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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_979/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Februar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungverfügung (Amtsmissbrauch usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 8. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am Morgen des 21. September 2012 wurde X.________ zwecks Zuführung zum Betreibungsamt Lachen (SZ) von vier Polizisten aufgesucht. Nach eigenen Angaben habe er darum gebeten, vorher seinen Lieferwagen umparkieren zu dürfen, was ihm gewährt worden sei. Trotzdem hätten ihn die Polizisten unvermittelt in den Schwitzkasten genommen, ihn am Kopf gepackt und auf die Kühlerhaube eines nebenstehenden PW gedrückt, um ihn zu fesseln. In Folge der Gewaltanwendung müsse er kurz das Bewusstsein verloren haben. Hierauf sei er, nach wie vor in liegender Position gefesselt, ins Spital verbracht und dort unnötigerweise während längerer Zeit mit beiden Händen am Bett fixiert worden. Die Beamten seien angeblich zum Schutz des Personals bis zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vor Ort verblieben. Nach drei Tagen des Abwartens sei er ohne Zeichen von Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen worden. 
 
B.   
Auf Anzeige von X.________ eröffnete die Staatsanwaltschaft Schwyz, nachdem sie zunächst zweimal die Nichtanhandnahme verfügt hatte, ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung, Entführung und einfacher Körperverletzung gegen die am Einsatz beteiligten Beamten. Nach Ergänzung der Untersuchung, wozu sie wiederum auf Beschwerde hin verpflichtet worden war, stellte sie das Verfahren am 2. Mai 2016 abermals ein. 
 
C.   
Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 8. August 2016 ab. 
 
D.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der Beschluss des Kantonsgericht sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Anklageerhebung an einen unbefangenen Staatsanwalt zurückzuweisen. 
 
E.   
Während das Kantonsgericht Schwyz eine Vernehmlassung einreichte, verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft auf eine solche. X.________ nahm seinerseits zu den Vernehmlassungen Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hat die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Keine Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die sich - wie hier - aus dem öffentlichen Recht, nämlich aus dem Haftungsrecht des Kantons Schwyz, ergeben. Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich in diesem Fall nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken (Urteil 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E.1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88 mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein.  
Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Geschädigten. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226; 124 I 231 E. 2b S. 236). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt (Urteil des EGMR 22978/05 vom 1. Juni 2010 i.S. Gäfgen gegen Deutschland, Rz. 88 ff.; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 19 ff. zu Art. 3 EMRK). Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (vgl. Urteil 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
1.3. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, Opfer von Polizeigewalt und erniedrigender Behandlung geworden zu sein. Abgesehen davon, dass es ohne die vorherige Behandlung durch die Polizei nicht zur ungerechtfertigten Psychiatrisierung gekommen wäre, sei der Polizeieinsatz unberechtigt und unverhältnismässig gewesen. Mit Blick auf die eingangs erwähnte Sachverhaltsschilderung, die mit den vorinstanzlichen Feststellungen im Wesentlichen übereinstimmt, sind die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Auf seine Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verfahrenseinstellung und rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Angesichts der noch offenen Fragen, insbesondere bezüglich der Verhältnis- und Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes, sei die Annahme, wonach klar keine Strafbarkeit gegeben sei, voreilig. Richtigerweise sei Anklage zu erheben. Die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie dem Beschwerdeführer nicht Einsicht in alle Akten gewährt und ihren Beschluss ungenügend begründet habe. Sie sei auf seine Vorbringen auch nicht eingegangen. Überdies erscheine sie als befangen, weil sie trotz offensichtlicher Befangenheit des nunmehr zum vierten Mal mit der Sache befassten Staatsanwalts eine Rückweisung an einen anderen Staatsanwalt gar nie in Betracht gezogen habe. Dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht der Beizug eines Anwalts verweigert worden.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190 mit Hinweisen; Urteil 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1).  
 
2.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen; Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.2).  
 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie den Einsatz von vier Polizeibeamten zur betreibungsamtlichen Zuführung des Beschwerdeführers für angemessen erachtet. Sie erwägt, er sei der Polizei bekannt gewesen und diese habe aufgrund verschiedener Vorfälle mit ihm davon ausgehen müssen, dass er sich wahrscheinlich nicht freiwillig dem Betreibungsamt werde zuführen lassen. Er habe sich vorgängigen Bemühungen zum freiwilligen Gang zum Betreibungsamt verschlossen und angekündigt, "man müsse ihn halt holen".  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und bestreitet sie auch nicht. Was er dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Namentlich ist das Aufgebot mehrerer Beamten angesichts der in Aussicht gestellten nachdrücklichen Weigerung freiwilligen Erscheinens beim Betreibungsamt auch im Lichte des geringen einzutreibenden Betrages durchaus nachvollziehbar. Nachdem der Beschwerdeführer den Ausstand zudem nicht bestreitet, die Forderung also noch bestand, ist ohne Belang, ob der genaue Zeitpunkt der Zuführung mit dem Betreibungsamt abgesprochen war, zumal dieses Vorgehen gemäss Angaben des Einsatzleiters offenbar dem üblichen entsprach. Unbestritten und erstellt ist jedenfalls, dass die Polizeiaktion auf einem Gesuch um Zuführung basierte. Dass dieses bereits vor Monaten ergangen war, ändert an der Rechtmässigkeit des polizeilichen Vollzugs nichts. Aus der zeitlichen Verzögerung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen erklärt die Polizei diese nachvollziehbar damit, dass die personellen Ressourcen aufgrund der Sommerferienzeit beschränkt waren. Soweit der Beschwerdeführer die Vollzugspraxis der Polizei grundsätzlich als willkürlich und amtsmissbräuchlich kritisiert, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, sodass er damit nicht zu hören ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Polizeieinsatz offensichtlich zur Unzeit erfolgt wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet. Er weist selber darauf hin, dass das Betreibungsamt um 08.00 Uhr öffnete. Das Erscheinen der Beamten an seinem Wohnort um 07.00 Uhr ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Der Einsatzleiter sagte denn auch aus, man habe den Beschwerdeführer vor der Arbeit abfangen wollen, was plausibel ist. 
 
2.3.2. Der Vorinstanz kann hingegen nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, auch die konkrete Durchführung des Polizeieinsatzes sei klarerweise recht- und verhältnismässig gewesen. So ist aufgrund ihrer eigenen Erwägungen bereits fraglich, ob die Fesselung des Beschwerdeführers erforderlich war. Wie sie selber ausführt, hat er allenfalls lautstark protestiert und mit den Händen gestikuliert, was er bestreitet. Körperlich attackiert hat er aber unbestrittenermassen niemanden. Der Beschwerdeführer wendet zudem zu Recht ein, dass er weder ein Krimineller, noch als gewalttätig bekannt war und dass es lediglich um eine offene Forderung von Fr. 66.-- ging. Eine gewaltsame Fesselung erscheint unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres gerechtfertigt und wäre seitens der Vorinstanz näher zu begründen. Aufgrund von deren Ausführungen ist ferner unklar, ob vor der Fesselung tatsächlich eine längere Diskussion stattgefunden hat. Demnach konnte sich jedenfalls einer der einvernommenen Beamten nicht an eine solche erinnern. Zwar scheint der Einsatzleiter etwas Anderes zu behaupten. Die Würdigung dieser unterschiedlichen Beteiligtenaussagen obliegt indes grundsätzlich dem urteilenden Sachgericht (oben E. 2.2.1). Soweit die Vorinstanz erwägt, es sei davon auszugehen, dass die Polizisten den Beschwerdeführer vor Ausübung unmittelbaren Zwangs gewarnt und ihn zu normalem Verhalten aufgefordert hätten, moniert er zudem zu Recht, dass sie dies nicht begründet. Sie bezieht sich dabei namentlich nicht auf Aussagen der Beamten oder von Zeugen. Sie legt auch nicht dar, welche Anzeichen für eine Selbstgefährdung bestanden haben sollen, die eine Fesselung zum Schutz des Beschwerdeführers als gerechtfertigt hätten erscheinen lassen. Er rügt daher in diesem Zusammenhang zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht.  
Auch die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Verhältnismässigkeit der Gewaltanwendung im Rahmen der Fesselung überzeugt nicht. Sie begründet dies damit, dass die auf der Motorhaube des nebenstehenden Autos durch Niederdrücken des Beschwerdeführers entstandene Delle reparabel gewesen sei. Entgegen ihrer Auffassung lässt aber die Tatsache, dass eine Delle entstand, welche gemäss polizeiinternen Abklärungen fachmännisch repariert werden musste, auf eine beträchtliche Gewaltanwendung schliessen. Die Vorinstanz begründet zudem nicht, weshalb diese Gewalt angesichts der polizeilichen Übermacht zur Fesselung des Beschwerdeführers notwendig gewesen sein soll. Ferner steht die objektive Beweislage bezüglich der entstandenen Delle im Widerspruch zur Aussage eines der beschuldigten Polizeibeamten, welcher angegeben hatte, die Delle sei von selber verschwunden. Die Vorinstanz weist auf diesen Widerspruch selber hin. Sie scheint aber zu verkennen, dass für die abschliessende Würdigung dieser Beweise, insbesondere wenn es um die Glaubhaftigkeit von Beteiligtenaussagen geht, allein das urteilende Sachgericht zuständig ist (oben E. 2.2.1). Die nachweislich falsche, klar beschönigende Aussage weckt zumindest gewisse Zweifel an der Richtigkeit auch der weiteren Angaben des beteiligten Beamten. 
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz nicht zuzustimmen, dass angesichts der unbestritten unvollständigen Kooperation des Beschwerdeführers im Rahmen des Polizeieinsatzes eine gegensätzliche Einschätzung des Sachverhalts durch ein Sachgericht äusserst unwahrscheinlich wäre. Die gegenüber den Polizeibeamten erhobenen Vorwürfe wiegen zudem recht schwer, sodass sich eine gerichtliche Klärung nicht zuletzt auch in deren eigenem Interesse eher aufdrängt. Der Entscheid zur Verfahrenseinstellung ist beim gegenwärtigen Stand nicht mehr vom vorinstanzlichen Ermessen gedeckt. 
 
2.3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann zu Recht, dass sich die Vorinstanz zur Frage, ob seine Fesselung auch während des Transports und der längeren ärztlichen Untersuchung bis zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung recht- und verhältnismässig war, gar nicht äussert. Sie kommt ihrer Begründungspflicht auch insoweit nicht nach.  
Aufgrund der vorinstanzlichen Auslassungen lässt sich namentlich nicht schlüssig beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer nach der Arretierung renitent verhalten hat, was die Fesselung allenfalls rechtfertigen könnte. Dem Konsiliarbericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons Schwyz (nachfolgend: SPD) vom 21. September 2012 ist jedenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Behandlern des Spitals Lachen während der Untersuchung passiv war und keine Gegenwehr leistete (Ordner 1, act. 8.5.01). Auch die Aussagen des polizeilichen Einsatzleiters lassen zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine Selbst- oder Fremdgefährlichkeit schliessen. Es ist daher fraglich, ob die Fesselung an beiden Händen während der gesamten ärztlichen Untersuchung notwendig war, zumal diese gemäss Aussagen des Einsatzleiters "länger" gedauert hat. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass die Beamten im Spital vor Ort blieben und somit bei Bedarf jederzeit hätten eingreifen können, soweit der Schutz des Personals dies erfordert hätte. Es ist auch durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer die Fesselung während der ärztlichen Untersuchung, welcher er hilflos ausgeliefert war, als erniedrigend empfand. Ebenso ist sein Einwand, dass es ohne die gewaltsame Arretierung und Verbringung ins Spital Lachen kaum zu einer mehrtägigen Psychiatrisierung gekommen wäre, nicht von der Hand zu weisen: Die Ärzte des SPD stellten die Verdachtsdiagnose eines psychischen Ausnahmezustands im Sinne einer akuten Belastungsreaktion und differenzialdiagnostisch einen dissoziativen Stupor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist ein Zusammenhang zwischen der Polizeiaktion insbesondere der erlittenen Gewalt und der diagnostizierten psychischen Störung keineswegs ausgeschlossen. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete kurze Bewusstlosigkeit infolge der Gewaltanwendung erscheint angesichts der Beteiligtenaussagen durchaus plausibel. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist abzuklären. 
 
2.3.4. Als unbegründet erweist sich demgegenüber der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm im Spital trotz wiederholter Aufforderung der Beizug eines Anwalts verweigert worden sei. Gemäss Bericht des SPD war er während der Untersuchung nicht ansprechbar und reagierte auf Ansprache der Ärzte und der Polizei nicht. Dies bestätigte auch deren Einsatzleiter. Unter diesen Umständen waren die Behörden nicht gehalten, dem Beschwerdeführer sofort einen Anwalt zur Seite zu stellen. Nicht im vorliegenden Verfahren zu klären sind schliesslich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung sowie die Gründe, welche die untersuchende Ärztin hierzu veranlassten. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Einsatzleiter der Polizei seine Amtspflichten dadurch verletzt haben soll, dass er die Einweisung in die Psychiatrie nicht verhindert hat.  
 
2.3.5. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung an einen anderen Staatsanwalt beantragt, weil dieser aufgrund seiner mehrfachen Vorbefassung befangen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stehen am Entscheid beteiligte Richter - resp. Behörden - der unteren Instanz nicht von vornherein unter dem Anschein der Befangenheit. Dafür bedarf es besonderer Umstände, namentlich konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Vorbefassung mit einer Strafsache bereits zur festen richterlichen Gewissheit über den Schuldpunkt geführt hat, sodass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint (Urteil 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1 und E. 5.2.5 mit Hinweisen). Derlei Gründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Allgemeine Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen in der Regel keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Angehörigen der Staatsanwaltschaft beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (Urteil 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4 mit Hinwiesen). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen kann wie die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann. Zu beachten sind auch die unterschiedlichen gesetzlichen Funktionen der Gerichte einerseits und der Strafverfolgungsbehörden anderseits. Von Letzteren sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, ob der beschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (Urteil 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinwiesen).  
Für einen Wechsel des federführenden Staatsanwalts spricht aber, dass dieser nun schon zum vierten Mal korrigiert werden muss und dass offensichtlich eine gewisse Unwilligkeit, die Sache erhellend abzuklären, festzustellen ist. Es wäre nicht zuletzt im Interesse des Kantons Schwyz sinnvoll, einen anderen Staatsanwalt zu benennen, um jeden Anschein von Befangenheit oder Mauschelei zu vermeiden. 
 
2.4. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Alsdann ist entweder Anklage zu erheben oder die erneute Einstellung nachvollziehbar zu begründen, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und Zustellung sämtlicher entscheidrelevanter Akten an den Beschwerdeführer. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.   
Bei diesem Ausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. August 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt