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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_869/2021  
 
 
Urteil vom 25. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichter Schöbi, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ SA, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Hofmann und/oder Rechtsanwältin Stéphanie Oneyser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido E. Urbach, 
Beschwerdegegner, 
 
Konkursamt Riesbach-Zürich, 
Seefeld-/Feldeggstrasse 49, 
Postfach 296, 8034 Zürich. 
Gegenstand 
Kollokation, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. September 2021 (PP200026-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die D.________ AG (nachfolgend: D._______ AG), mit Sitz in U.________, wurde mit Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2016 wegen Mängeln in der Organisation in der Gesellschaft (gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR) aufgelöst und es wurde ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Die D.________ AG verfügte seit dem 27. Juli 2016 über keinen eingetragenen Verwaltungsrat mehr. B.________ war früher einziger Verwaltungsrat.  
 
A.b. Am 8. Juni 2018 legte das Konkursamt Riesbach-Zürich den Kollokationsplan im Konkurs der D.________ AG auf. Darin wurde die A.________ SA mit einer Forderung von Fr. 13'887.32 (Forderung [Ord.] Nr. 2, dritte Klasse) und B.________ mit einer Forderung von Fr. 50'916.80 (Forderung [Ord.] Nr. 1; erste Klasse) kolloziert. C.________ wurde mit Forderungen von Fr. 43'449.05 (Forderung [Ord.] Nr. 5) und Fr. 1'259.72 (Forderung [Ord.] Nr. 6) kolloziert. E.________ wurde mit einer Forderung von Fr. 23'002.20; Forderung [Ord.] Nr. 4, dritte Klasse) kolloziert, trat die Forderung indes an C.________ ab, was im Kollokationsplan angepasst wurde. Die voraussichtliche Konkursdividende beläuft sich laut Konkursamt auf Null Prozent.  
 
B.  
Am 28. Juni 2018 erhoben die A.________ SA und B.________ (negative) Kollokationsklage gegen C.________ beim Bezirksgericht Zürich und verlangten die Wegweisung der Forderungen (Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6) von C.________. 
Mit Entscheid vom 10. Juli 2020 trat das Bezirksgericht auf die Kollokationsklage der A.________ SA mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. 
Die Kollokationsklage von B.________ wurde im gleichen Entscheid mit Bezug auf die Forderungen Nr. 4 und Nr. 6 abgewiesen und mit Bezug auf die Forderung Nr. 5 teilweise gutgeheissen, d.h. nur im Umfang von Fr. 5'870.72 zugelassen. 
 
C.  
Hiergegen gelangten die A.________ SA und B.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. 
Am 7. September 2021 wies das Obergericht die Beschwerde der A.________ SA ab (Urteilsdispositiv-Ziff. 1). 
Die Beschwerde von B.________ wurde vom Obergericht teilweise gutgeheissen: Die Beurteilung der Sache wurde in Bezug auf die Forderung Nr. 4 an die Vorinstanz zurückgewiesen (Beschlussdispositiv-Ziff. 1), und die Forderung Nr. 5 wurde nur im Umfang von Fr. 870.72 zugelassen; im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Forderung Nr. 6 wurde die Beschwerde abgewiesen (Urteilsdispositiv-Ziff. 2). 
 
D.  
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 haben die A.________ SA und B.________ Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. 
Die A.________ SA (Beschwerdeführerin) beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils (Dispositiv-Ziff. 1) und das Eintreten auf ihre Kollokationsklage sowie die Gutheissung ihrer Anträge auf Wegweisung der zugunsten von C.________ (Beschwerdegegner) kollozierten Forderungen Nr. 4-6. 
B.________ (Beschwerdeführer) verlangt ebenfalls die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils (Dispositiv-Ziff. 2, im Umfang der abgewiesenen Anträge) und die vollumfängliche Gutheissung seiner Anträge auf Wegweisung der zu Gunsten des Beschwerdegegners kollozierten Forderungen Nr. 5 und Nr. 6. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Urteil des oberen kantonalen Gerichts, welches als Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer (negativen) Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 2 SchKG) das Rechtsschutzinteresse sowie die Zulassung von Forderungen über zivilrechtliche Ansprüche beurteilt hat. Der Entscheid unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG).  
 
1.2. Die Kollokationskläger (Beschwerdeführer) führen rechtlich unabhängige, aber sachlich zusammenhängende Klagen auf Wegweisung der gleichen kollozierten Forderungen. Sie bilden eine einfache bzw. freiwillige Streitgenossenschaft gemäss Art. 71 ZPO (VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 290). Die Klagen bleiben grundsätzlich rechtlich selbständig, auch wenn sie in einem einheitlichen Urteil erledigt werden (vgl. Art. 71 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 529 E. 4.3.1; HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2010, Rz. 958, Rz. 961).  
 
1.3. Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Verfahren mit Bezug auf die Beschwerdeführerin abgeschlossen; ihre Beschwerde gegen den Teilentscheid ist zulässig (Art. 91 lit. b BGG). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz nicht nur über die Rückweisung (betreffend Forderung Nr. 4), sondern über einen Teil der Rechtsbegehren (Wegweisung der Forderung Nr. 5 und Nr. 6) entschieden, wobei diese unabhängig beurteilt werden können; seine Beschwerde gegen den Teilentscheid ist zulässig (Art. 91 lit. a BGG).  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob zu Recht auf ihre Klage nicht eingetreten worden ist (vgl. Urteil 5A_452/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 1.2). Der Beschwerdeführer, auf dessen Klage eingetreten wurde, ist durch die verweigerte Wegweisung der Forderungen des Mitgläubigers ebenfalls berührt. Beide sind zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.5. Die gesetzliche Streitwertgrenze (vgl. zum Streitwert im Kollokationsprozess: BGE 138 III 675 E. 3.1) wird bei einer mutmasslichen Konkursdividende von vorliegend 0 % nicht erreicht, und die Vorinstanzen haben den - entsprechend dem in diesen Fällen mehr symbolischen, lediglich mittelbaren Streitinteresse (BGE 138 III 675 E. 3.4.2) - minimalen Streitwert auf Fr. 6'771.-- festgesetzt. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.6. Die Beschwerdeführer berufen sich auf mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine derartige Rechtsfrage liegt nur vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 144 III 164 E. 1).  
 
1.7. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung mit Bezug auf ihr Rechtsschutzinteresse (als Kollokationsklägerin) an der Wegweisungsklage bei mutmasslicher Nulldividende.  
 
1.7.1. Das Bundesgericht hat mehrfach und in verschiedenen Konstellationen festgehalten, dass sich die Frage des Rechtsschutzinteresses stellen kann, was in der Folge in mehreren (un-) publizierten Urteilen thematisiert wurde (u.a. in BGE 146 III 113 E. 2; 138 III 675 E. 3.3; Urteile 5A_94/2014 vom 2. Mai 2014 E. 1.1; 5A_878/2012 vom 26. August 2013 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob als schutzwürdiges Interesse zur Wegweisungsklage trotz Nulldividende genügt, das blosse Teilnahmerecht eines Mitgläubigers am Konkurs zu prüfen, und beruft sich auf entsprechende (bejahende) kantonale Praxis. Die Frage erscheint von hinreichender praktischer Tragweite und bedarf der näheren Klärung, um Rechtsunsicherheit in diesem Punkt vorzubeugen.  
 
1.7.2. Die Frage des Rechtsschutzinteresses stellt sich, da wie vorliegend bei mutmasslicher Nulldividende lediglich ein symbolischer, minimaler Streitwert festgesetzt wird, welcher die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- praxisgemäss nicht erreicht (Urteil 5A_535/2018 vom 15. Januar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 146 III 113). Es ist deshalb ungewiss, ob sich die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Weiteres bei einem für die Beschwerde in Zivilsachen genügenden Streitwert stellen könnte (vgl. BGE 144 III 164 E. 1). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann angenommen werden, was das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Kollokationsklage betrifft. Die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen der Beschwerdeführerin erweist sich als zulässig, ohne dass in ihrer Beschwerde die Beurteilung auf diese Grundsatzfrage beschränkt ist (BGE 143 II 425 E. 1.3.2).  
 
1.8. Für den Beschwerdeführer als freiwilligen Streitgenossen stellt sich die Frage des Rechtsschutzinteresses nicht, denn es steht unstrittig fest. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden ebenfalls für die verweigerte Wegweisung der kollozierten Forderungen (Nr. 5 und Nr. 6) behauptet. Die Rechtsfragen betreffen die Qualifizierung einer Forderung (aus einem deutschem Kostenfestsetzungsbeschluss) als Konkursforderung sowie die Gültigkeit einer im Voraus erklärten Verrechnung. Aus den Vorbringen geht jedoch in keiner Weise hervor, inwiefern sich die aufgeworfenen Rechtsfragen einzig im Zusammenhang mit einer Kollokationsklage bei Nulldividende stellen sollen; die Fragen können sich ohne Weiteres bei einem für die Beschwerde in Zivilsachen genügenden Streitwert stellen (BGE 144 III 164 E. 1). Die Eingabe kann, soweit sie vom Beschwerdeführer eingereicht wird, nur als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) behandelt werden.  
 
2.  
Anlass zum vorliegenden Verfahren gibt zunächst die Kollokationsklage der Beschwerdeführerin als einer Gläubigerin, welche nach Art. 250 Abs. 2 SchKG die Zulassung eines anderen Gläubigers im Kollokationsplan bestreitet. 
 
2.1. Das Obergericht hat das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin (Klägerin) vor dem Hintergrund der mutmasslichen Nulldividende geprüft.  
 
2.1.1. Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, dass der blosse Umstand, dass (u.a.) eine Forderung von EUR 502'884.-- (gegen eine Drittperson: F.________ LP mit Sitz in Curaçao) inventarisiert sei, noch kein Rechtsschutzinteresse an der Klage auf Wegweisung eines Mitgläubigers zu begründen vermöge. Eine Absicht, sich diese Ansprüche abtreten zu lassen, werde nicht geltend gemacht. Weiter hat das Obergericht erwogen, dass die Stellung der Beschwerdeführerin als Gläubigerin und Aktionärin der Gemeinschuldnerin kein besonderes Rechtsschutzinteresse an der negativen Kollokationsklage verschaffe.  
 
2.1.2. Schliesslich bestehe kein genügendes Rechtsschutzinteresse der Konkursmasse, auf welche die Beschwerdeführerin sich berufen könne, um selbst bei Nulldividende den Kollokationsplan zu bereinigen. Das Interesse der Konkursmasse am Verbleib des Mitgläubigers (und damit Partizipieren an möglichem Überschuss von an ihn nach Art. 260 SchKG abgetretenen Ansprüchen) sei höher als das Partizipieren des ungeprüften Mitgläubigers in einem Nachkonkurs, welcher nach Löschung der juristischen Person ohnehin unwahrscheinlich sei. Das Obergericht hat die Verneinung des Rechtsschutzinteresses und das Nichteintreten auf die Wegweisungsklage der Beschwerdeführerin bestätigt.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin als Klägerin wehrt sich gegen die Auffassung des Obergerichts, welches ihr Rechtsschutzinteresse an der Kollokationsklage mit Blick auf die mutmassliche Konkursdividende von 0 % verneint hat. Sie macht im Wesentlichen eine Verletzung der Regeln über das Rechtsschutzinteresse bei der (negativen) Kollokationsklage (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 250 Abs. 2 SchKG) geltend.  
 
2.3. Wird - wie hier - eine Aktiengesellschaft infolge von Mängeln in der Organisation gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet, sind die Regeln über die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG massgebend (vgl. LORANDI, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung - Gedanken zu Art. 731b OR, AJP 2008 S. 1391).  
 
2.3.1. Für die Kollokationsklage ist ein Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) erforderlich (BGE 146 III 113 E. 3.1). Bei mehreren Kollokationsklägern, die eine einfache bzw. freiwillige Streitgenossenschaft bilden (VOCK/MEISTER-MÜLLER, a.a.O., S. 290), muss das Rechtsschutzinteresse separat vorliegen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 13 Rz. 37; SCHAAD, La consorité en procédure civile, 1993, S. 111).  
 
2.3.2. Wenn die mutmasslich auf eine strittige Forderung entfallende Konkursdividende 0 % beträgt - wie im konkreten Fall zu erwarten ist -, kann mit der Kollokationsklage mutmasslich kein geldwerter Prozessgewinn erzielt werden. Im Konkurs von juristischen Personen, die nach Durchführung des Konkurses zu löschen sind (Art. 159a HRegV), wird die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Behandlung der Kollokationsklage gestellt. Das Rechtsschutzinteresse wird nur in Ausnahmefällen bejaht (VOCK/MEISTER-MÜLLER, a.a.O., S. 284). Gelingt es dem Kläger, sein Rechtsschutzinteresse darzulegen, ist für die Berechnung des Streitwertes auf einen minimalen Betrag, entsprechend dem mehr nur symbolischen, jedenfalls ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolgs liegenden Streitinteresse abzustellen (BGE 146 III 113 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Vor diesem Hintergrund hat sich die Vorinstanz mit dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers befasst. Die Beschwerdeführerin nennt verschiedene Argumente, um ihr Rechtsschutzinteresse zu begründen und welche vom Obergericht zu Unrecht übergangen worden seien. Darauf ist im Folgenden einzugehen.  
 
2.4. Gemäss Rechtsprechung und Lehre kann das schutzwürdige Interesse an der Kollokationsklage trotz mutmasslicher Nulldividende gegeben sein, wenn der klagende Gläubiger die Wegweisung (Art. 250 Abs. 2 SchKG) eines anderen Gläubigers verlangt, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Wegweisungskläger aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen (BGE 146 III 113 E. 3; HIERHOLZER/SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 34 zu Art. 250 SchKG, mit Hinweisen); im Verantwortlichkeitsprozess kann die Gläubigereigenschaft nicht mehr bestritten werden (vgl. BGE 132 III 342 E. 2.2, E. 2.3; FINK, Anmerkung [zu BGE 146 III 113], AJP 2021 S. 126 f.).  
 
2.4.1. Fest steht, dass das Konkursamt im Inventar vom 31. Mai 2017 im Konkurs der D.________ AG u.a. Forderungen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Nr. 10, Schätzwert: pro memoria) aufnahm. Einziger Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin war früher B.________, der Beschwerdeführer.  
 
2.4.2. Die Beschwerdeführerin war indes nicht Organ der Gemeinschuldnerin. Sie erblickt dennoch ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Wegweisung des Beschwerdegegners, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen: Der Beschwerdeführer und ihm nahestehende Personen seien Aktionäre (d.h. Aktionär der Beschwerdeführerin/Klägerin). Die Beschwerdeführerin habe "offensichtlich ein Interesse an der Verhinderung eines Verantwortlichkeitsprozesses gegen ihren eigenen Aktionär".  
 
2.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzinteresse mit demjenigen des Beschwerdeführers (als ehemaligem Organ der Konkursitin) gleichsetzt, geht sie fehl. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Verantwortlichkeitsklage des Beschwerdegegners (Kollokationsbeklagten) als Abtretungsgläubiger gegen ihre Aktionäre (als andere Rechtssubjekte) mit ihrem eigenen Rechtsschutzinteresse gleichbedeutend oder genügend wäre. Etwas anderes lässt sich aus dem zitierten Urteil 5A_484/2010 vom 20. Dezember 2010 (E. 4.2.1) nicht ableiten, wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat. Die Auslösung des Konkursverfahrens durch den Auflösungsbeschluss zufolge Organisationsmangel und die Hypothesen der Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Gesellschaft noch Organe hätte, ändern nichts daran.  
 
2.5. Sodann kann nach Rechtsprechung und Lehre der klagende Gläubiger trotz mutmasslicher Nulldividende ein genügendes Rechtsschutzinteresse haben, wenn er mit der Wegweisung eines Gläubigers aus dem Kollokationsplan vermeiden will, einen allfälligen Prozessgewinn aus der Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte mit einem Mitgläubiger (Art. 260 Abs. 2 SchKG) teilen zu müssen (BGE 146 III 113 E. 3.3.1, mit Hinweis auf Urteil 5A_878/2012 vom 26. August 2013 E. 1.2.1.2; HIERHOLZER/SOGO, a.a.O., N. 34 zu Art. 250 SchKG; FINK, a.a.O.).  
 
2.5.1. Nach den Sachverhaltsfeststellungen verzeichnete das Konkursamt im Inventar eine Forderung aus einem Kontokorrent gegenüber einer Dritten, F.________ LP mit Sitz in Curaçao (Nr. 14, EUR 502'884.--, wertberichtigt EUR 1.--, Schätzwert pro memoria).  
 
2.5.2. Das Obergericht hat - für das Bundesgericht verbindlich - festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht habe, dass sie sich diese Ansprüche gegen Dritte habe abtreten lassen oder beabsichtigen würde, sich diese abtreten zu lassen. Die blosse Existenz der Forderung des Beschwerdegegners im Kollokationsplan genüge indes nicht, um ein Rechtsschutzinteresse an der Wegweisung zu begründen.  
 
2.5.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass von ihr nicht verlangt werden könne, bereits im Rahmen der Kollokationsklage ihre Strategie betreffend Abtretung offenzulegen und bekanntzugeben, andernfalls die Gläubigermehrheit sich die Geltendmachung durch die Masse selber vorbehalten könne bzw. werde. Mit ihren Vorbringen blendet die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass wegen der mutmasslichen Nulldividende mit der Kollokationsklage kein geldwerter Prozessgewinn erzielt werden kann: Aus diesem Grund wird im Konkurs von juristischen Personen die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Behandlung der Kollokationsklage gestellt (E. 2.3.2). und vom klagenden Gläubiger die konkrete Darlegung verlangt, dass er sich die Forderung abtreten lassen möchte (LIEB HEEB, Kollokationsklagen - Praxis des Bezirksgerichts Zürich, ZZZ 2022 S. 305; BRUNNER/ REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl. 2019, S. 34). Wenn das Obergericht festgehalten hat, die Beschwerdeführerin habe nichts Entsprechendes geltend gemacht, und das Rechtsschutzinteresse deshalb verneint hat, ist dies nicht zu beanstanden. Es besteht auch kein Anlass, diesen Aspekt weiter zu erörtern. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf neue, gestützt auf Art. 99 BGG zu berücksichtigende Tatsachen (betreffend Abtretungsbegehren) beruft, weil erst der obergerichtliche Entscheid Anlass zum Vorbringen gegeben habe, ist das Vorbringen unzulässig: Bereits das Bezirksgericht hat das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf diese Rechtsprechung verneint.  
 
2.6. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Interesse der Konkursmasse, welches sie geltend machen dürfe. Die Konkursmasse habe ein Interesse zu verhindern, dass der Beschwerdegegner zu Unrecht als Konkursgläubiger kolloziert werde und in Genuss von Gläubigerrechten komme. Dieses Interesse bestehe unabhängig von einer Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG und sei (auch mit Blick auf einen möglichen Nachkonkurs) genügend, was das Obergericht verkannt habe. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin stellen (entgegen ihrer Darstellung) keine Rügen der Verletzung einer Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) dar, sondern richten sich gegen die Rechtsanwendung des Obergerichts.  
 
2.6.1. Nicht abschliessend geklärt ist nach der Lehre, ob - abgesehen von den genannten Abtretungskonstellationen (E. 2.4, E. 2.5) - allein schon die Ausstellung des Verlustscheines und die blosse Möglichkeit eines Nachkonkurses bei einer Nulldividende ein genügendes Rechtsschutzinteresse begründen können, um zur Wegweisungsklage zu berechtigen (HIERHOLZER/SOGO, a.a.O., N. 34 zu Art. 250 SchKG; ablehnend VOCK/MEISTER-MÜLLER, a.a.O., S. 284; eher befürwortend BASTONS BULLETTI, in: Newsletter ZPO online, 12. März 2020, 2020-N7, Ziff. 7).  
 
2.6.2. Die kantonale Praxis ist nicht einheitlich. Nach der einen Rechtsprechung wird (wie vom Obergericht; vgl. LIEB HEEB, a.a.O.) ein hinreichendes Interesse an der Wegweisungsklage unter Hinweis auf den geringen Wert von Verlustscheinen bei juristischen Personen und der tiefen Wahrscheinlichkeit eines Nachkonkurses verneint (Graubünden: Urteil ZB 97 39 vom 18. Februar 1998 des Kantonsgerichts, publ. in: PKG 1998 S. 84 ff., E. 4.3 ff.; Tessin: Urteil 14.2011.213 vom 25. Januar 2012 des Tribunale d'appello, E. 6 ff.). Eine andere Praxis (welche die Beschwerdeführerin anführt) stellt keine weiteren Anforderungen und nimmt an, dass der Wegweisungskläger trotz Nulldividende bzw. fehlenden geldwerten Prozessgewinns ein schutzwürdiges Interesse an der Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes habe: Es sollen nur die tatsächlichen Forderungen in der richtigen Höhe kolloziert werden (Genf: Entscheid ACJC/1740/2018 der Cour de justice vom 11. Dezember 2018, E. 1.2.2).  
 
2.6.3. Im Grundsatz steht unstreitig fest, dass mit der Wegweisungsklage ebenfalls Rechte der Masse geltend gemacht werden, auf welche diese verzichtet hat, nämlich das Bestreitungsrecht der Masse gegenüber der vom beklagten Gläubiger angemeldeten Konkursforderung (BGE 146 III 113 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in diesem Sinn entschieden, dass für das Rechtsschutzinteresse des Wegweisungsklägers genügt, wenn er im Fall, dass er selber bereits vollständig befriedigt ist, nicht für sich, aber für die Masse etwas erreichen kann (BGE 115 III 68 E. 3). Wenn die Beschwerdeführerin daraus schliesst, dass sie "ebenfalls oder erst recht" klagen dürfe, da sie als Gläubigerin noch nicht befriedigt sei, greift dies indessen zu weit. Damit übergeht sie, dass - wie hier - im Falle der mutmasslichen Nulldividende ein geldwertes Interesse gerade fehlt und für die Masse bzw. für alle Gläubiger in gleicher (fataler) Weise mit der Klage kein geldwerter Prozessgewinn erzielt werden kann. Aus diesem Grund muss - wie bereits erwähnt - der Wegweisungskläger im Falle der Nulldividende das Rechtsschutzinteresse besonders und konkret darlegen (E. 2.3.2, E. 2.5.3; BRUNNER/REUTTER/ SCHÖNMANN/TALBOT, a.a.O., S. 34). Wenn das Obergericht auf dieser Voraussetzung bestanden hat, stellt dies keine Rechtsverletzung dar.  
 
2.6.4. Die Beschwerdeführerin hält dem Umstand, dass es nichts zu verteilen gibt, das Argument entgegen, dass unrechtmässig kollozierte Gläubiger die Möglichkeit hätten, in einem allfälligen Nachkonkurs Befriedigung zu erhalten. Richtig ist, dass der Kollokationsplan für einen allfälligen Nachkonkurs massgebend ist (BGE 146 III 113 E. 3.3.4). Die bloss theoretische Möglichkeit eines Nachkonkurses genügt indes nicht für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses an einer Kollokationsklage, wie die (erwähnte) zurückhaltende kantonale Praxis (Graubünden, Tessin) zutreffend erkannt hat. Das Obergericht hat (unter Hinweis auf BGE 146 III 113 E. 3.3.4) den zutreffenden Schluss gezogen, dass im Fall, in welchem - wie hier - kein hinreichendes Eigeninteresse geltend gemacht wird, das blosse Interesse der Masse bei Nulldividende nicht genügt, um den Kollokationsprozess zu rechtfertigen und den Kollokationsplan im Hinblick auf einen theoretisch möglichen, (auch aufgrund der Löschung juristischer Personen) unwahrscheinlichen Nachkonkurs den Kollokationsplan zu bereinigen.  
 
2.6.5. Unbehelflich ist, wenn sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf BGE 146 III 441 beruft. Das Bundesgericht hat mit diesem Urteil klargestellt, dass die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG hat: Aufgrund der Abtretung sind die Abtretungsgläubiger zur Eintreibung der abgetretenen Ansprüche berufen, auch wenn das Konkursverfahren geschlossen und die Gesellschaft gelöscht wird (BGE 146 III 441 E. 2.7). Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Abtretung nach Art. 260 SchKG und damit das besondere Interesse, welches der Wegweisungskläger in den genannten Abtretungskonstellationen haben kann, um selbst bei Nulldividende einen Kollokationsprozess zu führen. Voraussetzung ist jedoch, dass das entsprechende Rechtsschutzinteresse konkret dargelegt wird, was der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist.  
 
2.7. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Wegweisungsklage verneint und den Nichteintretensentscheid der Erstinstanz bestätigt hat. Die Beschwerde in Zivilsachen der Beschwerdeführerin bleibt ohne Erfolg.  
 
3.  
Weiter gibt Anlass zum vorliegenden Verfahren die Kollokationsklage des Beschwerdeführers als einem Gläubiger, welcher nach Art. 250 Abs. 2 SchKG die Zulassung von zwei Forderungen eines anderen Gläubigers im Kollokationsplan bestreitet. 
 
3.1. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an seiner Wegweisungsklage steht nicht in Frage. Die Sachanträge können, da sie vom Beschwerdeführer (als einfachem Streitgenossen rechtlich selbständig) eingereicht bzw. erhoben werden, im Rahmen seiner subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) behandelt werden (E. 1.8), wobei nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG) gerügt werden kann.  
 
3.2. Mit Bezug auf die strittige Forderung Nr. 5 (im verbliebenen Betrag von Fr. 870.72) hat das Obergericht festgehalten, dass eine im Voraus erklärte Verrechnung nicht zulässig sei. Mit Blick auf diese Forderung des Beschwerdegegners (Ausschüttung von Gewinnanteilen "Distribution Nr. 8", 17. Oktober 2017) könne daher offenbleiben, ob sich dem Passus im Jahresbericht 2015 vom 10. Januar 2016 oder dem Schreiben vom 11. Januar 2016 oder demjenigen vom 19. Januar 2016 überhaupt eine Verrechnungserklärung (seitens der Gemeinschuldnerin für Schadenersatzforderungen gegenüber dem Beschwerdegegner) entnehmen lasse. Eine wirksame Verrechnungserklärung liege nicht vor, weshalb (einhergehend mit dem Bezirksgericht) die Forderung des Beschwerdegegners im Kollokationsplan nicht zu streichen sei.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass "nichts dagegen spreche", eine antizipierte Verrechnungserklärung als wirksam zu betrachten. Es sei hier naheliegend, dass aufgrund der konkreten Umstände der Verrechnungswille der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Beschwerdegegner spätestens am 10. Juni 2016 klar zum Ausdruck gebracht worden sei. Die Vorinstanz habe Art. 120 bzw. Art. 124 OR in willkürlicher Weise angewendet.  
 
3.2.2. Das Obergericht hat erwogen, dass eine "Voraus-Verrechnung", d.h. eine "antizipierte" Verrechnung mit einer erst künftig entstehenden Forderung nicht zulässig sei. Es hat seine Auffassung als herrschende Lehre erachtet (mit Hinweis auf u.a. ZELLWEGER/GUTKNECHT, Berner Kommentar, 2012, N. 26 zu Art. 124 OR; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2020, Bd. II, N. 3249; vgl. auch MÜLLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 124 OR) und sich auf die Rechtsprechung gestützt (mit Hinweis auf Urteil 4C.164/2003 vom 14. November 2003 E. 2.1; vgl. auch Urteil 9C_1044/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2.2).  
 
3.2.3. Inwiefern diese Auffassung geradezu unhaltbar sei, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. Er beschränkt sich darauf, eine andere (abweichende) Meinung in der Lehre anzuführen. Ein Willkürvorwurf ist damit nicht dargelegt. Wenn das Obergericht (willkürfrei) annehmen durfte, eine vorgezogene (antizipierte) Verrechnung sei ungültig, ist nicht ersichtlich, inwiefern es die Frage der genügenden Verrechnungserklärung nicht offenlassen konnte. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Gemeinschuldnerin (nach dem 27. Juli 2016 zufolge fehlenden Verwaltungsrates) gar nicht in der Lage gewesen sei, den Verrechnungswillen "erneut zu erklären", führt nicht weiter. Damit ist nicht dargetan, inwiefern das Obergericht eine wirksame Verrechnungserklärung übergangen haben soll, ohne dass noch auf die weitere Begründung des Obergerichts zur fehlenden Wirksamkeit der Verrechnung einzugehen wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen nicht, die Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes bei der Kollokation zu begründen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 148 III 95 E. 4.1).  
 
3.3. Mit Bezug auf die strittige Forderung Nr. 6 (Prozessentschädigung zugunsten des Beschwerdegegners gemäss Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2017) hat das Obergericht im Wesentlichen erwogen, dass der Rechtsgrund für diese Forderung bereits mit dem Beschluss des betreffenden Landgerichts vom 14. Oktober 2016 geschaffen wurde, also vor der Anordnung der Auflösung und konkursrechtlichen Liquidation der Gemeinschuldnerin (am 9. November 2016). Damit liege eine Konkursforderung vor. Da es weiter an einer wirksamen Verrechnungserklärung fehle, verbleibe die Forderung ebenfalls im Kollokationsplan.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die betreffende Forderung einen "Zusammenhang" mit dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2016 aufweise. Der Kostenfeststellungsbeschluss mit dem darin angeordneten Rückgriffsrecht zugunsten des Beschwerdegegners sei jedoch selbständig und nach dem Auflösungs- und Liquidationsbeschluss der Gesellschaft entstanden. Die Behandlung als Konkursforderung (Art. 219 Abs. 4 SchKG) bzw. die Nichtbehandlung als vorab zu begleichende Masseschuld (Art. 262 Abs. 1 SchKG) verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass das Obergericht (unter Hinweis auf u.a. BGE 40 III 456 und SCHOBER, in: Schulthess Kommentar SchKG, 2017, N. 35 zu Art. 197 SchKG) davon ausgegangen ist, dass im negativen Kollokationsprozess geprüft werden kann, ob die Forderung vor Konkurseröffnung entstanden sei, und festgehalten hat, dass Art und Betrag der Konkursforderung nicht bereits genau bestimmt sein müssen, sofern der Rechtsgrund bzw. -titel bereits entstanden sei. Kritisiert wird die konkrete Anwendung des Grundsatzes.  
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern die Erwägung des Obergerichtes, wonach gemäss § 91 der deutschen ZPO mit dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main die Kostenentscheidung getroffen worden sei (nämlich zulasten der Gemeinschuldnerin) und die Pflicht zur Tragung sowohl der Gerichtskosten als auch der Prozessentschädigung bereits hinreichend entstanden sei, geradezu unhaltbar sei. Ebenso wenig fehlt es an einer genügenden Rüge, dass der Schluss des Obergerichts, wonach der nachfolgende Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich den ziffernmässigen Betrag der gestützt auf die Kostenentscheidung zu erstattenden Prozesskosten zugunsten des Beschwerdegegners festsetze, stossend sei. Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass das Obergericht - mit Hinweis auf BGE 40 III 451 E. 3 - den deutschen Kostenfestsetzungsbeschluss (betreffend Ersatz der Parteikosten) analog behandelt hat wie die ziffernmässige Bestimmung einer Schadenersatzforderung, die bereits vor Konkurseröffnung entstanden ist, lediglich im Quantum noch nicht feststeht und deshalb als Konkursforderung zulässig ist. Die Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes mit Bezug auf die Kollokation dieser Forderung genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 148 III 95 E. 4.1).  
 
3.4. Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Kollokation der Forderungen Nr. 5 und Nr. 6 ausführt, stellt im Übrigen (entgegen seiner Darstellung) keine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) des Obergerichts dar, sondern seine Vorbringen erweisen sich als - erfolglos gebliebene - Kritik an der Rechtsanwendung.  
 
4.  
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde in Zivilsachen der Beschwerdeführerin und der subsidiären Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Entschädigungspflicht entfällt, da dem Beschwerdegegner keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.  
 
2.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.  
 
3.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
4.  
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, sowie dem Konkursamt Riesbach-Zürich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante