruchs des Beschwerdeführers. Das Obergericht hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Problematik von Art. 486 Abs. 1 ZGB zum damaligen Zeitpunkt bewusst war, da er in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. Mai 2013 gegen das Urteil des Appellationsgerichts (deren Rückzug im Übrigen Teil der Vereinbarung vom 8./13. Mai 2013 war) diesen Punkt angesprochen hat. Dabei spielt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rolle, ob er in der Beschwerde die Einrede förmlich erhoben hat (was er bestreitet und dem Obergericht als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorwirft [Art. 97 Abs. 1 BGG]) oder nicht, sondern einzig, dass die Vereinbarung in grundsätzlicher Kenntnis der Einrede geschlossen wurde. Dass der Beschwerdeführer in seiner damaligen Beschwerde an das Bundesgericht auf Art. 486 Abs. 1 ZGB hingewiesen hatte, anerkennt er selber. Wie das Obergericht weiter korrekt erwogen hat, hätte in der Vereinbarung ausdrücklich vereinbart werden können, dass der Beschwerdeführer die Ratenzahlungen gestützt auf die Herabsetzungseinrede einstellen darf, ohne die Vertragsaufhebung auszulösen, sofern die Parteien dies gewollt hätten. Eine solche Abrede haben sie aber nicht getroffen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nach der Vereinbarung vom 8./13. Mai 2013 kein Recht hatte, die Ratenzahlungen gestützt auf die Herabsetzungseinrede einzustellen, und er mit seiner Zahlungseinstellung den Wegfall der Vereinbarung bewirkt hat. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Für diesen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, die als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urteile bzw. die ihm darin auferlegten Zahlungspflichten seien dennoch erloschen, und zwar durch Novation (Neuerung; Art. 116 OR). Die Urteile seien durch die Vereinbarung vom 8./13. Mai 2013 ersetzt worden. Nach Auslösung der Verfallklausel könnten sie nicht mehr direkt herangezogen werden, d.h. insbesondere nicht mehr als definitive Rechtsöffnungstitel, sondern ihr Inhalt sei bloss noch mittelbar relevant, nämlich als Teil der Vereinbarung. Bei einem aussergerichtlichen Vergleich liege in der Regel Novation vor (unter Berufung auf BGE 105 II 273 E. 3a S. 277; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Rz. 4056).  
 
3.4.2. Novation ist Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen. Darunter ist die vertragliche Einigung von Gläubiger und Schuldner zu verstehen, eine bestehende Obligation untergehen zu lassen und durch eine neue zu ersetzen, also die rechtliche Grundlage des bestehenden Schuldverhältnisses auszuwechseln. Gemäss Art. 116 Abs. 1 OR wird sie nicht vermutet. Der tatsächliche übereinstimmende Wille der Vertragspartner, das alte Schuldverhältnis in seiner Identität zu beseitigen (animus novandi), muss klar zum Ausdruck kommen und ist im Streitfall von derjenigen Partei zu beweisen, welche sich darauf beruft (BGE 135 V 124 E. 4.2 S. 130; 126 III 375 E. 2e/bb S. 381; 107 II 479 E. 3 S. 481).  
 
 Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer nichts aus der in BGE 105 II 273 E. 3a S. 277 enthaltenen Aussage ableiten, der aussergerichtliche Vergleich habe "häufig" novatorische Wirkung. Entscheidend ist einzig der Parteiwille (Urteil 5A_190/2009 vom 27. Mai 2009 E. 3.4; vgl. auch BGE 138 III 570 E. 2.1 S. 574, wonach der aussergerichtliche Vergleich grundsätzlich keine novatorische Wirkung hat; für einen Überblick über die Lehre HUGUENIN, a.a.O., Fn. 54 zu Rz. 4056). 
 
 Für die Annahme einer Novation besteht - wie auch das Obergericht dargelegt hat - keine Grundlage. In Ziff. 6 der Vereinbarung ist festgehalten, dass bei Dahinfallen der Vereinbarung einzig das Urteil des Appellationsgerichts wieder gelten sollte ("...farà stato unicamente la sentenza del 28 marzo 2013..."). Dies kann nur so verstanden werden, dass das Urteil als solches zwischen den Parteien wieder gelten sollte, und nicht etwa - wie der Beschwerdeführer meint - weiterhin die Vereinbarung, aber nunmehr mit dem Inhalt des Urteils (zum Wiederaufleben des Urteils des Einzelrichters von Locarno-Città oben E. 3.2). Des Weiteren ist in Ziff. 6 festgehalten, dass das Urteil vollumfänglich vollstreckt werden kann ("...ne potrà chiedere l'integrale esecuzione."). Auch dies kann nur so verstanden werden, dass der im Urteilsdispositiv genannte Betrag gestützt auf das Urteil vollstreckbar sein soll, und nicht etwa bloss gestützt auf die Vereinbarung. Hätte eine Novation in der Art stattgefunden, wie der Beschwerdeführer behauptet, hätten D.________ bzw. der Beschwerdegegner die Möglichkeit aufgegeben, sich auf die Urteile als definitive Rechtsöffnungstitel zu berufen. Sie hätten damit die Sicherheit aufgegeben, die ihnen die rechtskräftigen Urteile als Rechtsöffnungstitel bieten. Unter solchen Umständen darf aber ohnehin nicht leichtfertig eine Novationsabsicht angenommen werden (BGE 107 II 479 E. 3 S. 481). Das Fehlen einer Novationsabsicht wird bestätigt durch Berücksichtigung von lit. f der Präambel der Vereinbarung. Ihr ist zu entnehmen, dass sich D.________ für den Fall der Nichteinhaltung des Zahlungsplans gerade nicht mit dem Vergleich als blossem provisorischen Rechtsöffnungstitel zufrieden geben wollte, sondern dass er diesfalls auf der Vollstreckbarkeit des Urteils des Appellationsgerichts und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beharren wollte. Eine Novation hat somit nicht stattgefunden. 
 
3.5. Soweit sich die Herabsetzungseinrede des Beschwerdeführers nicht nur gegen die Vereinbarung vom 8./13. Mai 2013 richten sollte (oben E. 3.3), sondern auch gegen die als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urteile, so ist ihr auch insoweit kein Erfolg beschieden.  
 
 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Betriebene nur Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld einwenden, wobei unter Tilgung der Schuld jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des als Rechtsöffnungstitel herangezogenen Entscheides zu verstehen ist (BGE 124 III 501 E. 3b S. 503). Die Herabsetzungseinrede gemäss Art. 486 Abs. 1 ZGB gehört nicht dazu. Ihre Erhebung tilgt nämlich die Vermächtnisforderung (bzw. die den Betrag der Erbschaft übersteigenden Teile davon) nicht von selbst. Dies geschieht erst durch ein rechtskräftiges Urteil, welches die Einrede insoweit schützt. Erst mit ihm tritt rechtsgestaltende Wirkung ein ( BRUNO HUWILER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2011, N. 7 ff. zu Art. 486 ZGB). Rechtsöffnungsverfahren sind reine Vollstreckungsverfahren, in denen eine solche Rechtsgestaltung nicht erreicht werden kann (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569 f., 583 E. 2.3 S. 586 f.; 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 f.). Ob der Beschwerdeführer die Einrede überhaupt noch erheben kann, nachdem die Vermächtnisklage von D.________ bereits rechtskräftig beurteilt worden ist, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden (vgl. zum Begriff der materiellen Rechtskraft BGE 139 III 126 E. 3 S. 128 ff.; 123 III 16 E. 2 S. 18 ff.). 
 
3.6. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht aus den vorgelegten Tessiner Urteilen definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
4.  
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat er den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt U.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2015 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg