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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_91/2022  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bächtold, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. November 2021 (SST.2020.166). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ mit Urteil vom 13. November 2019 des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, des Unterlassens der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB und des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, der unwahren Angaben gegenüber Handeslregisterbehörden im Sinne von Art. 153 StGB, der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG und der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe legte es auf zwölf Monate und die Probezeit auf drei Jahre fest. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 25. November 2021 die Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die Rechtskraft der erstinstanzlichen Freisprüche fest. Sodann sprach es A.________ des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (betreffend den Sattelauflieger und das Fahrzeug Ford Kuga), der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig. Von der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (betreffend das Fahrzeug Renault Fluence), der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe legte es auf zwölf Monate und die Probezeit auf drei Jahre fest. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. November 2021 sei aufzuheben. Er sei angemessen mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwölf Monaten zu bestrafen und es sei ihm der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren bei einer Probezeit von drei Jahren. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei eine psychiatrische Begutachtung von ihm durchzuführen, die zeige, ob er aktuell und im Tatzeitraum an einer psychiatrisch relevanten Störung, insbesondere einer Manie leide/gelitten habe, welche Einfluss auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit habe bzw. gehabt habe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend; diese ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne dabei darzulegen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt auch im Ergebnis geradezu willkürlich sein soll, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik. Auf diese Vorbringen ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht angefochten. Ob diese zu Recht erfolgt sind, entzieht sich daher grundsätzlich einer Kontrolle durch das Bundesgericht (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG). Aus der Begründung der Beschwerde geht hingegen hervor, dass der Beschwerdeführer in der Sache anstrebt, von der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (betreffend den Sattelauflieger und das Fahrzeug Ford Kuga) freigesprochen zu werden. Selbst wenn er die entsprechenden Anträge gestellt hätte, ist auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen nicht einzutreten, weil er keine Willkür dartut. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er moniert, diese sei nicht nachvollziehbar begründet und willkürlich. Die Staatsanwaltschaft habe ihn in 13 Punkten angeklagt und dafür eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten beantragt. Die erste Instanz habe ihn in acht Punkten schuldig sowie in fünf Punkten frei gesprochen und ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon sie zwölf Monate unbedingt aussprach, bestraft. Die Vorinstanz habe ihn in fünf Punkten schuldig sowie in acht Punkten frei gesprochen und ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon sie zwölf Monate unbedingt aussprach, bestraft. Die Erhöhung der Einsatzstrafe für Misswirtschaft von zwölf Monaten (Erstinstanz) auf 24 Monate (Vorinstanz) trotz drei zusätzlicher Freisprüche sei massiv und einzig mit der angeblichen Vermeidbarkeit respektive mit einem sehr hohen Mass an Entscheidungsfreiheit seitens des Beschwerdeführers begründet.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 
 
3.2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.3 mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 365 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.5; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 146 IV 311 E. 3.6.3; 144 IV 198 E. 5.3; je mit Hinweisen). Massgeblich für die Strafe, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 311 E. 311 E. 3.6.3; 144 IV 35 E. 3.1.1 = Pra 107 [2018] Nr. 98; je mit Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, in einem ersten Schritt sei die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handle sich aufgrund des Strafrahmens um die Misswirtschaft.  
Der Beschwerdeführer habe als faktisches Organ der B.________ AG (Verwaltungsrat und Geschäftsführer) durch ungenügende Kapitalausstattung sowie durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung, indem er es trotz des bestehenden Kapitalverlusts unterlassen habe, eine Generalversammlung einzuberufen und Sanierungsmassnahmen zu beantragen, die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der B.________ AG herbeigeführt respektive verschlimmert. Durch sein Verhalten habe er die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen der B.________ AG konkret und in erheblichen Ausmass gefährdet. Bis zur Konkurseröffnung am 17. November 2015 habe die Gesellschaft einen beträchtlichen Schuldenberg in der Höhe von Fr. 89'403.82 angehäuft. Entsprechend hoch sei der Taterfolg bzw. die Gefährdung des Vermögens der Gläubiger zu werten. Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers habe sich über einen nicht unbeachtlichen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg gezogen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass die B.________ AG von Anfang an über völlig unzureichende finanzielle Mittel verfügt habe und aufgrund dessen eine Neuliberierung notwendig gewesen wäre. Er habe eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber den Gläubigern der Aktiengesellschaft an den Tag gelegt und im Ergebnis den Konkurs über Jahre hinweg verschleppt. Gerade aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit C.________ von Anfang an beabsichtigt habe, die B.________ AG mit unzureichenden Aktiven auszustatten, sei das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns deutlich über ein bloss tatbestandsbegründendes Verhalten hinausgegangen. Er habe seine eigenen finanziellen Interessen in egoistischer Art und Weise über diejenigen der Gläubiger gestellt bzw. das finanzielle Risiko vollumfänglich auf diese abgewälzt. Es sei ihm jedoch offen gestanden, auf die Übernahme des Aktienmantels zu verzichten bzw. die Aktiengesellschaft mit genügend Kapital auszustatten und sodann Sanierungsmassnahmen zu beantragen. Mithin habe er beim Entschluss, die Misswirtschaft zu begehen, über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei. Insgesamt sei von einem mittelschweren Verschulden und einer Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 
 
3.3.2. Die Einsatzstrafe sei nunmehr für den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, die Verfügungen über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und die Unterlassung der Buchführung in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen.  
Der Beschwerdeführer habe als Dritter zum Schaden der Gläubiger des in Konkurs gefallenen Einzelunternehmens "D.________" bzw. von C.________ als dessen Inhaber das Ehepaar E.________ angewiesen, Fr. 150'000.-- auf sein Bankkonto zu überweisen. Dadurch habe er diesen Betrag für das Konkursamt Emmental-Oberaargau unerreichbar gemacht und die Zugriffsrechte der Gläubiger im Konkursverfahren gefährdet. Es handle sich dabei um einen erheblichen Betrag. Dementsprechend erscheine der monetäre Taterfolg als mittelschwer. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung sei nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirke. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Fr. 150'000.-- jedoch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirke. Insgesamt sei hinsichtlich des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Zwar handle es sich wie bei der Misswirtschaft um ein Konkursdelikt, aber im Übrigen bestehe kein enger Zusammenhang. Entsprechend hoch sei der Gesamtschuldbeitrag. Es rechtfertige sich, die Einsatzstrafe um 18 Monate auf 42 Monate zu erhöhen. 
 
3.3.3. Die Strafe wäre nunmehr für die vom Beschwerderführer begangenen Verfügungen über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und die Unterlassung der Buchführung in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots, unter neutraler Auswirkung der Täterkomponente, strafmindernder Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Umfang von vier Monaten bleibe es zusammengefasst bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten.  
 
3.3.4. In Bezug auf die Täterkomponente erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei mehrfach im Strafregister verzeichnet. So sei er in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichts Wangen im Allgäu vom 14. Mai 2013 wegen Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmungen verurteilt worden. Im schweizerischen Strafregisterauszug sei ein Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. August 2013 aufgeführt, mit welchem er wegen Beschimpfung, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und Veruntreuung verurteilt worden sei. Sodann sei der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Dezember 2013 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte verurteilt worden. Nicht alle dieser Straftaten habe er jedoch vor der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten begangen. Insoweit es sich um Vorstrafen handle, was in Bezug auf die Misswirtschaft, den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, die Unterlassung der Buchführung und in Bezug auf die den Ford Kuga betreffende Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte der Fall sei, wirkten sich diese straferhöhend aus, da der Beschwerdeführer nicht die notwendigen Lehren aus seinen Vorstrafen gezogen habe. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit den Taten stelle keine besondere Leistung dar und sei damit neutral zu werten. Die Geständnisse des Beschwerdeführers hätten die Strafverfolgung ein wenig vereinfacht und verkürzt. Ausgeschlossen sei jedoch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen sowie einsichtigen und reuigen Täter möglich sei. Die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers erscheine durchschnittlich. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich, sozial und familiär integrierte Person. Insgesamt hielten sich die negativen und positiven Faktoren die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirke.  
 
3.3.5. Die Verjährungsfrist für die Misswirtschaft betrage 15 Jahre. Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils seien zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht verstrichen, weshalb eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB in Bezug auf die Misswirtschaft nicht angezeigt sei. Für den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie die Unterlassung der Buchführung betrage die Verjährungsfrist zehn Jahre. Zwei Drittel der Verjährungsfrist seien bereits verstrichen. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weise keine neuen Eintragungen auf. Die für den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, die mehrfache Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und die Unterlassung der Buchführung auszufällende Freiheitsstrafe sei somit zu mindern.  
 
3.3.6. Nachdem zwischen der Eröffnung des Urteils im Dispositiv und der Versendung des motivierten Urteils acht Monate vergangen seien, habe die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt. Das angefochtene Urteil sei dem Beschwerdeführer am 13. November 2019 mündlich eröffnet und kurz begründet worden. Er sei daher bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Strafmass nicht mehr im Ungewissen gewesen. Es sei von einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Insgesamt erscheine eine Strafminderung um vier Monate angemessen.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz hält fest, das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene teilrevidierte Sanktionenrecht erweise sich nicht als milder. Entsprechend finde das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht Anwendung. Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine Sicht der Dinge darzutun, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids hinreichend auseinanderzusetzen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) und den Sachverhalt zu bestreiten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.4.3. Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz nimmt korrekterweise eine eigene Strafzumessung vor. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie nach deutlichem Überschreiten der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe, welche sie aufgrund des vorliegend anwendbaren Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abändern darf, die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert. Sie zeigt auf, weshalb als schuldangemessene Sanktion (unter Beachtung des Verschlechterungsverbots) eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen ist. Die Vorinstanz begründet differenziert und eingehend, warum sie eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die Misswirtschaft sowie eine Asperation von 18 Monaten Freiheitsstrafe für den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug als angemessen erachtet. Sie bezieht in ihre Beurteilung nebst dem Mass an Entscheidungsfreiheit insbesondere auch die Funktion bzw. Stellung des Beschwerdeführers, sein Wissen, Verhalten sowie das Mass der Pflichtverletzung, die finanziellen Interessen, die Deliktssumme und den Deliktszeitraum mit ein. Dabei gewichtet sie das Mass an Entscheidungsfreiheit zu Recht als verschuldenserhöhend. Denn das Verschulden hängt nicht nur von der Schwere des deliktischen Erfolgs und den Modalitäten der Tatbegehung ab, sondern auch vom Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang überzeugend, der Beschwerdeführer habe seine eigenen finanziellen Interessen in egoistischer Art und Weise über diejenigen der Gläubiger der B.________ AG gestellt bzw. das finanzielle Risiko vollumfänglich auf diese abgewälzt sowie es sei ihm offen gestanden, auf die Übernahme des Aktienmantels zu verzichten bzw. die Aktiengesellschaft mit genügend Kapital auszustatten und Sanierungsmassnahmen zu beantragen. Erschwerend fällt hinsichtlich des Tatbestands des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs zutreffend die Deliktssumme von Fr. 150'000.-- ins Gewicht. Das Mass der Entscheidungsfreiheit ist weder dem Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB noch demjenigen des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB immanent. Die Vorinstanz berücksichtigt in der Strafzumessung ebenso sowohl das Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach der Tat als auch Art. 48 lit. e StGB. Sie hält fest, insgesamt wirke sich die Täterkomponente neutral aus und erscheine aufgrund des langen Zeitablaufs sowie der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafminderung um vier Monate angemessen. Die Vorinstanz erachtet im Rahmen der Täterkomponente namentlich die Vorstrafen als leicht straferhöhend, das Wohlverhalten des Beschwerdeführers als neutral sowie die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers als durchschnittlich und führt zu den Geständnissen aus, diese seien nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Dadurch nimmt die Vorinstanz eine Gewichtung vor. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal das Gericht nicht gehalten ist, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Sodann hat die Vorinstanz nicht ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz fällt ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zudem wiederholt betont, dass bei einem teilweisen Freispruch gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen muss (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 172; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Gerichte in Bezug auf die rechtliche Würdigung sowie die Anträge zu den Sanktionen und Nebenfolgen nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden (vgl. Urteil 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Zusammengefasst verletzt die vorinstanzliche Strafzumessung kein Bundesrecht.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).  
 
4.2.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB [diese und die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen sowohl in den bis 31. Dezember 2017 als auch in den seit 1. Januar 2018 geltenden, inhaltlich in Bezug auf die Freiheitsstrafen nicht geänderten Fassungen]). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).  
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 134 IV 140 E. 4.2; Urteil 6B_668/2022 vom 31. August 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt, die Vorstrafen des Beschwerdeführers seien bei der Prognosestellung als ungünstige Elemente zu gewichten. Negativ wirke sich sodann der Umstand aus, dass er mit der Misswirtschaft eine schwerwiegendere Straftat begangen habe, welche sich über eine nicht unbeachtliche Zeitspanne von mehr als zwei Jahren erstrecke. Zu berücksichtigen sei auch seine Involvierung in mehreren Unternehmen, die früher oder später allesamt Konkurs gegangen seien. Sein Verhalten weise auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber fremdem Vermögen hin. Die stabilen familiären Verhältnisse hätten ihn bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung von neuen Straftaten abhalten können. Zwar sei bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose knapp nicht anzunehmen, zumal er - dem aktuellen Strafregisterauszug zufolge - noch nie mit einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Hingegen hätten ihn eine unbedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen à EUR 30, eine von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie eine von 120 Tagessätzen à Fr. 30.-- nicht von der Begehung neuer Delinquenz abhalten können. Dies führe vor Augen, dass die Ausfällung einer blossen Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB nicht ausreiche, um einer zukünftigen Delinquenz entgegen zu wirken (vgl. dazu BGE 134 IV 60 E. 7.4 f. mit Hinweisen). Vielmehr erscheine es notwendig - aber auch hinreichend - dass ein Teil der Freiheitsstrafe vollzogen werde.  
Der vollziehbare Anteil sei mit der Erstinstanz auf zwölf Monate festzusetzen. Trotz des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers von mittlerweile mehr als fünf Jahren sei den erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren für den bedingt auszusprechenden Anteil von zwölf Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 
 
4.4. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, eine Schlechtprognose sei dem Beschwerdeführer nicht zu stellen, hingegen bestünden erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung. Sie setzt sich mit den prognoserelevanten Umständen auseinander und legt hinreichend sowie nachvollziehbar dar, weshalb es aus spezialpräventiver Sicht erforderlich ist, einen Teil der Strafe - zwölf Monate - unbedingt auszusprechen. Anzeichen dafür, dass sich die Vorinstanz von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Faktoren unbeachtet geblieben wären, sind nicht erkennbar. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Vorinstanz bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens von sachfremden Überlegungen hätte leiten lassen, zumal vorliegend nicht (nur) Art. 42 StGB einschlägig ist. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 43 Abs. 3 StGB auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe tiefer festlegen müssen. Weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich ist, dass und weshalb die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen verletzt haben könnte. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
5.  
Eventualiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei eine psychiatrische Begutachtung betreffend seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit durchzuführen. Derartige Abklärungen seien offenbar nie in Erwägung gezogen worden, was einer Verletzung der Pflicht gleichkomme, objektiv zu ermitteln und belastende ebenso wie entlastende Sachverhaltselemente zu erforschen. Eine entsprechende Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hätte sich zwingend strafmindernd auswirken müssen. Dieser Umstand könne und müsse nach einer allfälligen Rückweisung des Verfahrens untersucht werden. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, inwiefern ernsthafter Anlass bestanden hat, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln (vgl. Art. 20 StGB), noch dass er bereits im kantonalen Verfahren einen dahingehenden Beweisantrag gestellt hat und dieser in Verletzung von Bundesrecht abgewiesen worden wäre oder dass er nach Art. 99 Abs. 1 BGG dazu berechtigt ist, diesen Antrag vor Bundesgericht erstmals zu stellen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, weshalb wie auch aufgrund von Art. 42 Abs. 2 BGG darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier