Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_394/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. April 2023 (3C 23 4). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 20. Dezember 2016 schied das Bezirksgericht Hochdorf die Ehe der Parteien. Am 7. April 2022 reichte die Beschwerdegegnerin eine Abänderungsklage auf Erhöhung der Kindesunterhaltsbeiträge ein. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 schrieb das Bezirksgericht Hochdorf den Prozess zufolge Klagerückzuges ab; es auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und verpflichtete den Beschwerdeführer zu einem Parteikostenersatz von Fr. 11'068.65. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mangels hinreichender Begründung mit Entscheid vom 6. April 2023 nicht ein. Mit als "Einsprache" betitelter Eingabe vom 17.Mai 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, die Überbindung von Anwalts- und Gerichtskosten sei aufzuheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Streit um Nebenpunkte, namentlich in Bezug auf die Kosten, folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht jenem der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1; 137 III 380 E. 1.1). Bei dieser handelt es sich um ein Abänderungsverfahren bezüglich eines Scheidungsurteils. Diesbezüglich wäre gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) und folglich steht diese auch vorliegend offen. 
 
2.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerde enthält keine dahingehenden Ausführungen. Vielmehr äussert sich der Beschwerdeführer in wenigen Zeilen zu Dingen, die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes stehen (es sei aus der Luft gegriffen, dass er sich dem Prozess entzogen habe, sondern er habe aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mitwirken können, und im Übrigen könne er keine Alimente zahlen, weil er auf Sozialhilfe angewiesen sei). 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 
2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli